Schweizer Sportwetten-Anbieter: zwei mit Bewilligung, viele ohne
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Stand: Oktober 29, 2026. Geprüft gegen die Bewilligungsangaben der Gespa und die Spiel- und Teilnahmebedingungen der beiden konzessionierten Veranstalter.
Wer in der Schweiz nach einem Sportwettenanbieter sucht, erwartet eine Liste. Er bekommt eine Zahl: zwei. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, mehr Veranstalterbewilligungen für Sportwetten gibt es nicht, und das ist keine Marktlücke, die noch jemand füllt, sondern eine Entscheidung der Kantone. Alles, was sonst im Browser aufpoppt, arbeitet ohne diese Bewilligung.
Damit fängt die eigentliche Arbeit an. Ein Anbietervergleich, der zwei ernsthafte Kandidaten und acht ausländische Namen gegenüberstellt, ist kein Vergleich, sondern ein Hinweis auf eine Rechtslage. Deshalb geht es auf dieser Seite nicht darum, wer die grösste Auswahl hat, sondern darum, was aus der Zweizahl folgt: für den Wohnort, für den Wettschein, für das Geld auf dem Konto, für den Fall, dass eine Wette schiefgeht.
Eckbälle, Kombis und die Marge: Was bei den Wettarten wirklich hängen bleibt
Die Wettarten sind die Stelle, an der ein Anbieter sein Angebot am lautesten verkauft und am wenigsten darüber sagt, was er einbehält. Bei Sporttip gibt es Einzel-, Kombinations-, System- und Langzeitwetten, dazu die Bet-Builder-Funktion, mit der sich voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung kombinieren lassen. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Ein Detail, das niemand liest, bis es greift.

Was ein Veranstalter anbieten darf, steht nicht in seiner Marketingabteilung. Der Katalog ist geschlossen: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, Fassung vom 10.09.2026. Qualifikationsrunden und Frauenwettbewerbe stehen nur darauf, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, auf Trainingsläufe gar nicht. Eckball- und Kartenmärkte sucht man auf dieser Liste vergeblich. Wer ein Portal findet, das mit Eckball-Wetten wirbt, schaut also nicht auf einen besonders reichhaltigen Schweizer Anbieter, sondern auf einen, der unter einer anderen Rechtsordnung arbeitet.
Bei Kombinationen greift zusätzlich der Kombiboost, und er ist eines der wenigen Elemente im Schweizer Angebot, das man quantifizieren kann. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn steigt mit der Zahl dieser Voraussagen deutlich an, von einem einstelligen Prozentsatz bei vier über 20 % bei sieben und 40 % bei zehn bis zu einer Verdoppelung bei fünfzehn. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Die Mindestquote ist der eigentliche Türsteher: Sie schliesst genau die Favoriten aus, mit denen sich eine Kombination bequem absichern liesse, und drängt den Spielenden in die höheren Quoten. Der Marketingbegriff heisst «Boost»; gemeint ist eine Wette, die man schon getippt hat, mit einem zusätzlichen Bein versehen, das die Kombination erst gefährlich macht.
Quoten- und Profitboosts folgen derselben Logik. Beide gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage, sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Wer eine geboostete Wette per Cash-out schliesst, verliert den Boost. Die Erhöhung ist also an das Durchhalten gebunden, nicht an den Tipp.
Was eine Quote verspricht und was sie einbehält
Eine Quote ist kein Preis, den der Veranstalter zahlt, sondern ein Preis, von dem er schon abgezogen hat. Der Quotenschlüssel eines Marktes sagt, welchen Anteil aller Einsätze dieser Markt insgesamt zurückgibt, die Marge ist die Differenz zu 100 %.
Rechnen wir das an einem Beispiel durch, das ausdrücklich keines der beiden Angebote zitiert, sondern zeigt, wie die Mechanik läuft. Ein Zwei-Weg-Markt mit den Quoten 1.90 und 1.90: Die Kehrwerte sind 0,5263 und 0,5263, zusammen 1,0526. Der Quotenschlüssel liegt damit bei rund 95 %, die Marge bei rund 5 %. Bei Quoten von 2.10 und 1.75 verschiebt sich dasselbe Bild: Die Kehrwerte addieren sich zu 1,0476, der Schlüssel liegt bei rund 95,5 %, die Marge bei rund 4,5 %. Bei 1.85 und 1.95 sind es zusammen 1,0535, also rund 94,9 % Auszahlungsquote und rund 5,1 % Marge. Dasselbe Kalkül liefert je nach Quotenpaar einen Schlüssel zwischen ungefähr 94,9 % und 95,5 %, also eine Marge von rund 4,5 bis 5,1 %. Der genaue Wert hängt einzig davon ab, wie die beiden Quoten zueinander stehen.
Diese paar Prozent sind kein Randposten. Wer über ein Jahr regelmässig Einzelwetten auf einen Zwei-Weg-Markt dieser Grössenordnung setzt, verliert rechnerisch diesen Anteil seines Umsatzes an den Veranstalter, unabhängig davon, ob er gut oder schlecht tippt. Das ist keine Kritik an einem bestimmten Anbieter, sondern die Art, wie Wettmärkte funktionieren, und der Grund, warum ein Quotenvergleich zwischen zwei Schweizer Veranstaltern weniger bringt als der Vergleich ihrer Regeln. Die Marge ist bei beiden ein Geschäftsmodell, kein Skandal; die Limiten, Fristen und Bedingungen sind es, die den Unterschied machen.
Wie der Gewinnbetrag zustande kommt
Bei Sporttip ergibt sich der Gewinnbetrag aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Ein Einsatz von CHF 20 auf eine Quote von 2.10 ergibt also CHF 42,00, der Nettoertrag liegt bei CHF 22,00. Die zweite Rundung auf fünf Rappen kann einen halben Rappen kosten, bei einem Einsatz von CHF 1 mit Quote 1.75 fällt aus CHF 1.75 ein Gewinnbetrag von CHF 1.75 herunter. Kaum der Rede wert, aber es steht in den Regeln und nicht in der Werbung.
