Wettseite für alles 2026: Zwei Bewilligungen, ein geschlossener Katalog und die Frage, wem was passt
Ladevorgang...
Die Suche nach der einen Wettseite, auf der Fussball, Eishockey, Tennis, Handball und Mixed Martial Arts in einem Konto zusammenlaufen, endet in der Schweiz an einer Zahl: zwei. Nur zwei Veranstalter dürfen hierzulande Sportwetten anbieten – Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wer mehr Auswahl will, landet bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung und verliert damit genau das, was er eigentlich gesucht hat: einen Ansprechpartner.
Stand: Oktober 29, 2026; Bewilligungen und Aufsichtsangaben geprüft gegen die Gespa als interkantonale Geldspielaufsicht und die veröffentlichten Spielregeln der beiden Veranstalter.
Was das praktisch heisst, ist weniger dramatisch, als die Aufregung um Sperrlisten vermuten lässt, und unbequemer, als die Werbung der ausländischen Seiten suggeriert. Beide Schweizer Veranstalter setzen auf regionale Zuständigkeit, nicht auf Konkurrenz um dieselbe Kundschaft. Sporttip läuft im Vertragsgebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Jouez Sport gehört den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Zürich wohnt, kommt an Jouez Sport nicht heran, und wer in Genf wohnt, nicht an Sporttip. Die Frage nach der besten Wettseite für alles ist damit zuerst eine Frage nach dem Wohnkanton.
Aktionen der Schweizer Veranstalter: klein, bedingt, genehmigungspflichtig
Gratisspielguthaben und Freiwetten sind in der Schweiz kein Marketinginstrument, sondern ein bewilligungspflichtiger Vorgang. Wer Gratisspielguthaben abgeben will, braucht vorab die Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist die ganze Landschaft. Wer aus einem deutschen Vergleichsportal die Erwartung mitbringt, hier warteten fünfstellige Bonusbeträge, wird enttäuscht – und das ist keine Panne, sondern der Zweck der Regel.

Bei Sporttip heisst der sichtbarste Baustein Kombiboost. Er gilt ausschliesslich online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen – Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Die Staffelung sagt alles über die Konstruktion: Der auffällige Wert steht bei fünfzehn Treffern, die kaum jemand erreicht. Ein Blick auf die untere Stufe zeigt den realistischen Fall, und dort sind es 5 %.
Dazu kommen zwei kleinere Werkzeuge. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert – und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer eine Quote anhebt und dann verkauft, hat den Vorteil verloren und den Nachteil behalten.
Die Grenze solcher Aktionen wird an einem Detail sichtbar, das gern überlesen wird. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Es lässt sich einsetzen, gewinnen, verlieren – aber nie auf ein Konto überweisen. Eine Aktion, deren Guthaben den Veranstalter nie in bar verlässt, ist eine andere Sache als eine Einzahlung.
Ausländische Anbieter bewerben dagegen Einzahlungsboni mit Umsatzbedingungen, die in der Schweiz niemand genehmigen müsste. Was davon zu halten ist, entscheidet sich nicht an der Zahl im Werbebanner, sondern an der Bedingung, die daneben steht.
Was ein Umsatz von 100 Franken kostet
Ein einfaches Rechenbeispiel macht den Mechanismus greifbar, und es ist ausdrücklich eines: ein illustrativer Zwei-Weg-Markt zu Quoten von 1.90 und 1.90, kein irgendwo abgelesener Preis.
Der Quotenschlüssel ergibt sich aus 1 geteilt durch 1/1.90 plus 1/1.90. Das sind 0.5263 plus 0.5263, also 1.0526 – daraus folgt ein Auszahlungsanteil von rund 95 %, und der Anteil, den der Veranstalter einbehält, liegt bei etwa 5 %. So viel kostet jeder Franken Umsatz auf diesem Markt im Durchschnitt, unabhängig davon, ob die Wette aufgeht.
Wer 100 Franken unter solchen Bedingungen umsetzen muss, gibt im Erwartungswert also rund 5 Franken an die Marge ab. Bei 500 Franken Umsatz sind es etwa 25 Franken. Die Formulierung «Umsatz von 500 Franken» klingt nach einer Formalie; sie ist eine Rechnung, und sie ist die einzige Zahl in einem Bonusangebot, die zuverlässig gegen den Nutzer arbeitet.
Der Auszahlungsanteil ist dabei kein fixer Wert des Anbieters, sondern eine Eigenschaft des konkreten Marktes. Ein Zwei-Weg-Markt zu 1.90/1.90 liegt bei ungefähr 5 % Marge. Ein Markt mit drei oder vier Ausgängen, ein Handicap oder eine Kombination können deutlich darüber liegen. Eine Angabe wie «95 % Auszahlung» beschreibt deshalb einen Markt, nicht eine Seite, und die hier gerechneten 5 % sind ein Anhaltspunkt für eine Bandbreite, nicht ein Versprechen für jedes Wettprogramm.
