Gratisguthaben im Schweizer Sportwetten-Markt: zwei Wege, ein grosser Unterschied

Updated Oktober 2026
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Eine leere Sparbüchse aus Keramik steht auf einem Fensterbrett, draussen liegt eine verschneite Landschaft im Gegenlicht.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die veröffentlichten Informationen der Gespa und gegen die Veranstalter- und Spielbewilligungen nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) geprüft.

Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20); in 30 Tagen sind höchstens CHF 10'000 möglich.

Wer in der Schweiz nach einem Wettbonus ohne eigene Einzahlung sucht, stösst auf eine eigentümliche Landschaft. Auf der einen Seite stehen zwei Veranstalter, die Sportwetten überhaupt anbieten dürfen, und deren Gratisspielguthaben rechtlich etwas anderes ist, als das Wort verspricht. Auf der anderen Seite stehen Dutzende ausländische Seiten, die mit genau diesem Versprechen werben und in der Schweiz keine Bewilligung haben. Zwischen diesen beiden Welten gibt es nichts. Das ist der eigentliche Befund dieses Vergleichs: Die Frage lautet nicht, welcher Bonus der höchste ist, sondern welcher Weg zu welchem Wettenden passt.

Ein Gratisguthaben ist kein Geschenk, sondern eine Marketingausgabe, und Marketingausgaben werden kalkuliert. Die Kalkulation beginnt beim beworbenen Betrag und endet bei dem, was nach Frist, Quote und Auszahlungsregel übrig bleibt. Wer diese Rechnung einmal gesehen hat, liest jede Bonuswerbung anders.

Neukundenangebote ohne Einzahlung: Wie die Angebote tatsächlich aussehen

In der Schweiz darf ein Veranstalter Gratisspielguthaben nicht einfach verteilen. Nach Art. 75 Abs. 2 BGS braucht es dafür die vorherige Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese Zahlen sagen mehr über den hiesigen Markt als jede Werbebotschaft: Es gibt Gratisguthaben, aber sie sind selten, genehmigt und eng gefasst.

Die Praxis zeigt, wie unterschiedlich die beiden bewilligten Veranstalter mit dem Instrument umgehen. Die Loterie Romande führte zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an sieben Aktionstagen die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» durch. Wer innerhalb von sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, jedes 30 Tage gültig und ausdrücklich nicht auszahlbar. Das ist der typische Zuschnitt: ein kleiner Betrag, ein knappes Zeitfenster, ein Verfallsdatum und ein Guthaben, das nur zum Wetten taugt. Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen ebenfalls nicht auszahlbar. Wer glaubt, ein solches Guthaben sei Bargeld in Verkleidung, irrt.

Daraus folgt die Unterscheidung, an der sich dieser Vergleich entscheidet. Zwei Dinge werden umgangssprachlich in einen Topf geworfen: ein Guthaben, das man nach Erfüllung der Bedingungen auszahlen lassen kann, und eine Freiwette, deren Einsatz bei einem Gewinn nicht zurückfliesst. Bei Swisslos und der Loterie Romande liegt der zweite Fall vor. Das ist kein Trick der Veranstalter, sondern die Bedingung, unter der die Aufsicht solche Aktionen überhaupt genehmigt.

Die ausländischen Anbieter nutzen dieses Durcheinander. Sie versprechen einen Betrag, der sich beim Lesen wie Startkapital anfühlt, und liefern häufig eine Freiwette, deren Einsatz nicht zurückkommt. Wer die Bedingungen nicht liest, merkt den Unterschied erst bei der Auszahlung – und dann ist die Enttäuschung gross. Genau hier setzt der Vergleich an: nicht bei der Höhe des beworbenen Betrags, sondern bei der Frage, was davon tatsächlich beim Wettenden ankommt.

Was aus einem Gratisspielguthaben rechnerisch wird

Nehmen wir das Gratisspielguthaben der Loterie Romande als Rechenbeispiel. Es beträgt nominal CHF 10, ist nicht auszahlbar und muss innerhalb von 30 Tagen eingesetzt werden. Setzt man diesen Betrag auf einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1,90 – ein Beispiel, kein zitierter Preis –, lässt sich ausrechnen, was die Aktion im Durchschnitt wert ist. Bei einer Freiwette, deren Einsatz nicht zurückgezahlt wird, entspricht der Wert dem Guthabenbetrag mal dem Faktor aus Quote minus 1 geteilt durch die Quote, mal dem Auszahlungsanteil des Marktes. Bei zwei gleichen Quoten von 1,90 beträgt der Auszahlungsanteil rund 95 Prozent, der Buchmacher behält also etwa 5 Prozent.