Interessanter ist, was passiert, wenn eine Wette gar nicht zur Auswertung kommt. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt – innerhalb eines Turniers nach dessen Rahmen – ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00. Der Einsatz bleibt also nicht verloren, aber der Rest der Kombination muss weiter tragen. Eine Absage um 20:45 kostet den Spielenden zwei Tage Wartezeit und im Kombifall die Rendite seiner besten Voraussage.
Fristen, die den Gewinn kosten
Gewinne verfallen. Sporttip zahlt einen Gewinnbetrag nicht mehr aus, wenn er nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht wird, und dann geht er zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer gegen eine verweigerte Auszahlung vorgehen will, muss das innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief tun. Zwei Fristen, zwei völlig verschiedene Zeiträume, beide in den Teilnahmebedingungen. Die kurze ist die gefährliche: Ein halbes Jahr für eine Forderung klingt nach einer grosszügigen Frist, die Einsprachefrist von zehn Tagen ist dagegen kaum lang genug, um zu realisieren, dass man eine erheben muss.
Fussball ja, TV-Show nein: Welche Sportarten auf der Liste stehen und welche nicht
Fussball, Eishockey, Pferderennen, Motorsport – das sind die Sportarten, nach denen in der Schweiz gesucht wird, und sie sind im bewilligten Angebot grundsätzlich vertreten. Nur entscheidet darüber nicht die Nachfrage, sondern die Gespa-Liste, und die kann man sich wie ein Schaufenster vorstellen, in dem nur bestimmte Waren liegen dürfen. Fussball mit seinen Ligen und Wettbewerben steht breit darin, Eishockey ebenfalls, Pferderennen und Motorsport sind über die entsprechenden Veranstaltungen abgedeckt. Futsal und Formel 1 tauchen in der Suche auf, weil sie Sportarten sind, nicht weil für sie eigene Marktgarantien bestünden.
Zwei Grenzen sind dabei härter, als sie klingen. Erstens: Es dürfen nur Sportwetten veranstaltet werden. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind in der Schweiz nicht erlaubt, unabhängig davon, wie unterhaltsam sie wären. Zweitens: Wettkämpfe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt. Beides zusammen erklärt, warum das bewilligte Angebot schmaler aussehen kann als das eines ausländischen Portals, obwohl es nicht weniger professionell ist.
E-Sport findet sich auf der Gespa-Liste nicht. Wer dort E-Sport-Märkte bewirbt und mit «Schweizer Lizenz» wirbt, beschreibt ein Angebot, das es in dieser Form nicht gibt. Bei virtuellen Sportarten ist die Rechtslage nicht geklärt, dazu lässt sich nichts Belastbares sagen.
Die praktische Konsequenz für einen Spielenden: Wer eine bestimmte Sportart in einem bestimmten Format sucht, sollte zuerst klären, ob sie im bewilligten Katalog steht, und erst dann nach einem Veranstalter suchen. Die Reihenfolge ist entscheidend, weil die Antwort auf die erste Frage das Feld der zweiten auf zwei Namen reduziert.
Livewetten und der Rest der Sportereignisse
Livewetten sind erlaubt, sowohl vor dem Spiel als auch während des Spiels, sofern der Veranstalter eine Entscheidung besitzt, die sie erlaubt. Das Gesetz kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte, die Liste tut es an ihrer Stelle. Bei Sporttip gilt eine Live-Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; ein Spiel im Stream zu sehen ist also keine Voraussetzung für eine Live-Wette, und wer annimmt, nur übertragene Spiele seien live bespielbar, lässt Märkte liegen.
Der Regelfall, den man kennen sollte, ist der nachträgliche Einsatz. Wetten, die platziert werden, nachdem der Wettausgang tatsächlich eingetroffen ist, werden mit Quote 1.00 gewertet. Und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist eine Notbremse für den Veranstalter, und sie greift genau in den Momenten, in denen ein Live-Tipp am meisten Spass macht. Wer auf einen Elfmeter hin setzt, bevor der Schiedsrichter gepfiffen hat, muss damit rechnen, dass die Wette mit Quote 1.00 zurückkommt statt mit Quote 2.50. Der Tipp ist nicht verloren, aber er hat nichts verdient, und das ist in einem Live-Markt der schlechtere Ausgang als eine verlorene Wette mit klarer Entscheidung.
Zur regulären Spielzeit gehört die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit, im Fussball also die 90 Minuten mit allem, was danach noch angehängt wird. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm ausdrücklich darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. In einem K.-o.-Spiel trennt diese Zeile zwei völlig verschiedene Wetten, und sie entscheidet über die Auszahlung, nicht über die Meinung des Tippenden.
«Neue Anbieter» sind in der Schweiz kein Merkmal, sondern ein Verdacht
Suchanfragen nach neuen Anbietern setzen voraus, dass ein Markt sich bewegt. In der Schweiz bewegt er sich nicht. Artikel 21 bis 25 BGS verlangen eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel, und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Weil die Kantone die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt haben, gibt es nichts, was ein dritter Anbieter erwerben könnte. Ein «neuer Anbieter» mit Schweizer Bewilligung ist deshalb keine Neuigkeit, er ist eine Unmöglichkeit.
Was tatsächlich neu auftritt, sind Portale ohne Schweizer Bewilligung, die ihre Seiten auf schweizerische Besucher ausrichten, in Franken rechnen und die Limiten der Schweizer Regeln nachahmen. Die Gespa führt dazu eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren; die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende von 2025 umfasste sie 671 Domains. Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Gespa Domain-Hopping nennt und bei dem sie Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele nennt. Bet365 steht nach Angaben der Gespa ebenfalls auf der Liste.
Der Punkt ist nicht, dass diese Seiten technisch unerreichbar wären. Der Punkt ist, was ein Umzug auf eine neue Domain mit einem Spielerkonto macht. Ein Konto, das auf einer blockierten Domain lag, ist kein Schweizer Konto, und sein Guthaben fällt unter keine Schweizer Regel. Wer sich also fragt, ob ein frisch aufgetauchtes Portal einen Versuch wert ist, sollte die Frage umdrehen: Was an diesem Portal wäre besser als an einem, das seit Jahren unter Aufsicht steht?