Das ist die Basis, auf der jede weitere Zahlenangabe in einer Bonusbedingung zu lesen ist. Der beworbene Betrag ist das Lockmittel; die Kombination aus Umsatzhöhe, Mindestquote je Wette und Frist ist der Preis. Und ein Mindestquoten-Kriterium ist dabei keine Nebensache: Es schliesst genau die sicheren, margenschwachen Wetten aus, mit denen sich Umsatz sonst günstig erfüllen liesse.
Die Rangliste: zehn Namen, zwei Bewilligungen
Die folgende Einordnung nennt die beiden Schweizer Veranstalter zuerst und danach acht ausländische Marken, die Schweizer Spielende antreffen. Die Reihenfolge ist keine Rangfolge der Qualität, sondern die der Verantwortung gegenüber der Leserschaft: Bewilligung, Spielerschutz und Auszahlungsweg sind die Kriterien, an denen sich eine Schweizer Wettseite messen lassen muss, und daran gemessen gibt es zwei Anbieter und acht Vergleichspunkte.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| Interwetten | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetPanda | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Betclic | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Warum die zweite Spalte bei acht Zeilen gleich aussieht, ist keine Auslassung, sondern der Befund. Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendwo sonst – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Es gibt keine Zwischenstufe, keine «teilweise anerkannt»-Kategorie und keine Liste weiterer Schweizer Buchmacher. Die Aufsicht veröffentlicht keine Zulassungen ausländischer Anbieter, weil es keine gibt; sie veröffentlicht eine Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Die dritte Spalte ist aus demselben Grund monoton: Wo nichts festgestellt ist, lässt sich kein Name eintragen, und eine erfundene Lizenz wäre für den Lesenden teurer als eine leere Zeile.
Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen lässt sich auf einen Satz bringen. Bei den Schweizer Veranstaltern hängt an der Bewilligung ein Paket: Verlustlimiten, Sperrregister, Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, Steuerfreibetrag. Bei den acht anderen hängt daran nichts, was in der Schweiz durchsetzbar wäre.
Was eine Wettseite überhaupt leisten kann
Wer «Wettseite für alles» eintippt, meint selten ein einzelnes Konto. Gemeint ist meist ein Ort, an dem möglichst viele Sportarten, möglichst viele Wettarten und möglichst viele Wege zum Aufladen zusammenkommen. In der Schweiz stösst dieser Wunsch an eine zweite Grenze, die nichts mit der Anbieterzahl zu tun hat: an die Liste der bewilligten Sportarten und Wettarten.
Der erlaubte Inhalt ist ein geschlossener Katalog, geführt von der Gespa in der Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten. Dass es eine Liste ist und keine Prinzipienerklärung, merkt man an den Rändern. Qualifikationsrunden sind nur erlaubt, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz. Ecken- und Kartenmärkte sucht man in der Liste ebenso vergebens wie einen Esport-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.
Daraus folgt die ehrlichste Antwort auf die Ausgangsfrage: Eine Wettseite für alle Sportarten existiert in der Schweiz nicht, weil sie nicht existieren darf. Was existiert, ist eine Wettseite für alle bewilligten Sportarten, und diese Schnittmenge ist kleiner als das, was ein internationales Portal zeigt.
Bemerkenswert ist, wo die Grenze gerade nicht verläuft. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt; das Gesetz schränkt nicht auf bestimmte Live-Märkte ein. Ein pauschales Verbot von Livewetten, wie es in anderen Diskussionen kursiert, gibt es hier nicht. Cash-Out dagegen ist überhaupt nicht geregelt. Es ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters und nach dessen Bedingungen zu beurteilen, nicht nach einer Vorschrift. Virtuelle Sportarten lassen sich rechtlich nicht einordnen – dazu ist nichts festgestellt, und deshalb steht dazu hier auch nichts. Esports kommen in der Liste schlicht nicht vor.
Die Aufladung des Spielkontos bewegt sich im selben Rahmen. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben über eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay wird als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos angeboten, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Damit ist die Bezahlfrage für Schweizer Verhältnisse beantwortet: nicht über Krypto, nicht über eine Karte mit Auslandssitz, sondern über einen Weg, der auf ein Konto im eigenen Namen führt.
