Zwei Veranstalter, ein geschlossener Markt – was Schweizer Wettende dafür zahlen

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Ladevorgang...

Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join
Zwei Wanderwege gabeln sich auf einer Wiese, dahinter steht eine Bergkette im Dunst

Alles, was auf dieser Seite steht, gilt für Sportwetten in der Schweiz. Zwei Organisationen dürfen sie veranstalten, und keine dritte kommt dazu. Wer heute auf ein Fussballspiel setzen will, landet bei Swisslos mit dem Produkt Sporttip oder bei der Loterie Romande mit Jouez Sport – dazwischen gibt es nichts, und daneben stehen ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung, die einen anderen Preis verlangen, als auf ihrem Werbebanner steht.

Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.

Stand: Oktober 29, 2026; die Bewilligungs- und Registerangaben wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und die Spielregeln der beiden Veranstalter geprüft.

Der Preis dieses geschlossenen Systems lässt sich in Franken ausdrücken, und man muss dafür keine Quote kennen. Er steckt in einer Obergrenze von CHF 9’999, die für den Monat gilt und für einen 20-Jährigen bei CHF 1’000 endet. Er steckt in einem Mindesteinsatz von CHF 1, der kleine Kombinationen kaputtmacht. Er steckt in einem Boost, der auf den Nettogewinn geht und nicht auf den Einsatz. Und er steckt in 47.5 % – der Quote, mit der die Aufsicht 2025 an Verkaufsstellen Sportwetten an Minderjährige verkauft bekam.

Wer das alles weiss, sitzt trotzdem besser als jemand, der auf einer ausländischen Seite einzahlt und glaubt, ein Sperrregister schütze ihn dort. Es schützt ihn nicht. Die Seiten sind nicht verboten für den Spielenden, aber sie kennen ihn nicht, und wenn etwas schiefgeht, gibt es keine Schweizer Stelle, die für ihn einsteht.

Hier erfahren Sie alles über die Kosten, das Angebot und die Rechtslage. Im Anschluss werden beide Veranstalter und die ausländischen Namen vorgestellt, mit denen Schweizer Wettende tatsächlich in Berührung kommen.

Spielerschutz: wie viel Freiraum bleibt nach der ersten Anmeldung

Die Schweiz begrenzt nicht, was ein Erwachsener verlieren darf. Sie verpflichtet den Veranstalter, ihn vorher zu fragen. Genau da liegt die erste Hürde, und sie ist höher, als sie klingt.

Ein langer Holztisch mit leeren Stühlen in einem hellen Raum, die Fenster geben den Blick auf Dächer frei
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Limiten setzt der Spielende selbst

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, und wer unter 21 Jahre alt ist, darf höchstens CHF 1’000 als Monatsgrenze wählen. Das ist der Kern des Schweizer Modells: nicht der Staat sagt, wie viel ein Mensch verlieren darf, sondern der Mensch selbst – aber er muss es sagen, bevor er die erste Wette abgibt.

Was das praktisch bedeutet, ist unangenehm für alle, die später mehr wollen. Eine Senkung der Limite greift sofort. Eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Wer an einem Samstagabend merkt, dass ihm CHF 200 zu eng sind, bekommt sie nicht an diesem Samstagabend. Die Sperre wirkt nur gegen ihn, nie für ihn, und das ist die Absicht: Sie soll nicht vor dem Markt schützen, sondern vor dem eigenen Tempo.

Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen. Diese Limite ist eine andere Grösse als die Verlustlimite und wird oft verwechselt. Die Verlustlimite begrenzt, was verloren gehen darf. Die Einzahlungslimite begrenzt, was überhaupt auf das Konto kommt. Bei einem Einsatz von CHF 1 sind beide Zahlen weit entfernt von jedem realistischen Spielverhalten, und genau das macht sie im Alltag leicht zu ignorieren.

Pausen, Sperren und das gemeinsame Register

Neben den Limiten stehen zwei Instrumente, die schärfer greifen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und diese Sperre lässt sich vor Fristablauf nicht aufheben. Wer sie setzt, hat sie gesetzt. Es gibt keinen Anruf, der sie zurückholt.

Die zweite ist die unbefristete Spielsperre. Sie wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt nicht nur für Sportwetten, sondern auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Ein Mensch, der sich dort einträgt, verschwindet aus dem Sportwettmarkt und aus dem Casinoangebot gleichzeitig. Nach den Bedingungen des Veranstalters ist eine freiwillige Sperre erst nach drei Monaten aufhebbar, und ein Fachgremium ist daran beteiligt. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Das ist unbequem und richtig. Es ist auch der Punkt, an dem sich Schweizer Wettwesen und eine ausländische Seite am stärksten unterscheiden. Das Register kennt nur diese beiden Veranstalter. Wer sich sperren lässt und danach auf einer nicht bewilligten Seite weiterspielt, hat sich selbst aus dem einzigen System entfernt, das ihn noch hätte halten können.