Eine Rangliste mit zwei Namen: Wie dieser Vergleich zustande kommt
Ranglisten sind einfach, wenn man zehn Angebote nach Bonushöhe sortiert. Hier geht das nicht, und deshalb steht am Anfang offen, was gemessen wird. Nur Veranstalter mit Schweizer Bewilligung kommen in die Bewertung – in der Schweiz sind das Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Verglichen werden Wettangebot und Limiten, Zahlungswege und deren Auszahlungsregeln, die Spielerschutzinstrumente und die Frage, ab wann ein Konto überhaupt eröffnet werden darf. Bonushöhen und Werbeaussagen sind ausdrücklich kein Kriterium, weil sie über die Substanz eines Angebots nichts aussagen.
Die folgende Übersicht ordnet die zehn Angebote ein, die einem Schweizer Spielenden begegnen. Zwei davon dürfen Sportwetten veranstalten, die übrigen acht dürfen es nicht.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalter oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| BetFury | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Bewilligung mit Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| bet365 | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Bewilligung mit Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Bahigo | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Bewilligung mit Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| PowBet | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Bewilligung mit Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Bewilligung mit Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Wettigo | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Bewilligung mit Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| AmunRa | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Bewilligung mit Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1Bet | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Bewilligung mit Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Spalte mit der Bewilligung ist bei acht Zeilen identisch gefüllt, und genau das ist ihre Aussage. Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland, hat in der Schweiz keine Wirkung. Entscheidend ist nicht, welche Genehmigung ein Portal vorweisen kann, sondern ob es eine Schweizer Bewilligung besitzt, und diese Frage beantwortet für alle acht Zeilen dasselbe Wort.
Zwei Dinge fallen auf, wenn man die Tabelle als Ganzes liest. Erstens steht in der zweiten Spalte nichts, was sich steigern liesse: Es gibt keine Stufe zwischen «bewilligt» und «nicht bewilligt», keine Grauzone und keinen Anbieter, der «teilweise» zugelassen wäre. Zweitens ist die Rangfolge unterhalb der ersten beiden Zeilen keine Reihenfolge von Qualität. Die acht Portale sind nach keinem Kriterium sortiert, das ein Spielender für eine Entscheidung brauchen könnte, weil keines von ihnen in der Schweiz eine Bewilligung hat, über die man streiten könnte.
Was folgt daraus? Wer sein Konto bei einem der acht führt, hat keinen Schweizer Rechtsschutz, keinen Zugang zum Sperrregister und keine Aufsicht, an die er sich wenden könnte. Das ist keine Warnung, sondern eine Zuständigkeitsfrage. Bei einem Schweizer Veranstalter gibt es eine Aufsicht mit einer Adresse in Bern. Bei den anderen gibt es eine Domain, und die kann morgen eine andere sein.
Grundlagen: Wer hierzulande überhaupt Sportwetten veranstalten darf
Die Schweiz regelt das Geldspiel nicht dort, wo man es vermuten würde. Zuständig ist nicht die ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt, sondern die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, die auf dem Geldspielkonkordat in der Fassung vom 1.1.2021 arbeitet. Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes, in Kraft seit dem 1. Januar 2019. Das ist die Verwaltungsarchitektur hinter jedem Wettschein in diesem Land, und sie erklärt, warum das Angebot so aussieht, wie es aussieht.

Der erste Schweizer Veranstalter ist Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Der zweite ist die Loterie Romande, die Jouez Sport veranstaltet und ihren Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne angibt. Zahlen aus dem Geschäftsbericht 2025: Für das Jahr 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe unterstützt. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Was folgt aus diesen Zahlen für den Spielenden? Zwei Dinge. Erstens ist der Anbieter, bei dem er setzt, kein privates Unternehmen, das einen Aktionär bedient, sondern eine Struktur, deren Überschuss an Kantone und Sportverbände geht. Die Nettoerlöse fliessen gemäss Artikel 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu. Zweitens ist das Volumen ein Indikator für Verlässlichkeit: Ein Veranstalter, der CHF 109 Mio. aus Sportwetten in die Sportförderung leitet, hat kein Interesse an einer unklaren Auszahlungsregel, die ihn eine Aufsichtsbeschwerde kostet.
Der Nachteil derselben Struktur liegt auf der Hand. Ein duopolartiger Markt kennt keinen Preiskampf um Quoten. Wer von Swisslos zu Loterie Romande wechselt, wechselt nicht zu einem Anbieter mit besseren Quoten, sondern in einen anderen Landesteil mit anderen Regeln.
Ob der Reingewinn und die Sportförderung ein Verkaufsargument sind, muss jeder selbst entscheiden. Ein Tipp wird dadurch um keinen Franken wertvoller. Aber es ist ein ehrlicher Unterschied zu einem Portal, dessen Gewinn in einer Holding verschwindet.
Sitz, Vertragsgebiet und die Frage, wer überhaupt ein Konto erhält
Das Vertragsgebiet entscheidet mehr als der Wohnort. Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Jouez Sport deckt die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura ab. Zusammen ist das die ganze Schweiz, aber in zwei getrennten Gebietshälften, und ein Konto bei einem der beiden setzt den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Gebiet voraus.
Für die Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Die Altersgrenze stammt aus der Aufsichtspraxis der Gespa, die Online-Teilnahme unter 18 Jahren aus Artikel 72 BGS.
Was heisst das praktisch? Ein Grenzgänger, der in Basel arbeitet und in Saint-Louis wohnt, gehört nicht ins Vertragsgebiet und bekommt kein Konto, obwohl er jeden Tag in der Schweiz ist. Eine Person, die von Zürich nach Genf umzieht, kann ihr Swisslos-Konto nicht weiterverwenden, weil sie ausserhalb des Gebiets wohnt. Das ist kein Serviceproblem, das sich mit einem Anruf lösen lässt, sondern eine Bewilligungsgrenze, und sie ist der Grund, warum in der Westschweiz ein anderer Name auf dem Wettschein steht als in der Deutschschweiz.