Der Mindest- und Höchsteinsatz als zweite Grenze
Die Einsatzlimiten bei Sporttip zeigen, wo eine Wettseite für alles an eine Betonung stösst, die man nicht erwartet. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Die Spanne zwischen CHF 1 und CHF 1’000 ist für den typischen Spielenden irrelevant und für den aussergewöhnlichen entscheidend. Wer regelmässig vierstellig setzt, findet hier eine Decke, die er auf einer ausländischen Seite nicht findet – und die er dort auch nicht einklagen kann. Die Systemwette mit CHF 10’000 ist die Ausnahme, die die Regel bestätigt: Sie kostet mehr Einsatz, weil sie aus vielen Einzelwetten besteht, nicht weil Swisslos hier grosszügiger wäre.
In der Praxis ist die Untergrenze von CHF 1 die wichtigere Zahl. Sie erlaubt kleine Wetten ohne Mindestumsatz, und sie ist der Grund, warum sich die Kombiboost-Staffel überhaupt sinnvoll bespielen lässt.
Wer in der Schweiz wettet, sollte auch das Ende der Kette kennen: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Kein Bargeld, keine Auszahlung an Dritte, keine Auslandsüberweisung. Das ist unbequem für alle, die eine schnelle Auszahlung an eine anonyme Adresse gewohnt sind, und es ist der Preis dafür, dass eine Auszahlung überhaupt durchsetzbar ist.
Interessant ist bei allem die Verteilung der Sportwettenerträge. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Die Sportwette ist hier also nicht das Geschäft, sondern ein Zubringer – wer bei Sporttip setzt, finanziert zu einem erheblichen Teil Sportverbände mit.
Die Rechtslage: zwei Bewilligungen und eine Sperrliste
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht die ESBK – die ist für Casinos zuständig, und diese Unterscheidung ist keine Fussnote: Sie erklärt, warum eine Casino-Auskunft über Sportwetten niemanden weiterbringt.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile, eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel, und sie gilt nur in der Schweiz. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Deshalb gibt es keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher: Es gibt keine. Die Aufsicht veröffentlicht in dieser Sache nur eines – die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Der Nettoertrag geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Das ist der Grund, warum die beiden Veranstalter nicht miteinander um dieselbe Kundschaft konkurrieren. Ein Monopol unter öffentlichem Zweck verhält sich anders als ein Markt.
Was überhaupt Gegenstand einer Wette sein darf, ist eine Sportveranstaltung. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind es nicht. Der bewilligte Inhalt ist der bereits beschriebene geschlossene Katalog. Wer nach einer Wettseite für alles sucht, sollte diese Grenze kennen, bevor er sich über ein fehlendes Angebot ärgert: Sie ist gewollt.
Sperrliste, Domain-Hopping und die Kosten des Auslands
Die Aufsicht führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – ein Vorgang, den die Aufsicht selbst Domain-Hopping nennt und bei dem sie Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele führt; bet365 nennt sie als auf der Liste stehend.
Wer heute auf einer nicht blockierten ausländischen Seite landet, sollte daraus keine Erlaubnis ableiten. Die Blockierung ist ein Nachlauf, kein Erlaubnisverfahren.
Für den Spielenden bedeutet die ausländische Option konkret dreierlei. Er hat keinen Zugang zum Schweizer Sperrregister, kann sich also nicht wirksam selbst ausschliessen lassen. Er hat keine Schweizer Aufsicht und keinen Schweizer Rechtsschutz, wenn eine Auszahlung stockt. Und er organisiert mit seinem Einsatz eine Tätigkeit, die ohne Schweizer Bewilligung strafbar ist – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre.
Der Spielende selbst wird nicht bestraft. Das ist wichtig und wird oft falsch erzählt. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es existiert keine Schutz- oder Fair-Play-Kontrolle. Der Strafrahmen trifft die andere Seite; das Risiko landet trotzdem beim Spielenden.
Wer für nicht in der Schweiz bewilligtes Glücksspiel wirbt, macht sich strafbar (Art. 74 Abs. 3 BGS) und riskiert eine Busse bis CHF 500’000 (Art. 131 BGS). Das ist der Grund, warum diese Einordnung eine Einordnung bleibt und keine Empfehlung wird. Beschreiben und bewerten ist erlaubt. Anpreisen nicht.
Ehrlich bleibt ehrlich: Keine der beiden Optionen ist die sichere Wahl von sich aus. Die Schweizer Veranstalter bieten vollen Schutz, aber nur zu zweit, mit geschlossenem Katalog, Wohnsitzvoraussetzung und Identitätsprüfung. Die ausländischen Seiten bieten mehr Auswahl und weniger Rückhalt. Wer beides gegeneinander abwägt, wägt nicht Recht gegen Unrecht ab, sondern Schutz gegen Vielfalt.
