Hunderennen-Wetten in der Schweiz: Zwei Bewilligungen und acht Plattformen ohne

Updated Oktober 2026
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Eine leere ovale Sandbahn liegt unter Flutlicht, am Rand verläuft ein niedriger Zaun und der Himmel ist tiefblau.

Oktober 29, 2026 — geprüft gegen die Bewilligungs- und Spielregelangaben von Swisslos und der Loterie Romande sowie gegen die Veröffentlichungen der Gespa.

Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von.

Wer nach einem Wettangebot auf Rennen mit Hunden sucht, stellt sich etwas anderes vor, als er findet. Rennen mit Hunden kennt man aus dem Fernsehen: eine ovale Bahn, ein mechanischer Hase, sechs bis acht Hunde, ein Lauf von zwanzig bis vierzig Sekunden. Greyhound-Rennen dieser Art sind in Grossbritannien, Irland, Australien und den USA ein eigener Wettmarkt, mit eigenen Bahnen und eigenen Quoten. In der Schweiz existiert dieser Markt nicht. Es gibt keine Bahn, keinen Veranstalter, keine Rennserie — und deshalb auch kein Wettprogramm, das ihn abbilden könnte.

Damit verschiebt sich die Frage. Sie lautet nicht, wo die besten Quoten auf einen Hund zu finden sind. Sie lautet, was geschieht, wenn man auf einer Seite landet, die Hunderennen anbietet: Wer den Schweizer Rahmen kennt, weiss beim ersten Blick auf das Impressum, woran er ist.

Der Vergleich der zehn Veranstalter und die zwei Bewilligungen

Der Vergleich beginnt mit dem, was in der Schweiz erlaubt ist, und nicht mit dem, was der Markt anbietet. Zwei Veranstalter dürfen Sportwetten als Grossspiel durchführen: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Beide halten eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und werden von der Gespa beaufsichtigt. Acht weitere Plattformen stehen daneben, jede von ihnen ohne Schweizer Bewilligung. Zehn Zeilen, zwei davon bewilligt. Das ist die gesamte legale Breite des Schweizer Sportwettenmarkts, und sie ist eine Obergrenze, keine Auswahl.

Ein Briefkasten aus Metall hängt an einem Holzzaun, dahinter liegt ein Garten im Morgennebel.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Wer vergleicht, vergleicht also nicht zehn Anbieter mit unterschiedlichen Stärken. Er vergleicht zwei Veranstalter mit festgeschriebenen Einzugsgebieten und acht Plattformen mit einem gemeinsamen Merkmal: dem Fehlen jeder Schweizer Bewilligung. Die eine Hälfte lässt sich nicht gegen die andere aufrechnen.

Veranstalter Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
HighFlyBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
Playzilla ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
PowBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
Rabona ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
myBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
22Bet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz

Die dritte Spalte ist bei acht Zeilen fast inhaltsgleich, und genau darin liegt ihr Wert: Wo keine Bewilligung steht, steht auch keine Veranstalterin, die hier haftet. Ein Grossspiel in der Schweiz hat eine Firma, einen Sitz und eine Aufsicht. Die acht anderen haben eine Domain, ein Impressum und ein Recht, das nicht hier gilt. Wer dort gewinnt, hat keinen Schweizer Ansprechpartner; wer sich dort sperren lassen möchte, landet nicht im Register.

Wie sich zwei Bewilligungen auf zehn Plätze verteilen

Die zwei bewilligten Veranstalter teilen das Land nach einem festgeschriebenen Gebiet. Swisslos führt Sporttip im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt Lausanne als Kontaktadresse, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Ein Wanderweg führt zwischen hellen Birken bergauf, Sonnenstrahlen fallen durch das Laub auf den Boden.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9'999, unter 21 Jahren CHF 1'000).

Für jemanden in Genf ist Sporttip damit keine Option, für jemanden in Zürich ist es Jouez Sport nicht. Bei zehn Zeilen bleibt für jeden Betrachter oft nur eine, die er tatsächlich nutzen kann. Wer sich für den bewilligten Teil entscheidet, wählt nicht zwischen zwei Marken, sondern nimmt die, die für seinen Wohnkanton zuständig ist.