Die Prüfung des Ausweises und der Adressdatenbanken ist der zweite Punkt, an dem sich die Wege trennen. Der Aufwand ist real und nicht verhandelbar: ohne verifizierte Identität gibt es kein Konto, weil Artikel 47 bis 52 VGS ein Konto pro Spieler mit verifizierter Identität verlangen. Wer diesen Schritt lästig findet, sollte ihn gegen das stellen, was er ersetzt. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es diese Prüfung in der Regel nicht, und wer glaubt, das sei Freiheit, bezahlt sie später mit der Unmöglichkeit, einen Anspruch durchzusetzen.
Die Bewilligung von Rechts wegen und der ehrliche Blick auf ausländische Lizenzen
Eine Bewilligung nach dem BGS gilt nur in der Schweiz. Der Satz steht in Artikel 4 BGS und ist die richtige Antwort auf die Frage, was eine ausländische Lizenz hierzulande wert ist: nichts. Artikel 4 macht keinen Unterschied nach Herkunftsland, er beschränkt die Wirkung jeder Bewilligung auf das eigene Territorium. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendwo sonst entfaltet in der Schweiz keine Rechtswirkung, gleichgültig wie das Portal sie bewirbt.
Der Anbieter, der ohne Schweizer Bewilligung Wetten veranstaltet, handelt nicht in einem Graubereich, sondern ohne Erlaubnis. Das ist ein Straftatbestand: Artikel 130 BGS stellt es unter Strafe, bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Bestraft wird der Veranstalter, nicht der Spielende. Das Bundesamt für Justiz hält fest, dass der Spielende nicht verfolgt wird. Wer also bei einem ausländischen Portal setzt, macht sich in der Schweiz nicht strafbar – und das ist die einzige gute Nachricht in diesem Absatz.
Die schlechte Nachricht ist die, die in keinem Werbebanner steht: In Verfahren gegen den Veranstalter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Wer sein Guthaben dort liegen lässt, hat es in einem Verfahren nicht in der Hand, und er hat keine Aufsicht, die für ihn einsteht.
Und jetzt die andere Seite, die genauso ehrlich sein muss. Das bewilligte Angebot ist nicht einfach die sichere Wahl. Es sind zwei Veranstalter, ein geschlossener Katalog aus Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzgrenze und eine Identitätsprüfung. Wer Freude an exotischen Märkten hat, wird im bewilligten Angebot viele davon nicht finden, und wer sie im Ausland sucht, trifft die Wahl zwischen Auswahl und Rechtsschutz. Beides ist je nach Situation eine bewusste Entscheidung. Was nicht stimmt, ist die Annahme, eines der beiden sei von vornherein das Vernünftige – die Wahl hängt davon ab, ob man im Zweifelsfall jemanden anrufen will.
Nebenbei: Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist nach Artikel 74 Absatz 3 BGS verboten und wird nach Artikel 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Das ist der Grund, warum diese Seite die ausländischen Portale beschreibt, einordnet und bewertet, aber für keines davon wirbt. Und es ist der Grund, warum ein Portal, das mit einer Schweizer Bewilligung wirbt, geprüft werden sollte, bevor man es glaubt: 671 Domains, die am Ende von 2025 auf der Sperrliste standen, haben Werbung gemacht und hatten keine.
Sperrliste und die Frage, ob das Blockieren funktioniert
Die Gespa publiziert eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren, gestützt auf die Artikel 86 bis 93 BGS. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende von 2025 umfasste sie 671 Domains. Der Mechanismus ist einfach und, gemessen an seinem Ziel, wirkungsvoll: Der Browser findet die Adresse nicht mehr auf, und wer trotzdem will, wechselt die DNS-Einstellung oder die Domain. Genau das passiert, und die Gespa nennt es Domain-Hopping. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt.
Was heisst das für den Spielenden? Eine Blockierung ist keine Mauer, sondern eine Mautstelle. Sie funktioniert gegen den Gelegenheitsnutzer, der unter dem Namen setzen will, den er aus der Werbung kennt, und sie funktioniert nicht gegen den, der sein Konto dort schon hat. Aus der Geschwindigkeit, mit der Domains nachrücken, lässt sich immerhin ablesen, wie wertvoll der Schweizer Markt für diese Anbieter ist. 671 blockierte Adressen sind kein Versehen.
Wer sich fragt, ob ein bestimmtes Portal auf der Liste steht, findet die Antwort bei der Gespa, die diese Liste publiziert. Das ist der einzige Ort, an dem die Frage verlässlich beantwortet wird, und es ist ein kleiner Aufwand neben dem Nachweis über die Bewilligung, die nur zwei Veranstalter haben.
Limiten, Pausen und ein Register, das über die Anmelung hinaus wirkt
Der Schweizer Spielerschutz setzt beim Spielenden an und nicht beim Veranstalter, und das ist keine Nebenbemerkung, sondern der Kern des Systems. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen – die Limiten setzt die spielende Person, nicht der Staat. Artikel 87 VGS verlangt das, und die Regeln darüber, wann eine Senkung und wann eine Erhöhung gilt, sind der Teil, den man vor der ersten Wette lesen sollte.
Bei Sporttip muss vor der ersten Teilnahme für 1, 7 und 30 Tage eine Verlustlimite gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der Mechanismus hat eine klare Richtung: Nach unten geht es ohne Wartezeit, nach oben nur mit drei Tagen Bedenkzeit. Das ist die bestmögliche Konstruktion für den Moment, in dem man gerade verloren hat und die Limite erhöhen möchte.
Der Unterschied zwischen der gesetzlichen und der gelebten Frist ist hier aufschlussreich. Nach der Verordnung gilt eine Erhöhung nach 24 Stunden, Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Die strengere Zahl steht nicht im Gesetz, sie steht in den Bedingungen, und das ist der Beweis, dass die konkrete Ausgestaltung bei den Veranstaltern liegt.
Eine befristete Pause kann sich jede Person selbst setzen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer einmal dauerhaft gesperrt ist, ist nicht nur bei seinem bisherigen Anbieter draussen, und das ist beabsichtigt. Nach Artikel 84 VGS kann eine freiwillige Sperre frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, und ein Fachgremium ist daran beteiligt.
Die Pause ist demnach das wirksamere Instrument als jede Limite. Eine Verlustlimite begrenzt, wie viel man verlieren kann; eine Sperre beendet den Zugang. Wer merkt, dass er die Limite nur noch als Hürde betrachtet, ist an dem Punkt, an dem die Sperre die richtige Antwort ist, und sie ist eine Entscheidung, die man trifft, nicht eine, die einem passiert.