Ein Steuerpunkt, der bei der Rechtslage oft falsch landet: Es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze. Wer eine solche Steuer behauptet, erzählt etwas Falsches. Die Steuerfrage stellt sich beim Gewinn, und dort erst ab einer sehr hohen Schwelle.
Spielerschutz: Limiten, Sperren und wer sie setzt
Die Limiten in der Schweiz setzt der Spielende, nicht der Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Eine staatlich festgelegte Einzahlungsobergrenze gibt es nicht. Wer aus einem anderen Land die Erwartung mitbringt, hier greife automatisch eine Deckelung, irrt.
Bei Sporttip kommt man an dieser Stelle nicht vorbei. Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind der eigentliche Inhalt dieser Regel. Wer nach einer Verlustnacht erhöhen will, kann es nicht. Das Gesetz verlangt eine Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Die Differenz ist kein Detail, sondern eine bewusst strengere Hausregel.
Dazu kommt die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Einbeziehung einer Fachstelle. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.
Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Das ist die schärfste Kante im ganzen System und der Grund, warum die Sperre nicht als Serviceangebot zu lesen ist.
Der Zugang selbst ist kontrolliert. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Konto, ein Name, eine Adresse – und keine Chance auf ein zweites Konto, wenn das erste gesperrt ist.
Bei der Auszahlung schliesst sich der Kreis. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Die 3 % ab der dritten Auszahlung sind der Posten, den man bei den Gratisversprechen der Anbieter nie liest.
Wie verlässlich solche Kontrollen greifen, ist eine eigene Frage. Testkäufe der Gespa im Jahr 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer den Schutz an einem Verkaufsschalter für lückenlos hält, irrt sich. Die Limiten und Sperren im Online-Konto sind die belastbare Seite desselben Systems, nicht der Schalter.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Beide Regeln stehen in den Teilnahmebedingungen und beide haben denselben Zweck: den Ausgang nicht von innen beeinflussbar zu machen.
Was nach dem ersten Konto kommt
Die Reihenfolge ist vorgezeichnet und lässt sich nicht abkürzen. Registrierung mit Ausweis und Adressprüfung, dann Setzen der Verlustlimiten, dann erst die erste Wette. Wer die Limiten überspringt, kommt nicht zum Wettschein.
Danach entscheidet der Wettschein selbst. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die zweite Rundung geschieht immer zuungunsten des Spielenden. Bei einem einzelnen Rappen ist das eine Fussnote; über viele Wetten ist es eine stille Marge, die in keinem Quotenvergleich auftaucht.
Zur Frist: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Ein halbes Jahr klingt lang, bis man bedenkt, dass viele Spielende ihren Wettschein nie wieder ansehen.
Und ganz am Ende steht die Steuer. Gewinne aus in der Schweiz bewilligten Grossspielen – die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich – sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesbetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht ab, deshalb gilt hier «je nach Kanton» und keine einzelne Kantonszahl. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird.
Für den typischen Spielenden heisst das: kein Einkommenssteuerbetrag und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Die Schwelle liegt so hoch, dass sie für praktisch jede Wette ohne Bedeutung ist.
Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen dagegen als volles steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Ob das für den eigenen Wohnkanton gilt, klärt man bei der kantonalen Steuerverwaltung – dieser Hinweis ist allgemeine Information und kein Steuerrat.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Swisslos Sporttip: die einzige Wahl für die Deutschschweiz, Tessin und Liechtenstein
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 durchführt; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Der Zugang ist identitätsgeprüft und einmalig pro Person. Die Kontrolle läuft über den hochgeladenen Ausweis und einen Abgleich mit Adress-Datenbanken. Wer hier ein zweites Konto anlegen will, scheitert nicht an einer Richtlinie, sondern an einer Datenbank.
Das Wettangebot deckt die bewilligten Sportarten und Wettarten ab, und es läuft innerhalb der Liste, die für alle Schweizer Veranstalter gilt. Interessanter als die Sportartenbreite sind die Mechaniken darüber. Der Kombiboost verlangt vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50 und staffelt den Bonus auf den Nettogewinn mit 5, 20, 40 und 100 % über vier, sieben, zehn und fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Ereignisses um einen angegebenen Prozentsatz, beide sind pro Wettendem einmal nutzbar und verfallen bei einem Cash-Out.
Bei den Limiten ist Sporttip ungewöhnlich transparent und ungewöhnlich eng zugleich. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Dass die Limite einseitig änderbar ist, sollte man beim Lesen nicht übergehen – die Zahl im Reglement ist keine Zusage auf Dauer.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Für Kombinationswetten mit zusammenhängenden Märkten ist das die praktisch wichtigste Regel im Regelwerk – der Fehler liegt beim Veranstalter, und trotzdem verschwindet die Wette.