Was der Wohnort mit dem Zugang zu tun hat

Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus, in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Angaben werden aus dem hochgeladenen Ausweis gelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Diese Prüfung ist der Mechanismus, der das bewilligte Angebot zusammenhält — kein Papierkram am Rand. Wer grenznah wohnt, häufig umzieht oder im Ausland lebt, merkt den Unterschied sofort. Und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Die Kennzahlen der bewilligten Angebote

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit grossen Einsätzen plant, schaut vor dem Abschluss ins Wettprogramm und nicht auf das, was beim letzten Mal durchging.

Beim Geld auf dem Spielkonto geht es ähnlich zu. Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein ab einem Mindestbetrag von CHF 20 kaufen; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet dafür unter anderem PostFinance Pay an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Ausgezahlt wird auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto: innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, höhere Beträge werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto überwiesen.

Dass Gratisspielguthaben nicht auszahlbar ist, steht in einer Zeile und liest sich als Nebensatz. Ausgezahlt werden kann nur, was eingezahlt wurde. Wer sein Konto auffüllt, sollte deshalb genau wissen, welcher Teil des Guthabens ihm gehört und welcher nur auf dem Bildschirm existiert.

Die Marge in einer Zwei-Weg-Wette

Was von jedem eingesetzten Franken hängen bleibt, zeigt eine illustrative Zwei-Weg-Wette zu Quoten von 1.90 und 1.90 — ein Rechenbeispiel, keine aktuelle Quote. Der Quotenschlüssel ergibt sich aus 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte beider Quoten: Bei 1.90 und 1.90 sind das 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also 1 ÷ (0,5263 + 0,5263) = 1 ÷ 1,0526 = 0,95. Die Marge ist 100 % minus diesen Wert, hier 5 %. Ein Einsatz von CHF 100 auf eine der beiden Quoten zahlt bei einem Treffer CHF 190 aus, während der Veranstalter im Mittel 5 % aller Einsätze auf diesen beiden Ausgängen behält.

Die Ziffer sagt weniger als ihre Bedingung. Ein Spiel ohne Marge würde beide Seiten bei 2.00 führen. Die Differenz zwischen 2.00 und 1.90 zahlt man für die Teilnahme, unabhängig davon, welchen Ausgang man wählt. Diese 5 % sind dabei der günstige Fall: Je dünner ein Markt besetzt ist, je exotischer die Wettart und je unbedeutender die Begegnung, desto weiter rutscht der Schlüssel nach unten.

Was bei Wettausgang, Absage und Auszahlung folgt

Die Regeln zum einzelnen Wettschein liegen einem am nächsten, sobald die Wette läuft. Bei Sporttip ergibt sich der Gewinnbetrag aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus dem Produkt der Einzelquoten, und der Betrag wird zunächst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Eine Einzelwette über CHF 20 zu Quote 2.10 bringt rechnerisch CHF 42, und drei Quoten von 2.10, 1.80 und 1.50 ergeben eine Gesamtquote von 5,67. Das Aufrunden und anschliessende Abrunden ist Buchhaltung — es kostet am Ende immer den Betrachter.

Der Umfang der regulären Spielzeit ist ein eigenes Feld: Bei Sporttip umfasst sie die reguläre Spieldauer — etwa 90 Minuten im Fussball — plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf ein Ergebnis wettet, das erst in der Verlängerung fällt, hat es ohne entsprechenden Hinweis nicht getroffen. Das ist keine Formalie, sondern die häufigste Erklärung dafür, dass ein Ergebnis vorliegt und der Wettschein trotzdem verloren ist.

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Der Satz klingt beruhigend und trägt eine Bedingung in sich, die man leicht überliest — der Einsatz hängt nicht am Ereignis, sondern an einem Zeitfenster.

Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Zwei Fristen, beide kurz, beide im Wettschein nicht aufgeführt. Wer sein Konto regelmässig prüft, hat das Problem nicht.