Wo die Grenze des Schutzes liegt
Aufsicht und Regeln gelten für bewilligte Angebote. Bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung ist die Wirkung der Schutzinstrumente nicht gesichert: Wer dort ein Konto führt, ist nicht an das Sperrregister angeschlossen, und die Gespa hat keine Handhabe gegen den Anbieter. Eine Spielsperre, die nur bei einem Anbieter greift, den man ohnehin verlassen will, ist kein Schutz. Die Gespa prüfte 2025 die Alterskontrolle an Sporttip-Verkaufsstellen und verkaufte in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person. Das ist die Zahl, die man sich merken sollte, wenn jemand behauptet, der Schweizer Vertriebskanal sei per se streng. Der Schutz liegt nicht in der Verkaufsstelle, sondern in der Struktur dahinter: Der bewilligte Anbieter ist im Register, und ein Verstoss ist bei ihm eine Aufsichtssache. Bei einem Portal ohne Bewilligung ist ein Verstoss eine Nachricht, die niemanden erreicht.
Konto, Zahlungswege und die Grenzen der Anonymität
Über Geld spricht ein Anbietervergleich selten, und dabei ist die Auszahlungsregel das, was den Unterschied im Alltag macht. Beim Aufladen des Swisslos-Spielkontos ist PostFinance Pay eine der Zahlungsarten, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.
Die Obergrenze von CHF 9’999 ist keine Schikane, sie ist die Sperre im System. Wer mehr laden will, kann es nicht, und das führt dazu, dass man sein Guthaben nicht als Notreserve hortet. Wer aus Frust über ein Spiel von CHF 50 auf CHF 500 erhöhen will: dazwischen liegen die drei Tage Wartezeit einer Limite, und nicht die Überweisung.
Bei den Werbegriffen «PayPal» und «paysafecard» lohnt ein zweiter Blick, bevor man einen Anbieter danach auswählt. Bei Swisslos läuft das Aufladen über PostFinance Pay und den Einzahlungsschein, und an dieser Stelle ist die Zahl der Portale bemerkenswert, die mit Wallet-Bezahlung locken, während das bewilligte Angebot auf Zahlungskanäle setzt, die auf einen Namen laufen. Ob ein Portal eine bestimmte Zahlungsart führt, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen.
Interessanter als die Einzahlung ist die Auszahlung. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Rechnen wir das an einem Beispiel: Wer ein Guthaben von CHF 500 vollständig auszahlen lässt und im laufenden Jahr bereits zwei kostenlose Auszahlungen genutzt hat, verliert an der Kasse CHF 15, und das Geld kommt fünf bis zehn Arbeitstage später an. Anders ausgedrückt: Aus CHF 500 werden CHF 485. Das ist der Preis der dritten Abhebung, und er ist nicht versteckt, aber er ist auch nicht das, was man auf einem Portal mit einem grossen Auszahlungsversprechen erwartet.
Für Gewinne greift eine andere Staffel. Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos den Betrag automatisch dem Wallet gut. Darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Konto Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Drei Arbeitstage ist ein ehrlicher Wert, und er ist nur möglich, weil die Zahlungsverbindung bereits verifiziert ist.
Warum es keine anonyme Auszahlung gibt
Gewinne und Guthaben werden bei bewilligten Schweizer Veranstaltern nur auf ein Zahlungskonto ausbezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet, so verlangt es Artikel 50 Absatz 2 VGS. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht, und eine Kreditvergabe an Spielende ist nach Artikel 75 Absatz 1 BGS ebenfalls ausgeschlossen.
Diese Regel erklärt zwei Dinge auf einmal. Erstens, warum die Palette der Zahlungsarten schmaler ist als auf ausländischen Portalen: Ein anonymer Wallet-Anbieter passt nicht zu einer Pflicht, die einen Namen verlangt. Zweitens, warum Werbung mit Krypto-Einzahlungen bei Schweizer Veranstaltern fehlt. Wer Krypto sucht, sucht einen Anbieter mit einer anderen Rechtsordnung.
Eine Beruhigung ist das nicht. Dass ein Konto auf den eigenen Namen läuft, ist die Voraussetzung dafür, dass bei einer Auseinandersetzung überhaupt jemand feststellen kann, wem das Geld gehört. Das Auszahlungskonto ist damit der letzte Baustein der Identitätskette, die beim hochgeladenen Ausweis beginnt.
Livewetten und Cash-out: was während des Spiels passiert
Eine Livewette ist eine Wette, die läuft, während das Spiel läuft: Quoten ändern sich mit dem Spielstand, und der Einsatz wird zu dem Preis angenommen, der in diesem Moment gilt. Das Entscheidende daran ist nicht die Spannung, sondern die Tatsache, dass sich der Preis zwischen dem Tipp und dem Abschluss bewegen kann – und dass der Veranstalter Regeln für den Fall bereithält, dass die Bewegung zu schnell war.
Cash-out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Wer eine Teilauszahlung sucht, also etwa die Hälfte des Einsatzes herausziehen und den Rest laufen lassen, findet sie hier nicht. Es gibt die ganze Wette oder gar nichts.
Der Betrag, den ein Cash-out einbringt, ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn. Er hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos ein Cash-out nicht für alle Wetten, und es ist im Übrigen nicht gesetzlich geregelt. Hier lohnt der nüchterne Blick auf die Rechnung. Der Unterschied zwischen dem Cash-out-Betrag und dem möglichen Gewinn ist der Preis, den man für die Sicherheit zahlt, und er wächst mit der Wahrscheinlichkeit, dass die Wette noch gewinnt. Wer bei einer Zwei-Tore-Führung auscasht, verkauft eine fast sichere Wette deutlich unter ihrem Erwartungswert. Wer bei einem Rückstand auscasht, kauft sich einen kleinen Rest zurück, und der Preis dafür kann prozentual grösser sein als die Marge, die in der ursprünglichen Quote steckte.