Für diese Aktion ergibt sich damit ein durchschnittlicher Wert von ungefähr CHF 4,25 bis CHF 4,50, je nachdem, welche Quoten der Wettende tatsächlich findet. Das ist die Zahl, die zählt, nicht die beworbene Zehn. Die Annahme: Gewettet wird nur das Guthaben, nicht zusätzliches Geld. Wer die Freiwette auf eine lange Kombination mit hoher Quote legt, verbessert den Erwartungswert nicht, er erhöht nur die Streuung. Zu verstehen ist das als statistische Schätzung über viele Wetten unter den genannten Annahmen, nicht als Zusage für einen einzelnen Wettschein. Der Veranstalter hat sein Ziel erreicht, sobald das Guthaben einmal umgesetzt ist; beim Wettenden bleibt ein Wert in der genannten Bandbreite, solange er die Quote nicht unter 1,90 drückt.

Worauf bei Umsatzbedingungen und Auszahlbarkeit zu achten ist

Drei Bedingungen entscheiden fast immer über den tatsächlichen Wert, und der beworbene Betrag steht nicht unter ihnen. Die erste ist die Auszahlbarkeit. Ein Gratisspielguthaben, das nie zu Geld wird, ist nur so viel wert wie die Wette, die man damit platziert. Die zweite ist die Frist. Beim Beispiel der Loterie Romande sind es 30 Tage ab Erhalt des Guthabens; läuft sie ab, verfällt der Wert vollständig, ohne dass der Wettende etwas falsch gemacht hätte. Die dritte ist die Frage, ob der Einsatz der Freiwette mit dem Gewinn zurückfliesst. Tut er das nicht, ist der effektive Gewinn einer erfolgreichen Wette um den Einsatz kleiner, als die Quote vermuten lässt.

Bei ausländischen Anbietern gelten dieselben Kategorien, nur sind die konkreten Werte Sache des einzelnen Anbieters. Wer vergleicht, sollte deshalb nicht die beworbenen Summen nebeneinanderstellen, sondern diese drei Punkte auf einer Linie prüfen. Ein kleineres, auszahlbares Guthaben ohne Frist kann mehr wert sein als ein grosser Betrag, der nach zwei Wochen verfällt und nie zu Geld wird. Die Reihenfolge lautet: erst die Auszahlbarkeit, dann die Frist, zuletzt die Höhe.

Die zehn Anbieter, geordnet nach Bedingungen statt nach Betrag

Die Reihenfolge dieses Vergleichs folgt nicht der Werbesumme, sondern den Bedingungen und der Auszahlbarkeit des Guthabens. Ein beworbener Betrag ist eine Behauptung, eine Bedingung ist überprüfbar. Wer die Angebote nach diesem Massstab ordnet, beginnt bei den beiden Schweizer Veranstaltern, weil sie als Einzige unter Schweizer Recht operieren, und listet danach die ausländischen Anbieter auf, die Schweizer Wettende antreffen. Jeder von ihnen trägt die Kennzeichnung «ohne Schweizer Bewilligung». Zwischen den Gruppen gibt es keine Überlappung: Entweder ein Anbieter hat eine Schweizer Bewilligung, oder er hat keine.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
Sportuna Keine Schweizer Bewilligung Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetAlright Keine Schweizer Bewilligung Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
DirectionBet Keine Schweizer Bewilligung Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BC.Game Keine Schweizer Bewilligung Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Playzilla Keine Schweizer Bewilligung Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
20Bet Keine Schweizer Bewilligung Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Fezbet Keine Schweizer Bewilligung Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Rabona Keine Schweizer Bewilligung Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Was die Übersicht sichtbar macht, ist die Struktur des hiesigen Marktes. Die Spalte mit der gemeldeten Bewilligung füllt sich bei den acht ausländischen Anbietern mit demselben Satz, und das ist kein Zufall: Eine Bewilligung aus einem anderen Land entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Die zwei Schweizer Veranstalter dagegen haben eine Bewilligung, die hier gilt. Die Wahl führt damit nicht durch zehn gleichartige Angebote, sondern durch zwei Rechtsräume.