Die Bewilligung und der Rahmen, in dem sie gilt

Sportwetten im Internet sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, unter dem Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist — nicht von der ESBK, die allein für Casinos zuständig ist. Eine Bewilligung braucht die Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Das ist keine Höflichkeitsformel: Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — entfaltet hier keine Wirkung.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains. Überschüsse fliessen nach Art. 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu. Wo in anderen Ländern ein Dutzend Anbieter um dieselbe Lizenz streiten, ist die Obergrenze hier erreicht — mit Folgen für jeden, der Auswahl sucht.

Was auf der Liste der erlaubten Ereignisse steht

Was überhaupt Gegenstand einer Wette sein darf, entscheidet eine geschlossene Liste: die Liste der Gespa der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden sind nur erlaubt, wenn sie dort stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder auf das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Die Liste zeigt keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich; Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt, und Hunderennen stehen nicht auf der Liste.

Genau hier laufen die Fäden zusammen: Nicht das Hunderennen ist verboten, sondern die zugelassenen Wettarten sind abschliessend aufgezählt und die Sportart kommt darin nicht vor. Wer ein solches Angebot findet, erfährt damit etwas über den Anbieter und nichts über Schweizer Regeln.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Bei Sporttip gilt eine Livewette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer live wettet und dabei einen Treffer verpasst, verliert nicht den Einsatz, sondern den Gewinn — und das ist ein Unterschied, den man erst im Nachhinein zu schätzen lernt. Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt Funktion des jeweiligen Veranstalters: Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der ausgezahlte Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden. Virtuelle Sportarten sind hier nicht geregelt; über ihre Zulässigkeit ist damit nichts ausgesagt. Esports erscheinen auf der Liste nicht.

Dazu gehört eine Regel, die viele übersehen: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS); Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Freispiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS; 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos); Bonusbeträge und -bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Ein zeitliches Werbeverbot existiert nicht.

Was der Schutz verlangt und was er nicht verlangt

Die Schweizer Schutzarchitektur beginnt bei der Person, nicht beim Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS); die Beträge setzt der Staat nicht fest. Eine staatlich festgelegte Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht.

Der Betrag, den man vorher festlegt

Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und, unter 21 Jahren, von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Die 72 Stunden sind die eigentliche Information. Wer im Verlust die Limite hochsetzen will, kann das nicht sofort; wer sie senkt, weil ihm mulmig geworden ist, ist sofort geschützt. Das Gesetz spricht von 24 Stunden, Swisslos und die Loterie Romande wenden 72 an — eine Verschärfung zu Lasten des schnellen Zugriffs. Dass die Oberlimite CHF 9’999 beträgt, heisst ausserdem nicht, dass alles zusammen einmal gilt: Sie gilt pro Zeitfenster, und wer drei Fenster füllt, hat drei Obergrenzen gesetzt und nicht eine. Die Zahl sollte deshalb die sein, die auch in einem schlechten Monat noch bequem ist.

Die Spielsperre und das Register

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS); eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Die Sperre ist das einzige Werkzeug auf dieser Seite, das sofort und ohne Zutun Dritter funktioniert. Sie greift beim Wettangebot wie beim Casino, und sie kennt keine Ausnahme für gute Tage. Bei den Plattformen ohne Schweizer Bewilligung existiert kein vergleichbarer Mechanismus; dort sperrt man sich allenfalls bei sich selbst.

Wo die Kontrolle ihre Grenzen hat

Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört hierher, weil sie vor der Annahme schützt, die Schweizer Aufsicht sei lückenlos. Was daraus folgt, ist unbequem und nützlich zugleich: Der Schutz ist eine Handlung, die man selbst auslöst — Verlustlimite, Spielsperre, geprüfte Identität — und keine Eigenschaft des Systems.

Der Steuerrahmen und die ausländischen Angebote

Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen, zu denen die ESTV auch Sportwetten zählt, sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Freibetrag auf Bundesebene liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 und lag 2025 bei CHF 1’070’400; der kantonale Freibetrag weicht je nach Kanton ab, weshalb hier keine einzelne kantonale Zahl steht. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man durch Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückholt. Für einen typischen Wettenden liegt der Gewinn weit darunter: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer.

Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer; die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Wer seine Situation klären will, fragt Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung — hier hilft keine Pauschale.

Was Sie mit dem bewilligten Angebot verlieren und was nicht

Bezahlung ist im bewilligten Rahmen kein Nebenaspekt, sondern eine der Stellen, an denen sich die Kontrolle zeigt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und Kredite an Spielende sind ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, steht in seinen eigenen Bedingungen. Einen Mechanismus, mit dem die Schweiz Bank- oder Kartenzahlungen an unbewilligte Wettseiten blockiert, gibt es nicht.

Auf der anderen Seite fehlt diese Kette vollständig. Wer auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung einzahlt, hat kein Schweizer Konto-Gegenüber, keinen Eintrag im Sperrregister und keine Schweizer Aufsicht. Auch die Chancengleichheit ist keine zugesicherte Eigenschaft: Ein Schutz- oder Fairplay-Kontrollsystem existiert dort nicht. Eingezahlt wird trotzdem, weil das Angebot breiter ist und die Quoten manchmal besser aussehen.

Zur Abschreckung gehört mehr als die fehlende Bewilligung. Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Die Gespa veröffentlicht zudem eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS sperren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — Domain-Hopping; die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Eine DNS-Sperre ist eine Tür, die sich schliesst, während das Guthaben drinnen bleibt.

Was am Ende bleibt, ist keine Frage von sicher hier und gefährlich dort. Bewilligt heisst volle Schweizer Kontrolle: zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten und Wettarten, Wohnsitzpflicht, Identitätsprüfung, Sperrregister, Schweizer Rechtsweg. Nicht bewilligt heisst: keine Schweizer Kontrolle, kein Register, kein Ansprechpartner — und kantonal unterschiedlich behandelte Gewinne. Was jemand dazwischen wählt, hängt davon ab, ob ihm die Breite des Angebots die Kette aus Prüfung, Limite und Register wert ist.

Woran die zehn gemessen wurden

Drei Fragen lagen dem Vergleich zugrunde. Hat die Veranstalterin eine Schweizer Bewilligung, und wer verantwortet sie? Ist das Angebot das kontrollierte, und welche Bedingungen hängen daran — Mindesteinsatz, Höchsteinsatz, Auszahlung, Fristen? Und gibt es einen Mechanismus, der greift, wenn das Spiel aus dem Ruder läuft: Verlustlimiten, Sperre, Sperrregister? Ein Vergleich zweier Anbieter mit identischen Bedingungen hilft niemandem; ein Vergleich, der zwei bewilligte von acht unbewilligten trennt, sagt dem Leser, wo er sich aufhält. Die Bewilligung steht deshalb zuerst, weil sie die einzige Eigenschaft ist, die sich nicht durch gutes Zureden, grosse Bonusversprechen oder schnelle Auszahlung ersetzen lässt.

Bei acht der zehn Zeilen steht in der Spalte der Veranstalterin derselbe Satz. Das ist kein Versäumnis dieser Übersicht, sondern eine Folge des Systems: Wer keine Bewilligung braucht, muss auch keine Veranstalterin benennen, die in diesem Land haftet. Wer die Prüfung selbst nachholen will, findet die zugelassenen Veranstalter bei der Gespa und die verantwortliche Firma in den Bedingungen der beiden Produkte.

Swisslos Sporttip: die Vorlage für alle anderen

Swisslos sitzt in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Produkt steht in einem grösseren Ganzen: Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Wer hier wettet, bewegt sich in einem System, dessen Überschuss zu einem erheblichen Teil in den Sport und in das Gemeinwesen zurückfliesst — ein Wert, den kein privater Anbieter in dieser Form reproduziert.