Bevor ich weitergehe: der Abschnitt über die Rechtslage am Ende dieser Seite gibt Auskunft darüber, was eine Schweizer Bewilligung überhaupt ist und wo ihre Grenze liegt.

Warum der Jugendtest die schönste Regel entwertet

Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt. An Verkaufsstellen wurde in 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft – in 47.5 % dieser Fälle. Wenn an einem Kiosk fast jede zweite Kontrolle durchfällt, ist die gesetzliche Regel richtig und ihre Durchsetzung eine Behauptung.

Für den Leser heisst das etwas Konkretes: Die Verantwortung dafür, dass niemand unter 18 spielt, liegt in der Praxis stärker beim Kaufenden als beim Verkäufer. Ein 17-Jähriger mit einem Wettschein in der Hand hat am Schalter wenig Widerstand zu erwarten. Online ist die Lage eine andere, weil dort die Identität geprüft wird – dazu mehr im Abschnitt über App, Browser und Verkaufsstelle.

Gratisspielguthaben, Boosts und Kombiboost: was eine Aktion wirklich abzieht

Aktionen sind der Ort, an dem die Werbung am weitesten von der Mechanik entfernt ist. In der Schweiz ist der Rahmen enger als in den meisten Nachbarländern, und das ist der erste Kostenpunkt, den man kennen muss.

Gratisspielguthaben braucht die Zustimmung der Aufsicht

Freispiele oder Gratisguthaben dürfen Veranstalter nicht einfach ausrufen. Sie brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das sind 32 Aktionen im ganzen Land und im ganzen Jahr, verteilt auf zwei Anbieter. Wer aus einem deutschen Vergleichsportal das Gefühl mitbringt, jede Woche winke irgendwo ein neues Paket, wird in der Schweiz eines Besseren belehrt.

Zweitens: Beträge und Bedingungen stehen ausschliesslich in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Es gibt keine Aufsichtsbehörde, die einen Bonusbetrag vorschreibt, und keine, die einen Mindestwert garantiert. Was in den eigenen Bedingungen des Anbieters nicht steht, existiert nicht.

Dazu kommt eine Eigenschaft des Systems, die jeden Gratisbetrag kleiner macht, als er aussieht. Swisslos zahlt Spielguthaben zwar innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen. Aber Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Ein Gratisguthaben ist damit kein Geldgeschenk, sondern ein Nutzungsrecht auf dem Spielkonto. Was daraus wird, kann nur weiter gesetzt werden, nicht abgehoben.

Der Kombiboost greift auf den Nettogewinn, nicht auf den Einsatz

Der Kombiboost von Sporttip gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Die Stufenfolge ist der eigentliche Inhalt dieser Regel. Vier Voraussagen bringen 5 % – eine Grösse, die bei einem Nettogewinn von CHF 40 rund zwei Franken ausmacht und die man auf dem Wettschein kaum sieht. Der Sprung auf 20 % wartet bei sieben Voraussagen, und dafür muss jede einzelne mindestens eine Quote von 1.50 tragen. Das ist keine Verkaufsveranstaltung, sondern eine Treppe: Der Anbieter zahlt erst dann spürbar, wenn der Wettende ohnehin schon viel Risiko gebündelt hat. Und weil der Prozentsatz auf den Nettogewinn geht, nicht auf den Einsatz, ist der zugesagte «Booster» systematisch kleiner als die Zahl im Werbetext.

Quotenboost und Profitboost: einmal, online, limitiert

Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Der letzte Satz ist der teure. Wer einen Boost gesetzt hat und dann während des Spiels die Nerven verliert, tauscht den Boost gegen die Cash-Out-Auszahlung ein – und die Auszahlung liegt ohnehin unter dem möglichen nicht vorzeitigen Gewinn. Der Boost ist also nicht nur einmalig, er ist auch an eine Entscheidung gebunden, die man in der 60. Minute treffen muss.

Von «Gratiswette» zu sprechen, ist bei diesem Angebot nicht ganz falsch, aber irreführend. Eine Gratiswette würde dem Wettenden den Einsatz erstatten; hier gibt es einen prozentualen Zuschlag auf einen Gewinn, der erst entstehen muss. Der Name ist ein Versprechen, die Regel ist eine Bedingung.