Die acht ausländischen Anbieter sind keine austauschbaren Varianten, aber ihre Rolle in diesem Vergleich ist auf ihre Bewilligungslage zugeschnitten. Was sie an Bonusbedingungen anbieten, regeln sie selbst, und wer das prüfen will, liest die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters statt einer Werbeseite. Für die Wahl ist der Punkt wichtiger, der in der Spalte daneben steht.

Bonus ohne Einzahlung in der Schweiz: Grundlagen und Einordnung

Ein Bonus ohne Einzahlung ist im Kern ein Vorschuss des Veranstalters an einen Neukunden, der nichts einzahlen muss. Das klingt grosszügig und ist es nicht. Der Veranstalter trägt ein Risiko, das er nicht tragen will, und verknüpft den Vorschuss deshalb mit Bedingungen. Diese Bedingungen sind der eigentliche Inhalt des Angebots. Wer sie liest, versteht den Markt; wer sie überspringt, zahlt die Zeche erst bei der Auszahlung.

Eine Skisprungschanze ragt aus der Ferne gesehen in den Morgennebel, davor ein verschneites Feld.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden.

Der Schweizer Markt unterscheidet sich von vielen anderen durch eine Eigenheit, die man kennen muss. Gratisspielguthaben braucht hier die vorherige Zustimmung der Gespa. Der Veranstalter darf also keine Aktion aus dem Boden stampfen, er muss sie vorher genehmigen lassen. Diese Pflicht ist der Grund, warum im Schweizer Markt so wenige Gratisguthaben zirkulieren – und warum die, die es gibt, klar umrissen sind: ein fixer Betrag, eine Frist, eine Bedingung. Die Aufsicht genehmigt eher eine eng gefasste Aktion als ein offenes Versprechen.

Für ausländische Anbieter gilt diese Pflicht nicht, weil sie in der Schweiz keine Bewilligung haben und damit nicht unter hiesiger Aufsicht stehen. Sie können Boni bewerben, die hier nicht genehmigungsfähig wären. Das macht sie nicht attraktiver, es macht den Vergleich schwieriger, weil die Angebote nicht denselben Regeln folgen. Wer zwei Angebote nebeneinanderlegt und nur die Beträge vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen.

Vom Grundprinzip der Wette zum Promo-Guthaben

Eine Sportwette ist ein Vertrag zu festen Quoten. Bei Sporttip ergibt sich der Gewinnbetrag aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten; der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Diese Mechanik gilt für jede Wette, ob mit Promo-Guthaben oder mit selbst gekauftem Guthaben. Der Unterschied liegt allein darin, wem das eingesetzte Geld gehört und was bei einem Gewinn zurückfliesst.

Ein reguläres Guthaben auf dem Swisslos-Wallet wird per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. Wer CHF 100 auflädt, setzt sein eigenes Geld und bekommt bei einem Gewinn Einsatz plus Gewinn zurück. Ein Gratisspielguthaben dagegen stammt vom Veranstalter, steht im Konto wie Guthaben und ist ausdrücklich nicht auszahlbar. Bei einem Gewinn mit einer Freiwette fliesst der Einsatz nicht mit zurück. Das erklärt, warum die Quote bei einer Freiwette mehr verspricht, als sie einbringt.

Diese Einordnung ist der Schlüssel zum ganzen Vergleich. Ein Bonus ohne Einzahlung, der als «echtes Geld» daherkommt, wäre in der Schweiz nur denkbar, wenn er auszahlbar wäre, und das wäre praktisch eine Schenkung von Veranstalterguthaben. Wer das verspricht, verspricht entweder eine Freiwette unter falschem Namen oder ein Guthaben mit Bedingungen, die den Wert auffressen.