Die Limiten sind am unteren Rand des Machbaren angesetzt: CHF 1 Minimum, CHF 1’000 Maximum für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten. Zusammen mit der Verlustlimite von CHF 9’999 und der Einzahlungsgrenze von CHF 10’000 pro 30 Tage ergibt das einen in sich stimmigen Rahmen, der einen Spieler mit grossen Einsätzen aber an die Wand fährt. Die Idee, mit dem Schweizer Angebot schnell viel zu bewegen, wird von den eigenen Bedingungen zurückgewiesen.

Dazu kommen zwei Kanäle, die nicht getrennt sind: Wetten lassen sich online oder über die Sporttip App für iOS und Android abgeben, und in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden. Genau deshalb hat die Ausweiskontrolle in der App Gewicht — die Identität wird aus dem hochgeladenen Ausweis gelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Kombiboost und Quotenboosts runden das Bild ab, ohne es zu verändern. Der Kombiboost gilt nur online in Prematch-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Ein «Boost» also, der vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 verlangt, ist ein Anreiz zum Kombinieren — und Kombinieren ist die Wettart mit der höchsten Marge. Der Bonus zahlt auf den Nettogewinn, die Marge zahlt man vorher.

Fazit: In den deutschsprachigen Kantonen, im Tessin und in Liechtenstein ist Sporttip die einzige Art, im vollen Schweizer Rahmen zu wetten, und der Preis dafür sind ein schmales Programm und niedrige Höchsteinsätze. Der Kombiboost verlangt vier Voraussagen ab Quote 1.50 und zahlt dafür 5 % auf den Nettogewinn — ein Anreiz, der in die teuerste Wettart führt.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Schutznetz, anderes Gebiet

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Wer in Genf oder Lausanne wohnt, findet hier das Schweizer Verkaufsstellennetz mit dem Schutzniveau, das an die Bewilligung geknüpft ist.

An den Pflichten ändert sich gegenüber Sporttip nichts: Verlustlimiten, Spielsperre, Altersgrenze von 18 Jahren, Identitätsprüfung stehen in beiden Fällen auf derselben gesetzlichen Grundlage. Unterschiedlich ist allein die Zuständigkeit. Wer im Kanton Jura wohnt, hat keine Schweizer Alternative zu Jouez Sport, und wer in Zürich wohnt, hat keine zu Sporttip. Für einen einzelnen Wettenden ist die Wahl zwischen den beiden Bewilligungen deshalb meist keine Wahl, sondern eine Tatsache, die an der Wohnadresse hängt.

Praktisch heisst das: Ein Deutschschweizer kann nicht davon ausgehen, hier ein Konto eröffnen zu können, so wenig wie ein Genfer auf Sporttip ausweichen kann.

Fazit: In der Westschweiz ist Jouez Sport die einzige bewilligte Tür, und ihr Schutzniveau steht für das ganze Land — sie wird nicht gewählt, sie wird zugeteilt.

HighFlyBet: die Bewilligung, die nach eigenen Angaben existiert

HighFlyBet gehört zu den Plattformen, auf die Schweizer beim Suchen stossen, mit einem Portfolio, das das bewilligte Angebot an Breite übertrifft. Die Schweizer Bewilligung fehlt: Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten, eine Bewilligung nach eigenen Angaben hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden. Das Angebot ist der Grund, hier zu landen; die Domain-Sperre ist der Grund, irgendwann nicht mehr hineinzukommen. Wer hier gewinnt, trägt zusätzlich die kantonal unterschiedliche Behandlung solcher Gewinne.

Fazit: Das Auffällige an HighFlyBet ist nicht, was fehlt, sondern was in der Zwischenzeit geschieht — während das Guthaben liegt, ist der Zugang zu einer Sperrliste, die innerhalb von Stunden nachgeführte Domains erreicht, jederzeit möglich.

Playzilla: grosses Sortiment ohne Rückhalt

Playzilla tritt mit einem breiten Casino- und Wettportfolio auf, konkurrenzfähig quotiert, der Anreiz also vorhanden. Die Bewilligungslage bleibt: keine Schweizer Bewilligung, eine Bewilligung nach eigenen Angaben ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Aufnahme in die Sperrliste der Gespa als Möglichkeit. Die Breite des Programms ist die Stärke, die Bewilligungslücke ist der Preis, und der Preis liegt nicht beim Einzahlen, sondern beim Auszahlen.