App, Browser und Verkaufsstelle: die Anmeldung entscheidet mit

Wo man wettet, bestimmt in der Schweiz, wie viel Papierkram man hat. Die drei Wege unterscheiden sich nicht in erster Linie durch Bedienkomfort, sondern dadurch, ob das Konto vorher existiert.

Die Registrierung ist der Engpass

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Das ist die eigentliche Hürde des schweizerischen Online-Wettens, und sie ist nicht umgehbar. Wer in Deutschland, Frankreich oder Italien wohnt, bekommt kein Konto – nicht wegen der Quote, sondern wegen der Adresse. Nach dem Geldspielgesetz braucht ein Online-Konto einen Wohnsitz in der Schweiz, und in der Praxis kommt der Wohnsitz im Gebiet der eigenen Veranstalterin hinzu.

Dieselbe Prüfung sorgt dafür, dass es keine zwei Konten gibt. Ein Zweitkonto ist ausgeschlossen, und weil die Identität am Ausweis hängt, hilft hier auch kein neuer Name. Der Aufwand ist real: Ausweisfoto, Adressabgleich, Wartezeit. Der Nutzen ist der, der im Abschnitt über das Sperrregister steht – nur ein verifiziertes Konto kann in ein Register eingetragen werden, das tatsächlich wirkt.

Sporttip App und QR-Code an der Verkaufsstelle

Sporttip-Wetten lassen sich online über die Website von Swisslos oder über die Sporttip App für iOS und Android abgeben. In der App zusammengestellte Wetten können zusätzlich per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden.

Der QR-Code ist der interessanteste Baustein des Schweizer Modells, und er wird selten so beschrieben, wie er ist. Er macht die App zum Vorbereitungswerkzeug und die Verkaufsstelle zum Ausführungsort. Wer will, stellt die Kombination auf dem Sofa zusammen und drückt sie am nächsten Morgen am Schalter ab. Das ist für alle praktisch, die ihre Wetten nicht am Telefon abschliessen wollen.

Für die Westschweiz liegt die Vergleichszahl bei 2’350 Verkaufsstellen, die die Loterie Romande in ihrem Gebiet zählt. Das ist ein Vertriebsnetz, um das viele Online-Buchmacher die Veranstalter beneiden würden, und es erklärt, warum das Schaltergeschäft hier nicht das Anhängsel des Online-Kanals ist, sondern ein eigener Weg zum gleichen Produkt.

Wer online wettet, merkt vom Vertragsgebiet wenig – bis er umzieht. Wer den Kanton wechselt und im falschen Gebiet landet, hat plötzlich ein Konto bei der falschen Veranstalterin.

Fussball, Eishockey, Tennis: was überhaupt auf dem Wettschein stehen darf

Die Schweiz begrenzt nicht nur, wie viel gewettet werden darf, sondern auch worauf. Das ist der Punkt, an dem viele Angebotsvergleiche mit ausländischen Seiten scheitern, ohne dass es jemandem auffällt.

Die Liste der erlaubten Sportarten und Wettarten ist geschlossen

Erlaubt sind nur Sportwetten auf Sportveranstaltungen. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen. Die erlaubte Angebotspalette ist eine geschlossene Liste: die Liste der Gespa der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, und Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wettkämpfe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Was in dieser Liste fehlt, fehlt endgültig. Die Liste führt keine Eckball- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Wer aus Gewohnheit nach einem Corner-Markt sucht, sucht auf einer Schweizer Seite vergeblich. Ob virtuelle Sportarten legal angeboten werden dürfen, ist nicht geklärt – dazu lässt sich hier nichts sagen, und eine Seite, die es trotzdem behauptet, sollte man misstrauen.

Fussball, Eishockey und Tennis sind die Sportarten, die das Angebot tragen. Das Wettprogramm ist damit schmaler als bei jedem ausländischen Anbieter, und das ist kein Versehen, sondern die Konstruktion: Ein geschlossener Katalog lässt sich kontrollieren, ein offener nicht.

Reguläre Spielzeit, Livewetten und das Risiko der Quote 1.00

Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer – im Fussball etwa 90 Minuten – plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Diese Definition entscheidet in K.o.-Spielen über Gewinn und Verlust, und sie steht nicht auf dem Wettschein.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hat. Das Gesetz kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Zwei Regeln machen Livewetten bei Sporttip aber zu einem Geschäft mit eingebauten Fallen. Erstens gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Zweitens zählen Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.