Die Formel ist einfach: Cash-out verschiebt Geld von der Zukunft in die Gegenwart, und die Gebühr dafür ist der Abschlag. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie man den Spielstand einschätzt – und das ist eine Einschätzung, keine Vorhersage.
Wer die Mechanik verstehen will, sollte an einem kleinen Einsatz testen. Eine Wette von CHF 5, die nach zwanzig Minuten einen Cash-out-Wert anzeigt, erzählt mehr über den Abschlag als jede Beschreibung.
Sporttip im Vergleich: das Angebot mit Wohnsitzpflicht
Swisslos Sporttip ist einer von zwei Veranstaltern, die in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten dürfen. Die Bewilligung umfasst die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, die Aufsicht liegt bei der Gespa; Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Ein Online-Konto erhalten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet: den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dem Kanton Tessin und dem Fürstentum Liechtenstein.
Die wichtigsten Zahlen des Angebots: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das ist die klarste Auskunft im ganzen Vergleich, weil sie den Spielraum benennt, den sich der Veranstalter vorbehält.
Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Wetten lassen sich online abgeben, und in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Sporttip-Verkaufsstelle gespielt werden – der Weg vom Telefon zum Papier ist damit offen.
Was den Vergleich mit dem zweiten bewilligten Anbieter angeht, ist die Richtung klar: Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, hat hier sein Konto, wer in Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf oder Jura wohnt, bei Jouez Sport. Eine freie Wahl besteht nicht, und wer umzieht, muss das Konto wechseln.
Das Urteil: Die Höchsteinsatzgrenze von CHF 1’000 für eine Einzelwette ist die Zahl, an der sich die Angebote trennen. Ein Spielender, der gewohnt ist, in einem ausländischen Portal mit vierstelligen Beträgen zu arbeiten, findet hier eine Decke. Für den typischen Verlauf eines Schweizer Wettscheins – Einzelwetten mit Einsätzen im zweistelligen Bereich, Kombinationen mit ein paar Beinen – ist das keine Einschränkung. Nur wer das Doppelte oder Dreifache setzen will, muss sich eine Systemwette überlegen oder mehrere Wetten platzieren, und das ist genau der Punkt, an dem ein ausländisches Portal bequemer wirkt. Der Preis dieser Bequemlichkeit steht in einem anderen Abschnitt.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, ein anderes Gebiet
Die Loterie Romande ist der zweite Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, mit denselben Bewilligungsarten für das Grossspiel und derselben Aufsicht. Ihr Sportwettenprodukt heisst Jouez Sport, und es steht den Einwohnerinnen und Einwohnern der sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura offen. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschutweiz und 221 Mitarbeitende.
Das Vertragsgebiet ist hier nicht ein Verbreitungsgebiet, sondern die Grenze der Berechtigung, und sie schneidet durch Familien und Freundeskreise: Wer in Genf wohnt und in Lausanne arbeitet, weiss, dass die Sprachgrenze hier auch eine Produktgrenze ist. Ein Konto in der Deutschschweiz vermittelt keinen Zugang zu Jouez Sport, und umgekehrt. Für einen Spielenden heisst das, dass die Wahl des Anbieters oft nicht seine ist, sondern eine Frage des Wohnsitzes.
Was die Bewilligungslage betrifft, stehen sich die beiden Häuser gleich gegenüber: bewilligt, beaufsichtigt, im Schweizer System verankert, mit denselben Pflichten beim Spielerschutz und denselben Grenzen bei den Sportarten. Die 2’350 Verkaufsstellen sind für die Westschweiz das Gegenstück zu dem, was Sporttip über seine Verkaufsstellen abdeckt, und sie erklären, warum Wetten in dieser Region auch ohne App abgegeben werden.
Ein Vergleich, der die beiden Häuser nach ihrer Grösse ordnet, sagt über die Qualität ihres Angebots wenig. Wer in der Westschweiz lebt, hat nur diesen einen bewilligten Weg, und die Alternative dazu ist kein zweiter Schweizer Veranstalter, sondern ein Portal ohne Bewilligung. Die Entscheidung ist damit eine andere als in der Deutschschweiz, wo dieselbe Wahl zwischen einem Schweizer Anbieter und einem ausländischen besteht – nur mit einem anderen Namen über der Tür.
Das Urteil: Jouez Sport ist kein zweitrangiges Angebot, sondern das Angebot desselben Systems in einem anderen Kantonsverbund. Wer hier ein Konto hat und sich über fehlende Auswahl beklagt, beklagt die Konsequenz der kantonalen Beschränkung, nicht die Leistung des Veranstalters. Das ist eine andere Klage.
BetFury: viele Krypto-Möglichkeiten, null Schweizer Rechtsschutz
BetFury arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Nach Artikel 4 BGS gilt eine Bewilligung nur in der Schweiz, und nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten; eine Lizenz in einem anderen Land entfaltet keine Wirkung. Das Portal ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz und keinen Ansprechpartner, und seine Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Für einen Spielenden heisst das konkret: Es gibt keine Stelle in der Schweiz, an die man sich wenden kann, wenn eine Auszahlung ausbleibt. Wer das Portal trotzdem nutzt, tut das auf eigenes Risiko und ohne die im Schweizer System garantierte Identitäts- und Auszahlungskette, die eine Überweisung auf ein Konto im eigenen Namen sichert.
Die Bewertung: Die fehlende Schweizer Bewilligung ist nicht das Argument gegen dieses Portal. Das Argument ist, dass ein Streit mit einem Anbieter ohne Schweizer Sitz keinen Ort hat. Wer sich darauf einlässt, sollte sein Guthaben klein halten.
bet365: grosser Name, und trotzdem kein Schweizer Veranstalter
Bet365 arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten; ein ausländischer Bewilligungsstatus hat nach Artikel 4 BGS hier keine Wirkung, das Portal ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können auf die Gespa-Sperrliste genommen werden. Die Gespa nennt bet365 ausdrücklich als einen Anbieter auf dieser Liste.
Genau hier liegt der interessante Widerspruch. Bet365 ist einer der bekanntesten Wettanbieter der Welt, mit einem Angebot, das in vielen Ländern als Referenz gilt. In der Schweiz ist dieser Ruf rechtlich nichts wert. Ein Portal kann in zwanzig Jurisdiktionen über jeden Zweifel erhaben sein und in der Schweiz trotzdem ohne Erlaubnis arbeiten, weil die Bewilligung an das Territorium gebunden ist und nicht an die Reputation.