Die drei Wege im Vergleich

Für einen Wettenden gibt es in der Schweiz drei realistische Wege. Der erste ist ein Swisslos-Sporttip-Konto für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Der zweite ist ein Jouez-Sport-Konto für Personen in den sechs Westschweizer Kantonen. Der dritte ist ein Konto bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Jeder Weg hat einen anderen Charakter, und keiner ist für alle Wettenden gleich gut.

Der Swisslos-Weg führt über einen Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, mit Limiten, Spielsperren und einem geregelten Beschwerdeweg. Wer dort ein Gratisspielguthaben erhält, erhält es nach Schweizer Regeln. Die Kehrseite sind Beschränkungen: ein geschlossenes Sportangebot und Quoten, die nach Schweizer Massstab gesetzt sind. Der Loterie-Romande-Weg ähnelt dem Swisslos-Weg in der Rechtsstellung, unterscheidet sich aber in der Ausgestaltung. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Der Westschweizer Weg hat also eine eigene Handschrift, auch wenn die Rechtsgrundlage dieselbe ist.

Der dritte Weg führt in einen Raum ohne Schweizer Aufsicht. Wer dort wettet, verliert den Zugang zu den hiesigen Schutzmechanismen und hat keinen Schweizer Rechtsweg. Das ist eine Tatsache, keine Warnung. Die Wahl hängt davon ab, was einem Wettenden wichtiger ist: Absicherung oder ein breiteres Angebot unter anderen Bedingungen.

Rechtslage: Warum Gratisguthaben in der Schweiz eine Bewilligung braucht

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51), in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und werden von der Gespa in Bern beaufsichtigt – gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 gilt. Nicht die ESBK: Diese Aufsicht ist für Casinos zuständig. Eine Bewilligung besteht aus einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung pro Spiel und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht, weil es keine gibt.

Ein geschlossenes Tor aus Schmiedeeisen steht vor einem Park im Herbstlicht, auf dem Kies liegt Laub.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Diese Konzentration erklärt, warum die Frage nach einem Bonus ohne Einzahlung in der Schweiz so eigentümlich beantwortet wird. Es gibt nicht viele Anbieter, unter denen man wählen könnte, und die beiden vorhandenen sind stark reguliert. Der Gesetzgeber hat die Zahl bewusst klein gehalten und die Aufsicht im Gegenzug streng gestaltet. Man kann das beklagen oder begrüssen, ändern lässt es sich nicht: Die Wahlmöglichkeit innerhalb der Schweiz ist auf zwei Veranstalter beschränkt, und die Beschränkung ist gewollt.

Das Bewilligungssystem im Überblick

Eine Schweizer Bewilligung für Sportwetten setzt eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung voraus (Art. 21–25 BGS). Die erste erlaubt die grundsätzliche Durchführung, die zweite das konkrete Spiel. Wer ohne diese Bewilligungen Sportwetten organisiert, begeht eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Wettende selbst wird nicht bestraft. Diese Nuance ist wichtig, denn die Strafbarkeit trifft den Veranstalter. Der Kunde trägt sie nicht – aber er trägt die Folgen: fehlender Schutz und, im schlimmsten Fall, die Beschlagnahme von Einsatz und Gewinn in einem Verfahren gegen den Anbieter.

Ein weiteres Instrument der Aufsicht ist die Sperrliste. Die Gespa veröffentlicht ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt; die Gespa nennt dieses Verhalten Domain-Hopping und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, auch bet365 steht auf der Liste. Daraus folgt, was ein Wettender nüchtern wissen muss: Eine gesperrte Domain ist kein Hindernis von Dauer, aber sie zeigt, dass die Seite in der Schweiz nicht zugelassen ist. Das Umgehen der Sperre ändert an der Rechtslage nichts.

Was gewettet werden darf, folgt einer geschlossenen Liste. Die Gespa führt autorisierte Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder aufs Podest entscheidet. Wetten auf Trainingseinheiten sind ausgeschlossen, Corner- und Kartenmärkte erscheinen nicht, einen Esport-Bereich gibt es nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt eine Funktion des jeweiligen Veranstalters.