Der Umgang mit Livewetten ist differenziert. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer in der hitzigsten Minute setzt, sollte diese Zeile kennen.
Auch die Spieldauer ist definiert: Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten im Fussball, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Der Klassiker «Tor in der Verlängerung, Wette verloren» hat hier seinen Ursprung – nicht in Willkür, sondern in einer Definitionsfrage, die vor dem Setzen zu klären ist.
Fällt ein Ereignis aus und wird nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Diese 48 Stunden sind die relevante Zahl, wenn ein Spiel verschoben wird.
Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Das ist die klarste Fehlvorstellung, die es zu Cash-Out gibt: Es ist kein Ausstieg zu einem Marktpreis, den man sich vorher ausrechnen könnte, sondern ein Rückkauf zu Bedingungen, die der Veranstalter festlegt. Kein Markt ist garantiert, keine Teilauszahlung möglich, keine Umkehr. Wer eine Wette frühzeitig verkauft, tauscht eine offene Chance gegen einen sicheren, aber kleineren Betrag – und das ist kein Fehler, sondern der Handel, sofern man weiss, dass er es ist.
Wetten lassen sich online über das Spielportal oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können auch per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Damit existiert ein Weg, den keine ausländische Seite bietet: der Wettschein auf Papier, aus der App erzeugt, an einem Schalter bezahlt.
Wohin und wie ausgezahlt wird, ist die praktisch wichtigste Angabe dieses Abschnitts. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet. Beträge darüber werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, und die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Wer ausschliesslich mit Aktionsguthaben spielt, baut ein Guthaben auf, das er nie auf ein Konto bringt.
Spielerschutz ist hier keine Fussnote, sondern die Bedingung: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme, Oberlimite CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren, Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden. Dazu die produktbezogene Sperre von 1 bis 180 Tagen, die unbefristete Sperre im schweizweiten Register und die Einzahlungslimite für je 30 Tage.
Das Urteil fällt hier nicht über die Auswahl, sondern über die Zusagen. Die Limiten von CHF 1 bis CHF 1’000 sind eng, aber nachvollziehbar und in einer Hausordnung, die sich jederzeit ändern lässt. Die Mechaniken – Kombiboost, Quotenboost, Cash-Out – sind betriebswirtschaftlich durchdacht und für den Spielenden nur dann ein Vorteil, wenn er die Bedingungen liest. Was Sporttip trägt, ist die Auszahlung auf ein eigenes Konto und die Sperre, die auch im Casino gilt. Was Sporttip belastet, ist die Menge an Kleingedrucktem, in der die interessanten Zahlen – die 48 Stunden, die 72 Stunden, die 26 Wochen, die 3 % – versteckt liegen.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Regime, ein anderes Einzugsgebiet
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse liegt an der Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; das Unternehmen zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Rechtlich unterscheidet sich Jouez Sport nicht von Sporttip. Es ist der zweite der beiden Veranstalter, die die Kantone für Lotterien und Sportwetten zugelassen haben, mit einer Veranstalter- und einer Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa. Es gelten dieselben Regeln zur Sportartenliste, zur Identitätsprüfung, zu den Limiten und zum Sperrregister.
Der Unterschied liegt im Konto. Ein Online-Konto bei Jouez Sport ist nur für Personen mit Wohnsitz im Gebiet der sechs Kantone möglich. Wer in Freiburg oder Genf wohnt, hat hier sein Konto, dort sein Sperrregister und dort seine Auszahlung. Wer in Basel wohnt, kommt nicht hinein.
Die 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sind für die Beurteilung wichtiger als sie aussehen. Sie machen aus der App einen Ort, den man betreten kann – und sie machen gleichzeitig die Grenze sichtbar, an der ein Papierwettschein an Minderjährige gehen kann, eine Grenze, deren Durchlässigkeit die Testkäufe sichtbar gemacht haben.
Wer zur Zielgruppe gehört, ist einfach zu bestimmen: Wohnsitz in FR, GE, JU, NE, VD oder VS. Für alle anderen ist das Angebot nicht schlechter, sondern nicht zugänglich. Die Grenze verläuft nicht entlang der Qualität, sondern entlang der Kantonsgrenze.
Das Urteil über Jouez Sport hängt deshalb an einem einzigen Umstand, und der ist geografisch. Für einen Westschweizer Haushalt ist es der zweite und letzte Ort, an dem eine Sportwette mit Schweizer Rechtsschutz, Schweizer Sperrregister und Auszahlung auf ein eigenes Konto möglich ist. Für einen Deutschschweizer Haushalt existiert das Angebot überhaupt nicht, und wer es über eine ausländische Adresse erreichen will, verliert genau die Merkmale, die es auszeichnen.