Wer bereits ein Konto bei bet365 hat, hat es in einer anderen Rechtsordnung. Wer es neu eröffnet, sollte wissen, dass die Schweizer Aufsicht dabei keine Rolle spielt.
Die Bewertung: Dies ist der Fall, in dem die Grösse eines Anbieters am wenigsten über seine Eignung für Schweizer Spielende aussagt. Wer einen bekannten Namen sucht, findet ihn; wer eine Adresse sucht, an die er sich wenden kann, findet sie nicht.
Bahigo: ein Portal ohne Registerspur in der Schweiz
Bahigo arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung nach Artikel 4 BGS gilt nur in der Schweiz, und die Veranstaltung von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist nach Artikel 130 BGS strafbar, was den Betreiber trifft und nicht den Spielenden. Bahigo ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und blockiert werden.
Was für den Alltag zählt: Das Konto existiert in einer Rechtsordnung, die mit der schweizerischen nichts zu tun hat. Die Angaben zu Zahlungswegen, Limiten und Auszahlungsfristen sind allein in den Bedingungen des Portals zu finden, und sie sind nicht durch eine Schweizer Aufsicht geprüft oder garantiert.
Die Bewertung: Wer die Schweiz als Wohnsitz hat, hat bei diesem Anbieter keine Spur, die er im Streitfall vorlegen könnte. Das ist der Kern, und darüber hinaus gibt es nichts zu vergleichen.
PowBet: ein weiteres Portal auf derselben Liste
PowBet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Dies bedeutet, dass eine ausländische Zulassung nach Artikel 4 BGS in der Schweiz nicht anerkannt wird. Damit fehlt der Zugang zum Sperrregister sowie der hiesige Rechtsschutz, und die Website kann jederzeit durch die Gespa gesperrt werden.
Die Information, die ein Spielender hier braucht, ist eine negative: Es gibt keinen Umstand, unter dem eine Wette bei diesem Anbieter dem Schweizer Rechtsschutz unterliegt. Wer sich für das Portal interessiert, sollte seine Bedingungen selbst lesen, weil niemand sonst sie für ihn prüft.
Die Bewertung: Hier zeigt sich die Schwäche eines Anbietervergleichs, in dem acht der zehn Namen dieselbe Zeile tragen. Wer die Wahl zwischen PowBet und einem der anderen Portale nach einem Merkmal treffen will, das für Schweizer Spielende relevant ist, findet keines. Bleibt die Schweizer Bewilligung als Kriterium, und die hat nur ein Haus.
Fezbet: ohne Bewilligung, und was das im Streitfall bedeutet
Fezbet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Nur die beiden konzessionierten Veranstalter dürfen hier Sportwetten anbieten; ein ausländischer Bewilligungsstatus hat nach Artikel 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz. Das Portal ist nicht an das Sperrregister angeschlossen, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste kommen.
Wer dort setzt, setzt ohne die Schweizer Pflicht zur Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen und ohne die Aufsicht, die im Streitfall einschreiten könnte. Ob und wie das Portal auszahlt, regelt es selbst.
Die Bewertung: Dieses Angebot lebt von Spielenden, die Bequemlichkeit über Zuständigkeit stellen. Solange nichts schiefgeht, merkt man den Unterschied nicht. Wenn etwas schiefgeht, merkt man ihn sofort und kann nichts dagegen tun.
Wettigo: Konto ja, Schweizer Aufsicht nein
Wettigo arbeitet ohne Schweizer Bewilligung, weshalb hier ebenfalls keine ausländische Lizenz nach Artikel 4 BGS zur Anwendung kommt. Es besteht weder ein Anschluss an das Sperrregister noch ein Schweizer Rechtsschutz, und eine DNS-Blockierung durch die Gespa ist jederzeit möglich.
Der entscheidende Punkt ist die Spielsperre. Wer sich bei einem Schweizer Veranstalter sperren lässt, ist im schweizweiten Register erfasst, und die Sperre wirkt darüber hinaus. Bei einem Portal ohne Schweizer Bewilligung greift sie nicht, und das ist kein Nebenaspekt, sondern der praktische Unterschied zwischen zwei Konten.
Die Bewertung: Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann einem Spielenden mit einem Spielproblem nicht das bieten, was die Sperre leistet. Für einen Spielenden mit einem solchen Problem oder mit diesem Risiko ist die Bewilligung nicht das formale Kriterium, sondern das einzige.
AmunRa: ein bewilligungsfreier Anbieter neben zwei bewilligten
AmunRa arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Die Veranstaltung von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist nach Artikel 130 BGS strafbar; eine ausländische Lizenz entfaltet nach Artikel 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz, es besteht kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann per DNS blockiert werden.
Für den Vergleich heisst das: Die Angebote unterscheiden sich untereinander in der Auswahl an Sportarten und Märkten, in der Quotenhöhe und im Bonus – Merkmale, die sich allein nach den Bedingungen des jeweiligen Portals beurteilen lassen. Das Merkmal, das den Vergleich mit dem Schweizer System entscheidet, ist bei allen acht dasselbe.
Die Bewertung: Wer AmunRa gegen einen anderen bewilligungsfreien Anbieter abwägt, sucht einen Unterschied, der für einen Schweizer Spielenden selten die entscheidende Rolle spielt.
1Bet: ohne Bewilligung, und der Vergleich mit den Voraussetzungen in der Schweiz
1Bet operiert ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung. Die rechtliche Situation ist identisch mit anderen Portalen: Eine ausländische Erlaubnis ist nach Artikel 4 BGS in der Schweiz wirkungslos, das Sperrregister findet keine Anwendung, und es besteht kein Schweizer Rechtsschutz. Eine DNS-Sperre durch die Gespa ist zudem eine stetige Option.