Was eine Seite ohne Bewilligung für Wettende bedeutet

Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Daraus folgt eine Kette von Konsequenzen, die sich nicht wegdiskutieren lässt. Erstens: Die Seite ist nicht an das schweizerische Spielsperrregister angebunden. Wer sich in der Schweiz sperren lässt, ist damit nicht bei einem ausländischen Anbieter gesperrt. Zweitens: Es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Wer eine Streitigkeit mit einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung führt, kann sich nicht an die Gespa wenden, und ein Schweizer Gericht setzt die Bewilligungsauflagen nicht durch. Drittens: Die Domains solcher Anbieter können auf der Gespa-Sperrliste landen und per DNS blockiert werden.

Bei der Werbung zieht das Gesetz eine klare Grenze. Werbung darf nicht aufdringlich, irreführend oder auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Deshalb beschreibt und bewertet dieser Vergleich die ausländischen Anbieter, statt für sie zu werben: Bewerbung wäre strafbar, Bewertung ist erlaubt und für den Leser nützlich. Eine zeitliche Beschränkung der Werbung nach Tageszeit gibt es nicht.

Für Schweizer Veranstalter ist zusätzlich Art. 75 Abs. 2 BGS massgebend: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. Diese Regel ist der Kern der Antwort darauf, warum der hiesige Markt so wenige No-Deposit-Boni kennt. Es gibt kein breites Feld von Bonusangeboten ohne Einzahlung, das man vergleichen könnte, sondern zwei Veranstalter, die diese Instrumente sparsam und mit Genehmigung einsetzen.

Wo die Prüfung des Lesers ansetzt

Manche Angaben zu einzelnen ausländischen Anbietern lassen sich nicht belegen, und wo das so ist, bleibt der Punkt offen. Wer ein konkretes Angebot prüfen will, findet die verbindlichen Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, in der Auszahlungsübersicht des eigenen Kontos und in der Gespa-Sperrliste. Der eigene Wettschein zeigt, welche Quote tatsächlich gilt. Diese Quellen sind belastbarer als jede Werbeseite, weil sie im Streitfall gelten.

Spielerschutz: Was vor der ersten Wette gilt

Der Schutz beginnt vor der ersten Wette, nicht nach dem ersten Verlust. Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen (Oberlimite CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000). Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Diese Limiten setzt der Spielende selbst, nicht der Staat: Das BGS verlangt vom Veranstalter, dass er Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste fordert (Art. 87 VGS). Die 72-Stunden-Frist bei Swisslos und der Loterie Romande ist strenger als die gesetzliche Frist von 24 Stunden – ein Detail mit praktischer Bedeutung. Wer am Freitagabend sein Limit anheben will, wartet bis Montag. Das ist eine Sperre gegen den eigenen Impuls, und sie funktioniert.

Das zweite Instrument ist die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich hier sperren lässt, sperrt sich also nicht nur bei einem Anbieter, sondern im ganzen regulierten Markt. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), wobei eine Fachstelle einbezogen wird (Art. 81 BGS); eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Dieser Mechanismus ist das stärkste Werkzeug des Schweizer Systems, und er funktioniert nur innerhalb des bewilligten Marktes: Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung verpufft eine Schweizer Spielsperre, weil keine Anbindung ans Register besteht.

Ein weiterer Punkt betrifft Alters- und Identitätsprüfung. Bei Swisslos braucht es zur Online-Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Die Loterie Romande verlangt ebenfalls Wohnsitz in einem ihrer sechs Kantone. Diese Prüfungen sind keine Formalität, sondern der Grund, warum ein Konto in der Schweiz an eine reale Person mit realer Adresse gebunden ist.

Dass der Schutz an Verkaufspunkten nicht lückenlos ist, zeigt ein Testkauf der Gespa aus dem Jahr 2025: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl warnt davor, den Schutz am Tresen als streng darzustellen. Online ist die Hürde höher, weil die Identitätsprüfung vor der Teilnahme steht und nicht am Tresen. Auch sie hängt aber davon ab, dass der Wettende die Limiten und Sperren kennt und nutzt. Ein Gratisspielguthaben ersetzt keinen dieser Schritte – es läuft über dieselbe Plattform, mit denselben Limiten und denselben Regeln.

Der dritte Bereich betrifft die Auszahlung auf das eigene Konto. In der Schweiz werden Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Bei Swisslos lassen sich Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auszahlen; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung landen automatisch im Wallet, Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das eigene Bank- oder Postkonto überwiesen.