Interwetten: internationale Erfahrung ohne Schweizer Standbein
Interwetten tritt an Schweizer Spielende heran, ohne über eine Schweizer Bewilligung zu verfügen. Es ist eine der beiden Marken, die die Aufsicht selbst im Zusammenhang mit Domain-Hopping nennt – ein Hinweis darauf, dass die Domains wechseln, wenn sie blockiert werden.
Ein gemeldeter Bewilligungsstatus ist nicht festgestellt, und eine ausländische Bewilligung – aus welchem Land auch immer – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das ist die ganze Rechtsbeziehung: kein Schweizer Veranstalter, keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht.
Praktisch fehlen damit die drei Dinge, die ein Schweizer Konto ausmachen. Kein Zugang zum Sperrregister, Selbstsperre also ohne Wirkung über das eigene Konto hinaus. Kein Schweizer Rechtsschutz, wenn eine Auszahlung hängt. Keine Zahlung auf ein Konto im eigenen Namen nach Schweizer Vorgabe, weil diese Vorgabe hier nicht gilt.
Wer bereit ist, ohne dieses Rückgrat zu spielen – mit dem Bewusstsein, dass Einsätze und Gewinne in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden können –, findet bei einem international aufgestellten Anbieter eine breitere Palette an Sportarten und Märkten. Genau die Breite, die die Schweizer Liste ausschliesst. Der Preis dafür ist in der dritten Spalte abzulesen: nichts.
Das Urteil lautet nicht, dass Interwetten schlecht sei. Es lautet, dass ein Vergleich mit Sporttip oder Jouez Sport kein Vergleich ist, sondern ein Wechsel des Rechtsrahmens – und wer diesen Wechsel vornimmt, sollte wissen, dass er Sparpotenzial gegen Durchsetzbarkeit tauscht.
Jackbit: breites Programm, kein Rechtsschutz
Jackbit steht in derselben Kategorie: kein Schweizer Veranstalter, keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht. Ein gemeldeter Bewilligungsstatus ist nicht festgestellt, und er hätte in der Schweiz ohne weiteres keine Wirkung. Die Domains können auf der Sperrliste landen und per DNS blockiert werden.
Die Liste der Dinge, die hier fehlen, ist identisch mit der bei jeder anderen ausländischen Marke, und das ist kein Versehen: In der Schweiz gibt es nur eine Kategorie für «nicht bewilligt», und sie unterscheidet keine Länder. Wer bei Jackbit einzahlt, spielt nicht schlechter organisiert, sondern ohne Schweizer Rückhalt.
Der Wohnsitz im Vertragsgebiet ist hier keine Voraussetzung, und das ist für einen Teil der Leserschaft der eigentliche Anziehungspunkt – wer sich über die Wohnsitzgrenze der beiden Schweizer Veranstalter ärgert, sucht genau das. Die Selbstsperre, die Verlustlimite und die Auszahlung auf ein eigenes Konto muss er dort aber selbst durchsetzen, und er kann sich selbst nicht sperren lassen, wo es kein Register gibt.
Das Urteil betrifft die Abwesenheit selbst. Bei Jackbit ist nicht die Frage, ob das Wettprogramm reicht, sondern die Frage, wer einem hilft, wenn nicht ausgezahlt wird. Diese Frage hat hier keine Schweizer Antwort, und damit auch der Vergleich keine Grundlage.
Rainbet: Auswahl als Angebot, Rückhalt als Lücke
Rainbet fällt in dieselbe Gruppe. Kein Schweizer Veranstalter, keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht. Ein gemeldeter Bewilligungsstatus ist nicht festgestellt und hat in der Schweiz keine Wirkung. Die Domains können per DNS blockiert werden.
Für Spielende, die über die Grenze gehen, ist die Rechnung stets dieselbe und nicht die des Anbieters. Man gewinnt an Sportarten, an Markttiefe und an Gestaltungsfreiheit bei Wetten wie bei Zahlungswegen. Man verliert an Durchsetzbarkeit, an Steuertransparenz und an der Möglichkeit, sich einseitig zu sperren.
Bei Rainbet ist zusätzlich zu bedenken, dass Wetteinsätze in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden können. Das ist kein theoretisches Risiko, das an eine bestimmte Marke gebunden wäre, sondern die Folge der fehlenden Bewilligung. Der Spielende wird nicht bestraft. Sein Guthaben ist trotzdem nicht sicher, weil es keinen Schweizer Anspruch gibt, auf dem es ruht.
Das Urteil ist damit eine Sachaussage und keine Wertung. Rainbet ist die richtige Seite für jemanden, dem Auswahl wichtiger ist als Rückhalt, und die falsche für jeden, der Wert auf eine Auszahlung legt, die er notfalls einfordern kann.