Fazit: Playzilla gewinnt jeden Vergleich über die Zahl der Sportarten und verliert ihn an dem Punkt, an dem ein Streit einen Ansprechpartner in diesem Land bräuchte.

Rainbet: wo die Domain stehen bleibt

Rainbet tritt mit einem auf Schweizer Publikum ausgerichteten Auftritt an. An der Bewilligungslage ändert der Auftritt nichts: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung hier (Art. 4 BGS), kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Aufnahme in die Sperrliste der Gespa als Möglichkeit. Wird die Domain blockiert, ist der Zugang weg, das Guthaben bleibt bei der Plattform, und niemand muss in der Schweiz dafür geradestehen.

Fazit: Bei Rainbet entscheidet nicht die Qualität des Wettprogramms über das Risiko, sondern die Frage, ob die Seite in einem Jahr noch über Schweizer Anschlüsse erreichbar ist.

WirWetten: Schweizer Name, keine Schweizer Bewilligung

WirWetten ist der lehrreichste Fall der Gruppe, weil der Name Schweizer Nähe herstellt, während die Bewilligungslage ihn nicht bestätigt: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Sperrliste der Gespa als Möglichkeit. Wer das Impressum liest, findet eine Domain und keine Veranstalterin mit Sitz in der Schweiz. Die Verwechslung von Produktname und Bewilligung ist genau die Falle, um die es hier geht.

Fazit: Der bestehende Markenname schützt niemanden — die Bewilligung ist das, was zählt, und hier steht keine.

PowBet: der Quotenvergleich reicht nicht

PowBet reiht sich in den Kreis der internationalen Plattformen ein. Die Bewilligungslage unterscheidet sich nicht von der der übrigen: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Sperrliste der Gespa als Möglichkeit. Für jemanden, der nur Quoten vergleicht, sieht PowBet attraktiv aus; sobald etwas schiefgeht, fehlt jede Schweizer Instanz. Der Quotenvergleich ist der einfache Teil — und der weniger wichtige.

Fazit: Bei PowBet zeigt sich, dass Quotenvergleiche nur innerhalb des bewilligten Rahmens eine belastbare Entscheidungsgrundlage sind; ausserhalb fehlt die zweite Hälfte des Vergleichs.

Rabona: breites Programm, keine Aufsicht

Rabona tritt mit einem umfangreichen Wett- und Casinoangebot auf, das die bewilligten Schweizer Angebote an Umfang übertrifft. Die Bewilligungslage: keine Schweizer Bewilligung, wie bei den übrigen Plattformen (Art. 4 BGS). Auch hier fehlt ein Anschluss an das Sperrregister und ein Schweizer Rechtsweg; die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Das Programm ist gross, die Zahlungswege sind vielfältig, der Ansprechpartner fehlt.

Fazit: Rabona beschreibt das eigentliche Dilemma dieser Gruppe — die grösste Auswahl liegt dort, wo im Fall eines Streits niemand in der Schweiz zuständig ist.

myBet: drei Dinge vor der Einzahlung

myBet ist seit Jahren auf dem europäischen Markt präsent. An der Bewilligungslage ändert das nichts: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung hier (Art. Wer vor einer Einzahlung bei einer ausländischen Plattform steht, kann drei Dinge ohne Fachkenntnis prüfen: Wer steht als Veranstalterin im Impressum, welches Recht gilt bei Streitigkeiten, und ist die Domain überhaupt über einen Schweizer Anschluss erreichbar? Wer eine dieser drei Fragen nicht beantworten kann, hat die Antwort auf die anderen beiden schon.

Fazit: Bei myBet hilft kein Vergleich der Bedingungen, weil die entscheidende Bedingung — eine zuständige Aufsicht — in der Liste gar nicht vorkommt.