Steuern und Gebühren: Was vom Gewinn bleibt

Die Steuerregel für Schweizer Grossspiele ist für die meisten Wettenden beruhigend und für wenige nicht. Gewinne aus schweizerisch erlaubten Grossspielen – die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der eidgenössische Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 betrug er CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, weshalb hier «je nach Kanton» gilt und nicht eine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein; wer den Gewinn in der Steuererklärung angibt, kann sie zurückfordern. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Schwelle und zahlt auf dem Gewinn weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer.

Die Kehrseite betrifft Gewinne aus ausländischen Anbietern. Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, können aber nach kantonaler Praxis steuerbar sein: Die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist kein Detail am Rand, sondern ein Argument, das bei der Wahl des Weges mitzählt. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt und gewinnt, muss in manchen Kantonen den ganzen Gewinn versteuern, während ein Schweizer Grossspielgewinn bis zum Freibetrag steuerfrei bleibt. Eine Sportwettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Diese Angaben sind allgemeiner Natur; für die eigene Situation fragt man einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Die Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: der Schweizer Standard mit dem geschlossensten Angebot

Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), und die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Produkt steht im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet.

Das Angebot ist breit, aber kontrolliert. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.

Zwei Funktionen verdienen einen genaueren Blick. Der Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts dagegen gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, und Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Der Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos den Cash-Out nicht für alle Wetten.

Ein weiterer Punkt betrifft die Gutschrift und den Verfall. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Diese Frist sollte man kennen, auch wenn sie grosszügig wirkt. Und noch eine Eigenheit: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Aufgeladen wird das Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Eine Zahlungsart ist PostFinance Pay, bestätigt direkt in der App. Bei Live-Wetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.

Fazit: Ein Konto bei Swisslos ist für Wettende mit Wohnsitz im Vertragsgebiet der einzige Weg, der volle Schweizer Schutzmechanismen mit Sportwetten verbindet. Der Preis dafür ist ein geschlossenes Sportangebot mit Limiten, einem Kombiboost, der erst ab vier Voraussagen greift, und einer Verfallsfrist von 26 Wochen für nicht geltend gemachte Gewinne.

Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Weg mit dem grössten Gratisspielguthaben

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Trägerin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande.

Ihre Eigenheiten liegen in den Finanzströmen. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage möglich, das Wallet-Guthaben ist ebenfalls auf höchstens CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 lief an sieben Aktionstagen die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades»: Wer innerhalb von sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, jedes 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Für Schweizer Verhältnisse ist dieses Gratisspielguthaben ungewöhnlich sichtbar. Sein durchschnittlicher Wert liegt aber, wie die Rechnung zeigt, deutlich unter dem Nominalbetrag. Wer die Aktion vor allem als Gelegenheit versteht, die Plattform kennenzulernen, kommt auf seine Kosten; wer sie als Startkapital betrachtet, wird enttäuscht. Auch die Loterie Romande wendet die strengere Limit-Frist an: Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Fazit: Der Einzahlungsrahmen von CHF 10’000 pro 30 Tage zusammen mit einem periodisch wiederkehrenden Gratisspielguthaben macht diesen Veranstalter für Westschweizer Wettende mit grösserem Budget zum interessanteren der beiden bewilligten Wege – und die 30-Tage-Gültigkeit des Guthabens zum Test, wie diszipliniert man ein solches Angebot annimmt.

Sportuna: ohne Schweizer Bewilligung

Sportuna trägt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine im Ausland gemeldete Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Spielsperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen und per DNS blockiert werden.

Fazit: Bei Sportuna ist die Bewilligungslage der einzige Vergleichspunkt, der sich in der Schweiz belastbar überprüfen lässt; ein Schutzversprechen nach hiesigen Regeln lässt sich daraus nicht ableiten.

BetAlright: ohne Schweizer Bewilligung

BetAlright trägt keine Schweizer Bewilligung. Es gelten dieselben Feststellungen wie für die übrigen ausländischen Anbieter dieser Auswahl: keine Veranstalter- und keine Spielbewilligung nach BGS, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Gespa-Sperrliste.

Fazit: Bei BetAlright entscheidet die Bewilligungsfrage darüber, welche Stelle im Streitfall überhaupt angerufen werden kann – und das ist bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung keine schweizerische.