MyStake: keine Bewilligung, keine Schweizer Antwort
MyStake gehört ebenso zu den nicht bewilligten Marken. Kein Schweizer Veranstalter, keine Veranstalter- oder Spielbewilligung, keine Aufsicht durch die Gespa, keine Verbindung zum Sperrregister. Ein gemeldeter Bewilligungsstatus ist nicht festgestellt; in der Schweiz hätte er keine Wirkung. Die Domains können auf der Sperrliste erscheinen.
Der Bewilligungsstatus ist bei allen acht ausländischen Marken derselbe, und der Grund dafür ist strukturell: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt. Diese Grenze hat nichts mit der Qualität eines Anbieters zu tun und alles mit der Entscheidung, den Sportwettenertrag einem öffentlichen Zweck zuzuführen.
Was ein Spieler bei MyStake an Aufwand spart – keine Wohnsitzprüfung, kein Ausweis-Upload, keine Limiten vor der ersten Wette –, zahlt er an anderer Stelle zurück. Die Verlustlimite, die in der Schweiz vor der ersten Teilnahme Pflicht ist, fehlt hier, und wer sich selbst am besten schützen kann, wenn niemand ihn dazu zwingt, soll das zur Kenntnis nehmen.
Das Urteil dreht sich um eine einzige Frage. Wer sein Spiel ohne Schweizer Schutz organisieren kann und will, findet hier die grössere Auswahl. Wer einen Ansprechpartner braucht, wenn es nicht rund läuft, sucht ihn vergebens.
22Bet: ohne Schweizer Bewilligung, mit Schweizer Bekanntheitsgrad
22Bet ist in Schweizer Diskussionen präsenter als ihre Rechtsstellung rechtfertigt. Sie fällt nicht unter die beiden bewilligten Veranstalter, ein gemeldeter Bewilligungsstatus ist nicht festgestellt, und eine ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung. Die Domains können blockiert werden.
Zwischen blockierter Domain und Nicht-Existenz liegt ein Unterschied, den die Sperrliste selbst zeigt: 671 Domains standen am Ende des Jahres 2025 auf ihr, und trotzdem sind solche Seiten online. Blockiert heisst nicht verschwunden, und eine Adresse, die erreichbar ist, ist deshalb noch lange nicht erlaubt.
Für den Spielenden heisst das, dass die Prüfpflicht bei ihm liegt. Wer sich vergewissern will, ob eine Seite in der Schweiz zugelassen ist, prüft nicht die Werbeseite, sondern die Aufsicht. Zulassungen können nur die beiden Schweizer Veranstalter haben, und alles andere ist eine ausländische Seite mit ausländischem Recht.
Das Urteil ist unabhängig vom Umfang des Angebots. Bei 22Bet fehlt keine Funktion, sondern eine Eigenschaft: die Bewilligung, und mit ihr die Schweizer Aufsicht, das Sperrregister und der Rechtsschutz.
BetPanda: Domain, Identität und das fehlende Register
BetPanda tritt wie die übrigen Marken ohne Schweizer Bewilligung an. Keine Veranstalter- oder Spielbewilligung nach dem BGS, keine Aufsicht, kein Bezug zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Ein gemeldeter Bewilligungsstatus ist nicht festgestellt. Die Domains können auf der Sperrliste geführt und per DNS blockiert werden.
Ein wiederkehrendes Missverständnis betrifft die Selbstsperre. In der Schweiz wird eine unbefristete Spielsperre in einem Register eingetragen, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für das Fürstentum Liechtenstein gilt. Bei einer ausländischen Seite sperrt man sich für diese Seite, nicht für sein eigenes Spielverhalten.
Das ist die praktisch schwerwiegendste Konsequenz aus alldem und die, die man beim Öffnen eines ausländischen Kontos am wenigsten bedenkt. Die Limiten und die Sperre sind gerade nicht technische Details, sondern der Grund, warum eine Schweizer Bewilligung einen Wert hat.
Das Urteil fällt danach aus. Wer in einem akuten Anlass nach einer Wettseite sucht, ist bei einem Anbieter ohne Riegel falsch aufgehoben, und das gilt unabhängig davon, wie ordentlich die Seite aussieht.
Betclic: internationaler Sport, kein Schweizer Sportwettenanbieter
Betclic ist eine bekannte Marke mit internationalem Zuschnitt und in der Schweiz dennoch kein Sportwettenanbieter im Sinne des Gesetzes. Es fehlt die Veranstalter- und die Spielbewilligung nach dem BGS, es fehlt die Aufsicht durch die Gespa, und damit fehlen Sperrregister und Rechtsschutz. Ein gemeldeter Bewilligungsstatus ist nicht festgestellt. Die Domains können blockiert werden.