Gegenüber einem Schweizer Konto fehlen hier die Voraussetzungen, die im bewilligten System die Identität sichern – die Verifizierung per Ausweis und Adressdatenbank, die Prüfung auf bestehende Sperren und die Vorgabe, dass Auszahlungen nur auf ein Konto im eigenen Namen laufen. Wie viel davon ein Portal freiwillig umsetzt, steht in seinen eigenen Bedingungen.
Die Bewertung: Die Voraussetzungen, die einem Schweizer Konto vorangehen, sind die Absicherung, die man später braucht. Wer sie vermeiden will, sollte wissen, was er damit aufgibt.
Wo Schweizer Wetten steuerlich landen
Steuern sind der Punkt, an dem die Rechtslage einen direkten Frankenwert hat. Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig; der Bund setzt den Freibetrag ab dem 1.1.2026 auf CHF 1’071’000 fest, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb heisst die korrekte Formulierung: je nach Kanton. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird.
Für einen typischen Spielenden ist das eine Nachricht ohne Folgen: Ein Gewinn liegt weit unter jedem Freibetrag, es fällt damit keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer an. Kein Schweizer Wettsteuerbetrag auf Einsätze existiert daneben – wer eine Steuer auf den Einsatz erwartet, findet keine. Eine kantonale Praxis kann davon abweichen; Massstab ist der Wohnsitzkanton, und die Auskunft dazu geben die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung.
Bei Gewinnen ausländischer Anbieter fällt keine Verrechnungssteuer an, dafür kann die kantonale Praxis anders aussehen: Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Das ist ein einzelkantonaler Befund und keine allgemeine Regel, aber er genügt als Grund, die Steuerfolge vor der Kontoeröffnung zu klären.
Die Konsequenz für die Entscheidung: Beim Schweizer Veranstalter bleibt ein Gewinn in aller Regel steuerfrei. Bei einem ausländischen Portal ist das nicht gesichert, und das Risiko hängt vom Wohnkanton ab. Es ist der unauffälligste Unterschied zwischen den beiden Gruppen, und einer der wenigen, der einen Namen und eine Zahl trägt.
Was von den Resultaten am Ende bleibt
Wer sich für einen Schweizer Anbieter entscheidet, entscheidet sich für ein System mit zwei Türen. Swisslos Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, Loterie Romande Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone, ein Konto nur im jeweiligen Gebiet, alles verifiziert, alles unter Gespa-Aufsicht. Für dieses Konto bekommt man Verlustlimiten, die man selbst setzt, eine Sperre, die im schweizweiten Register landet, eine Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen und einen Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1.1.2026, unter dem ein normaler Gewinn steuerfrei bleibt. Der Preis dafür ist ein schmaleres Angebot, ein Heckenschluss bei CHF 1’000 für eine Einzelwette, zwei kostenlose Auszahlungen im Jahr und ein Katalog von Sportarten und Märkten, den nicht der Veranstalter bestimmt.
Wer sich für ein Portal ohne Schweizer Bewilligung entscheidet, entscheidet sich für mehr Auswahl und für niemanden, den er anrufen kann. Die acht Namen in dieser Übersicht unterscheiden sich in ihrem Angebot, aber sie teilen eine Eigenschaft: Sie verfügen über keine Schweizer Bewilligung. Somit entfalten ausländische Lizenzen nach Artikel 4 BGS hierzulande keine Wirkung, und es besteht weder Schutz durch das Sperrregister noch durch ein schweizerisches Rechtsmittel. Die Gespa sperrt Domains, und die 671 Adressen am Ende von 2025 zeigen, dass das kein Randphänomen ist.
Die zwei Kandidaten mit Bewilligung liefern sich keinen Quotenkampf, das ist die Kehrseite der kantonalen Beschränkung. Aber die Zahl, die über allem steht, ist nicht die Quote, sondern die Marge. Von jedem Einsatz, der im Umlauf ist, behält der Veranstalter ungefähr 5 % als Marge, und das gilt für das bewilligte Angebot genauso wie für das ausländische. Man kann einen Anbieter nach Bonus wählen oder nach Sportarten oder nach Zahlungsarten. Man kann nicht einen wählen, der die Unsicherheit wegnimmt.
Wer einen Schweizer Anbieter sucht, hat keinen Vergleich zu führen, sondern eine Adresse zu prüfen. Steht dort eine Schweizer Bewilligung, ist die Frage beantwortet. Steht dort keine, ist jede weitere Angabe über Limiten, Quoten und Auszahlungen eine Beschreibung, für die der Anbieter selbst geradesteht und niemand sonst.
Häufige Fragen zu Schweizer Sportwettenanbietern
Welche Anbieter dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten?
Zwei. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen. Sporttip ist in den Deutschschweizer Kantonen, im Tessin und in Liechtenstein tätig, Jouez Sport in den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Welcher Anbieter passt für mich, und was unterscheidet die beiden?
Der Wohnsitz entscheidet, nicht der persönliche Geschmack. Sporttip ist für Personen in der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein zugänglich, Jouez Sport für Personen in der Westschweiz. Beide arbeiten mit denselben Bewilligungsarten und unter derselben Aufsicht, ein Konto in beiden Gebieten ist nicht möglich.
Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz – was heisst das für Anbieter mit ausländischer Lizenz?
Solche Anbieter arbeiten in der Schweiz ohne Erlaubnis. Eine Bewilligung entfaltet nach Artikel 4 BGS nur im eigenen Land Wirkung. Spielende haben dort keinen Schweizer Rechtsschutz und keinen Zugang zum Sperrregister, und eine Beschwerde hat in der Schweiz keine Adresse.
Welche Voraussetzungen gelten für ein Online-Konto bei Swisslos?
Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft, die Teilnahme unter 18 Jahren ist ausgeschlossen.
Wie wird bei Sporttip der Gewinnbetrag berechnet und gerundet?
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Ein Gewinn, der nicht innert 26 Wochen geltend gemacht wird, verfällt zugunsten des Zwecks der Swisslos.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie sind Gewinne ausländischer Anbieter steuerlich zu behandeln?
Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren; die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende von 2025 umfasste sie 671 Domains. Während Schweizer Gewinne unter dem Freibetrag steuerfrei bleiben, behandelt der Kanton Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen.
Rechtslage – kombibonusch
Inhalt erstellt vom Team «kombibonusch»