DirectionBet: ohne Schweizer Bewilligung

DirectionBet trägt keine Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), und eine Anbindung an das Schweizer Spielsperrregister besteht nicht.

Fazit: Bei DirectionBet verlagert sich jede Auseinandersetzung in einen Rechtsraum ausserhalb der Schweiz; wer hier spielt, sollte wissen, dass die Gespa für ihn nicht zuständig ist.

BC.Game: ohne Schweizer Bewilligung

BC.Game trägt keine Schweizer Bewilligung. Der Anbieter gehört zu den ausländischen Seiten, die Schweizer Wettende antreffen, ohne dass eine hiesige Bewilligung besteht.

Fazit: Für BC.Game gilt derselbe Massstab wie für die anderen ausländischen Anbieter dieser Liste: Die Bewilligungslage ist eindeutig, und die Schutzmechanismen des Schweizer Systems greifen nicht.

Playzilla: ohne Schweizer Bewilligung

Playzilla trägt keine Schweizer Bewilligung. Eine im Ausland gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) ändert nichts daran, dass der Anbieter nicht unter Schweizer Aufsicht steht.

Fazit: Playzilla lässt sich mit den Schweizer Veranstaltern nur in der Bewilligungsfrage vergleichen; alles Weitere regeln die Bedingungen des Anbieters selbst, und die liest man vor der ersten Wette.

20Bet: ohne Schweizer Bewilligung

20Bet trägt keine Schweizer Bewilligung. Es gilt: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrung der Domains per DNS.

Fazit: Bei 20Bet ist die entscheidende Frage nicht die Höhe eines Bonus, sondern wer im Konfliktfall entscheidet – und das ist nicht die Gespa.

Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung

Fezbet trägt keine Schweizer Bewilligung. Die Rechtslage entspricht der aller ausländischen Anbieter dieser Liste; eine Schweizer Bewilligung besteht nicht.

Fazit: Fezbet steht für die Gruppe der Anbieter, deren Angebot ausserhalb des Schweizer Schutzrahmens liegt – wer diesen Rahmen braucht, findet ihn dort nicht, wer ihn nicht braucht, findet dort eine andere Auswahl.

Rabona: ohne Schweizer Bewilligung

Rabona trägt keine Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung ausländischer Herkunft hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), und die typischen Folgen – keine Sperrregister-Anbindung, kein Schweizer Rechtsweg – gelten auch hier.

Fazit: Bei Rabona wie bei den übrigen ausländischen Anbietern bleibt die Bewilligungsfrage der Angelpunkt; die Entscheidung für oder gegen einen solchen Anbieter ist eine Entscheidung über Schutz und Offenheit, nicht über Gewinn und Verlust.

Welcher Weg zu welchem Wettenden passt

Die drei Wege unterscheiden sich nicht in der Qualität ihrer Quoten, sondern in der Frage, welche Absicherung und welche Freiheit ein Wettender braucht. Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt und zum ersten Mal wettet, ist bei Swisslos richtig: Das System führt ihn durch Limiten, Spielsperre und Registrierung mit Ausweis, und die Auszahlung läuft auf das eigene Konto. Wer in der Westschweiz wohnt, findet bei der Loterie Romande dieselbe Rechtssicherheit mit einem grösseren Einzahlungsrahmen und einem periodischen Gratisspielguthaben, das sich als Einstieg eignet. Wer bewusst ausserhalb des Schweizer Systems spielt, wählt die Offenheit und verzichtet auf die Schutzmechanismen, die dieses System bietet.

Für Wettende mit kleinerem Budget ist die Sache einfacher, als sie scheint. Ein Gratisspielguthaben von CHF 10 hat einen durchschnittlichen Wert von etwa CHF 4,25 bis CHF 4,50 – mehr als ein Gratisversprechen, weniger als ein Startkapital. Wer mit CHF 1 einsetzt, dem Mindesteinsatz bei Sporttip, kann mit diesem Guthaben mehrere Wetten platzieren, solange die 30-Tage-Frist eingehalten wird. Wer grössere Beträge bewegen will, stösst bei Swisslos auf einen Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und bei der Loterie Romande auf einen Einzahlungsrahmen von CHF 10’000 pro 30 Tage. Diese Limiten sind keine Hürden, sie sind der Rahmen, innerhalb dessen die Veranstalter Wetten annehmen.