Diese Formulierung ist bewusst gewählt. Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendeinem anderen Land – hat in der Schweiz keine Wirkung. Es ist nicht so, dass ein seriöser Anbieter aus einem stark regulierten Markt hier zu einer halb anerkannten Kategorie würde. Es gibt keine halbe Kategorie.
Der Nutzen der Grenze liegt in der Klarheit. Wer bei Betclic spielt, befindet sich vollständig im ausländischen Recht und vollständig ausserhalb des Schweizer Schutzes – nicht auf halbem Weg dorthin. Winnings aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, und die kantonale Praxis im Thurgau besteuert Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles Einkommen; geklärt wird das bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Das Urteil betrifft die Rolle und nicht die Bekanntheit. Betclic ist für einen grenzüberschreitenden Vergleich ein sinnvoller Bezugspunkt, für die Suche nach einer Schweizer Wettseite ist es keine Antwort.
WirWetten: deutsche Optik, Schweizer Lücke
WirWetten spricht mit deutschem Namen ein Publikum an, das dem Schweizer Markt ähnlich sieht – und ist doch kein Schweizer Anbieter. Es fehlt die Bewilligung nach dem BGS, es fehlt die Aufsicht, es fehlen Sperrregister und Rechtsschutz. Ein gemeldeter Bewilligungsstatus ist nicht festgestellt. Die Domains können per DNS blockiert werden.
Genau hier liegt die nützlichste Beobachtung dieser Liste: Der Name und die Sprache sagen nichts über den Rechtsrahmen. Schweizer Spielende können auf einer deutschsprachigen Seite landen, die in Deutschland lizenziert ist – und die Schweizer Aufsicht hat darauf keinen Zugriff.
Für Spielende, die wegen der fehlenden Wohnsitzgrenze über die Schweizer Veranstalter hinausschauen, ist WirWetten damit ein naheliegender Kandidat und zugleich ein Beispiel für die Grenze. Kein Upload des Ausweises, kein Adressabgleich, keine Pflicht zur Verlustlimite vor der ersten Wette, keine Auszahlung nach Schweizer Vorgabe auf ein Konto im eigenen Namen.
Das Urteil hängt an der Sprachkomfortzone. Wer dort bleibt, spart sich Zeit und einen sprachlichen Umweg. Er verliert genau die Dinge, die das Ausgangsproblem dieser Seite lösen sollten – und tauscht Auswahl gegen Durchsetzbarkeit.
Häufige Fragen zur Wettseite in der Schweiz
Gibt es in der Schweiz eine Wettseite, die wirklich jede Sportart abdeckt?
Nein. Zwei Veranstalter dürfen überhaupt Sportwetten anbieten, und ihr Angebot ist auf die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten begrenzt. Diese Liste bestimmt, was gespielt werden darf – deshalb ist eine Seite ohne Einschränkung kein Versprechen, sondern eine Angabe über den Rechtsrahmen des Anbieters.
Welche Anbieter dürfen Sportwetten für Kundschaft in der Schweiz veranstalten?
Nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide brauchen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz und stehen unter Aufsicht der Gespa. Ein Konto ist jeweils nur für Personen mit Wohnsitz im eigenen Vertragsgebiet möglich, also entweder Deutschschweiz, Tessin und Liechtenstein oder Westschweiz.
Was bedeutet es, wenn eine ausländische Wettseite auf der Sperrliste steht?
Die Aufsicht führt eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren; 671 Domains standen Ende 2025 darauf. Blockiert heisst nicht erloschen, und die Betreiber wechseln Domains innert Stunden. Auf der Liste zu stehen sagt nichts darüber aus, ob eine Seite gerade erreichbar ist.
Wer legt fest, welche Sportarten und Wettarten die Schweizer Veranstalter anbieten dürfen?
Die Gespa führt die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten. Sie ist geschlossen: Qualifikationsrunden und Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind, Wettbewerbe mit überwiegend Minderjährigen gar nicht, Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen ebenso wenig. Die Veranstalter haben keinen eigenen Spielraum darüber.
Wie funktionieren Livewetten und Cash-Out bei einem Schweizer Veranstalter?
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels. Das Gesetz schränkt sie nicht auf bestimmte Live-Märkte ein. Cash-Out ist dagegen nicht geregelt, sondern Funktion des jeweiligen Veranstalters. Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung.
Auf welches Konto werden Gewinne ausgezahlt, und was kostet das?
Auszahlungen gehen auf ein Konto im eigenen Namen. Bei Swisslos sind innerhalb von 365 Tagen zwei Auszahlungen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto gratis; ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Vergleich – kombibonusch
Inhalt erstellt vom Team «kombibonusch»