22Bet: mehr Programm gegen weniger Netz

22Bet ist eine der bekannteren internationalen Plattformen. Die Bewilligungslage ist dieselbe wie bei den übrigen: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung hier (Art. Wer das Angebot mit einem Schweizer Wettprogramm vergleicht — Zahl der Sportarten, Breite der Wettarten —, stellt fest, dass die bewilligten Angebote hier nicht konkurrieren. Genau darum geht es bei dieser Entscheidung: mehr Auswahl gegen kein Schutznetz. Eine Bewilligung aus einem anderen Land ist kein moralisches Argument und kein rechtliches hier, sondern schlicht ohne Wirkung.

Fazit: 22Bet gewinnt den Vergleich der Programmbreite deutlich und ebenso deutlich den Vergleich der Fragen, die im Streitfall unbeantwortet bleiben.

Was in der Schweiz zu tun ist, wenn Sie auf ein Rennen mit Hunden setzen wollen

Der Weg ist kurz und beginnt vor der Einzahlung. Wer einen Wettschein auf ein Rennen mit Hunden sucht, findet ihn in der Schweiz nicht, weil die Sportart nicht auf der Liste der zugelassenen Ereignisse steht. Wer Sportwetten in der Schweiz abschliessen will, klärt zuerst den Wohnkanton: Swisslos für die deutschsprachigen Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande für Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Danach folgen Registrierung mit Ausweisprüfung und die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, die vor der ersten Teilnahme gesetzt werden müssen. Erst dann steht der erste Wettschein an. Wer diesen Ablauf abkürzt, verkürzt nicht die Bürokratie, sondern die eigene Kontrolle.

Zum Schluss die nüchterne Trennung. Das eine ist die Frage, ob ein Wettangebot auf Rennen mit Hunden in der Schweiz zulässig ist — sie ist es nicht, weil die Sportart nicht auf der Liste steht. Das andere ist die Frage, wie man mit einem Angebot umgeht, das sich nicht überprüfen lässt. Die erste Antwort ist kurz. Die zweite ist die Entscheidung, um die es auf dieser Seite geht.

Häufige Fragen zu Hunderennen, Bewilligungen und Limiten

Sind Wetten auf Hunderennen in der Schweiz erlaubt, und was sagt die Liste der Gespa dazu?

Die Sportart steht nicht auf der Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten der Gespa (Version 10.09.2026), und nur auf gelistete Ereignisse dürfen Wetten laufen. In der Schweiz ist ein Wettangebot auf Hunderennen damit nicht vorgesehen; wer eines findet, ist bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung gelandet.

Wer darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten, und was heisst «Bewilligung gilt nur in der Schweiz»?

Eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS haben nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Swisslos deckt die deutschsprachigen Kantone, das Tessin und Liechtenstein ab, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone. Eine ausländische Bewilligung entfaltet nach Art. 4 BGS hier keine Wirkung.

Wie berechnet sich der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote, und was macht die Marge?

Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus dem Produkt der Einzelquoten. Am Beispiel einer Zwei-Weg-Wette zu 1.90 und 1.90 ergibt der Quotenschlüssel 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0,95, die Marge liegt hier also bei 5 %. Je dünner ein Markt besetzt ist, desto höher fällt sie aus.

Was geschieht mit einer Wette, wenn ein Ereignis abgesagt und nicht nachgeholt wird?

Bei Sporttip ist die Wette ungültig, wenn das Ereignis nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt wird. Dann werden Einzelwetten zurückbezahlt, und in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Der Einsatz ist also nicht verloren, der mögliche Gewinn schon.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden, und wie funktioniert die Spielsperre?

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren von CHF 1’000; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren; eine unbefristete Sperre gilt im schweizweiten Register.

Welche Folgen hat es, auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung zu wetten, auch bei der Steuer?

Es gibt keinen Anschluss ans Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Steuerlich unterliegen solche Gewinne nicht der Verrechnungssteuer, werden kantonal aber unterschiedlich behandelt — die Praxis des Kantons Thurgau rechnet sie vollständig als steuerbares Einkommen.

Inhalt erstellt vom Team «kombibonusch»