Die Wahl zwischen den beiden Schweizer Veranstaltern hängt vor allem am Wohnort. Wer im Swisslos-Vertragsgebiet lebt, kann kein Konto bei der Loterie Romande eröffnen, und umgekehrt. Es gibt also keine freie Wahl zwischen den beiden bewilligten Anbietern, sondern genau einen, der zum eigenen Wohnsitz passt. Das ist der vielleicht nüchternste Befund: Die wirksamste Einschränkung ist nicht der Bonus, sondern die Adresse.

Wer trotzdem einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung in Betracht zieht, sollte die Kosten dieser Wahl kennen: keinen Zugang zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, Gewinne, die in manchen Kantonen voll steuerbar sind, und die Möglichkeit, dass die Domain per DNS gesperrt wird. Dafür erhält er Zugang zu einem breiteren Angebot an Sportarten und Märkten, das der Schweizer Rahmen nicht zulässt. Keiner dieser Wege ist per se «die sichere Wahl». Die Schweizer Veranstalter bieten den vollen Schutz, aber nur ein geschlossenes Angebot und zwei Anbieter. Die ausländischen Anbieter bieten mehr Auswahl, aber keine Schweizer Absicherung. Wer beides will, wird in der Schweiz nicht fündig, und das ist kein Versäumnis der Anbieter, sondern die Konsequenz der Regulierung.

Wer ein Gratisspielguthaben oder eine Freiwette bei einem ausländischen Anbieter prüft, achtet auf drei Dinge: ob das Guthaben auszahlbar ist, wie lange es gilt und ob der Einsatz bei einem Gewinn zurückfliesst. Wer die Antworten nicht auf Anhieb findet, hat die Antwort bereits – dann sind die Bedingungen so gestaltet, dass sie beim Lesen Mühe machen sollen. Bei den bewilligten Schweizer Veranstaltern sind diese drei Fragen mit wenigen Sätzen beantwortet, weil die Bedingungen klar formuliert sind.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Schweiz Sportwetten mit Bonus ohne Einzahlung?

Ja, aber in engem Rahmen. Gratisspielguthaben brauchen in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Solche Guthaben sind nicht auszahlbar und an Fristen gebunden. Ausländische Anbieter versprechen mehr, haben aber keine Schweizer Bewilligung.

Warum bieten die bewilligten Schweizer Veranstalter kaum Gratisguthaben an?

Weil sie es nicht dürfen, ohne vorher die Aufsicht zu fragen. Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa, und eine Genehmigung ergeht eher für eng gefasste Aktionen als für offene Versprechen. Da nur Swisslos und die Loterie Romande hier Sportwetten anbieten dürfen, bleibt das Feld klein.

Welcher Mindestbetrag gilt beim Aufladen des Swisslos-Wallets?

Der Mindestbetrag für den Kauf von Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet beträgt CHF 20, per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Eine Zahlungsart ist PostFinance Pay.

Wird der Einsatz einer Gratiswette mit dem Gewinn ausbezahlt?

Nein. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar, und der Einsatz einer Freiwette fliesst bei einem Gewinn nicht mit zurück. Der Gewinn einer erfolgreichen Freiwette ist deshalb um den Einsatz kleiner, als die Quote vermuten lässt. Das ist der wichtigste Unterschied zur Wette mit eigenem Guthaben.

Wie funktioniert die Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen?

In der Schweiz werden Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Bei Swisslos sind innerhalb von 365 Tagen zwei Auszahlungen gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen; die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 gehen direkt ins Wallet.

Was bedeutet es für Wettende, wenn eine Seite ohne Schweizer Bewilligung ein Guthaben ohne Einzahlung anbietet?

Es bedeutet, dass die Seite nicht unter Schweizer Aufsicht steht. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); es besteht keine Anbindung an das Spielsperrregister und kein Schweizer Rechtsweg. Die Domains solcher Anbieter können auf der Gespa-Sperrliste landen und per DNS blockiert werden. Gewinne sind unter Umständen steuerbar.

Inhalt erstellt vom Team «kombibonusch»