Eine Wette mit Quote 1.00 gibt genau den Einsatz zurück. Kein Verlust, kein Gewinn, keine Rendite – ausser dass der Einsatz gebunden war. Wer live auf ein Tor setzt, während der Ball schon im Netz hängt, hat nicht gewettet, sondern eine Zeit lang Geld geparkt. Das ist keine Abzocke, sondern eine Notwendigkeit des Livebetriebs, und es ist trotzdem praktisch: Das System gibt sich bei spielentscheidenden Szenen das Recht, auf Nummer sicher zu gehen, und dieses Recht sitzt auf der Seite des Anbieters.

Wissenswert ist auch das Verhalten bei abhängigen Ereignissen. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich bei Sporttip nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Und der Cash-Out, ein Lieblingswort der Marketingleute: Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt gibt es nicht. Der Auszahlungsbetrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden. «Sicher aussteigen» heisst also: weniger nehmen, sofort, ohne Rückweg, und ohne dass der Anbieter diesen Weg überhaupt anbieten muss.

Was eine Kombination am Ende auszahlt

Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote; bei Kombinationen gilt das Produkt der Einzelquoten als Gesamtquote. Danach wird der Betrag zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und anschliessend auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Rundung läuft in beide Fällen nach unten, und bei einem Einsatz von CHF 1 fällt sie kaum auf – bei einem Systemwett-Einsatz bis CHF 10’000 aber sehr wohl.

Wenn ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt wird, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Eine verschobene Partie kann also eine Kombination entwerten, ohne sie zu beenden. Die übrigen Voraussagen bleiben stehen, die Kombination trägt aber einen toten Ast, und die Gesamtquote sinkt auf das Produkt der verbleibenden Quoten.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Und Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Die 26 Wochen sind grosszügig, die 10 Tage sind es nicht. Wer sich beschwert, muss schnell entscheiden. Ein eingeschriebener Brief im Zeitalter der App ist ein Sprung zurück in die Papierwelt, und er ist die einzige vorgesehene Tür.

Die Marge: was von jeder Einheit Wetteinsatz beim Anbieter bleibt

Hier wird es still. Über Quoten reden alle, über den Quotenschlüssel fast niemand.

Nehmen wir einen illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90. Das ist ein Beispiel, keine zitierte Quote, und es ist bewusst so gewählt, dass sich die Rechnung ohne Taschenrechner nachvollziehen lässt. Die Auszahlungsquote eines solchen Marktes beträgt 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte der Quoten, also 1 geteilt durch die Summe aus 0’526 und 0’526, was 0.9504 entspricht – rund 95 %. Die Marge ist 100 % minus dieser Auszahlungsquote und liegt damit bei etwa 5 %.

Was heisst das in Franken? Bei diesem Markt behält die Veranstalterin im Durchschnitt etwa 5 Rappen pro eingesetztem Franken. Die Marge ist damit eine Bandbreite, keine Einzelzahl, und sie hängt an zwei Bedingungen: erstens daran, dass es sich um einen Zweiwegemarkt mit symmetrischen Quoten handelt, zweitens daran, dass die Quoten wirklich bei 1.90 liegen. Bei Fussball-1X2-Märkten mit drei Ausgängen sind die Quoten asymmetrisch, und der Quotenschlüssel fällt anders aus; bei Live-Märkten ändert er sich mit jedem Ballkontakt. Die 5 % sind also eine Rechnung für einen Fall, nicht ein Kennwert eines Anbieters.

Der Vergleich mit anderen Sportarten und anderen Buchmachern verbietet sich hier trotzdem, und zwar nicht aus Vorsicht, sondern aus Arithmetik: Die Marge hängt am Markt, nicht am Logo. Ein und dieselbe Veranstalterin kann in einem Markt einen hohen Quotenschlüssel zahlen und in einem anderen einen niedrigen, und derselbe Markt fällt bei zwei Anbietern unterschiedlich aus, weil beide ihre Einsätze anders ausbalancieren.

Der Kombiboost liest sich vor dieser Zahl anders. Fünf Prozent Zuschlag auf den Nettogewinn bei vier Voraussagen sind bei einem Markt, der im Beispiel 5 % Marge trägt, kein Geschenk, sondern eine Rückgabe an der Kasse – und sie wird nur unter Bedingungen ausgezahlt, die der Wettende nicht verhandelt. Die Kombination mit vier Quoten ab 1.50 je Voraussage hat eine Gesamtquote von mindestens 5.06, was bei CHF 10 Einsatz einen Gewinn von CHF 41 ergäbe; 5 % davon sind rund CHF 2. Diese zwei Franken kosten die Bereitschaft, jede einzelne Voraussage über 1.50 zu ziehen. Wer sich dafür eine schlechtere Auswahl sucht, hat den Boost bezahlt, nicht bekommen.

Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50, und ein Einsatz von CHF 10 auf eine Kombination mit vier solchen Quoten ergibt bei einer Gesamtquote von 2.10 einen Gewinn von CHF 11; der Zuschlag von 5 % darauf beträgt rund CHF 0.55. Bei einer Gesamtquote von 5.06 und demselben Einsatz stehen CHF 40.60 Gewinn gegen einen Zuschlag von rund CHF 2.03.

Die Rangliste: zehn Namen, zwei davon bewilligt

Die folgende Tabelle ordnet die Anbieter ein, denen Schweizer Wettende tatsächlich begegnen – einheimische Veranstalter und ausländische Seiten, die auf Schweizer Bildschirmen auftauchen. Sie ist keine Empfehlung, sondern eine Einordnung, und die Bewilligungsspalte ist die wichtigste der drei.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
FortuneJack keine Schweizer Bewilligung nicht festgestellt
IviBet keine Schweizer Bewilligung nicht festgestellt
BC.Game keine Schweizer Bewilligung nicht festgestellt
X3Bet keine Schweizer Bewilligung Tobique (Kanada), gemeldet
Wettigo keine Schweizer Bewilligung nicht festgestellt
Betwinner keine Schweizer Bewilligung nicht festgestellt
Donbet keine Schweizer Bewilligung nicht festgestellt
Rabona keine Schweizer Bewilligung nicht festgestellt

Zwei Zeilen mit Schweizer Bewilligung, acht ohne – das Verhältnis ist die ganze Geschichte in einer Tabelle. Unter den acht trägt eine einzige eine gemeldete Bewilligung, nämlich X3Bet mit Tobique aus Kanada. Diese Angabe stammt von Drittquellen, und sie hat in der Schweiz keine Wirkung: Art. 4 BGS lässt eine ausländische Bewilligung genau dort, wo sie herkommt.

Was die Tabelle nicht kann, ist das Angebot vergleichen. Für die acht ausländischen Zeilen stehen in dieser Einordnung keine Limiten, keine Wettarten und keine Aktionen, weil dazu nichts Belastbares vorliegt und eine erfundene Zahl in einer Vergleichstabelle mehr Schaden anrichtet als eine leere Zeile. Wer eine dieser Seiten ernsthaft prüft, findet ihre Bedingungen auf der Seite selbst, in einer Sprache und in einer Jurisdiktion, die nicht die eigene sind.

Der andere Punkt, den die Tabelle mit Absicht nicht ausdrückt: «Keine Schweizer Bewilligung» ist eine Feststellung und kein Vorwurf. Die Seiten sind nicht für den Spielenden strafbar. Aber sie sind nicht ans Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Mehr zum Ablauf dieses Verfahrens steht im Abschnitt zum gesetzlichen Rahmen.

Zwei Veranstalter, ein Markt: die Grundlagen

Was in der Schweiz als Sportwette gilt, ist enger definiert, als der umgangssprachliche Gebrauch des Wortes vermuten lässt.

Ein Eishockeyfeld im Freien auf einem zugefrorenen See, Schneewehen an den Banden, klare Winterluft
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.

Ein Grundspiel mit Bewilligung, kein freies Geschäft

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz. Der Begriff klingt harmlos und ist eine Kategorie mit Folgen: Ein Grossspiel braucht eine Veranstalterbewilligung. Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht bei der ESBK – die Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt nur Casinos, und wer bei ihr nach Sportwetten sucht, sucht an der falschen Stelle.

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Bei der Loterie Romande heisst das Produkt Jouez Sport.

Die beiden sind die einzigen. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt – eine Entscheidung, die 2019 im Rahmen der Geldspielgesetzgebung gefallen ist und die seither nicht revidiert wurde.

Das Vertragsgebiet: wer bei wem ein Konto bekommt

Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Für den Leser heisst das: Die wichtigste Angabe auf dieser Seite ist nicht die Quote, sondern die Postadresse. Wer in Zürich wohnt, kommt nicht an Jouez Sport. Wer in Genf wohnt, kommt nicht an Sporttip. Es gibt keine dritte Möglichkeit, und es gibt keinen Kanton, in dem beide offenstehen. Die Aufteilung folgt der Sprachgrenze, und sie ist starr.

Wohin das Geld geht

Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. Davon gingen CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die das Geld für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe einsetzt. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024.

Die Zahl CHF 109 Mio. ist der sichtbarste Kostenposten des Systems. Ein Siebtel des Reingewinns kam aus Sportwetten, während Lotterien den weit grösseren Rest beisteuerten. Die Sportwetten sind also nicht der Motor der Swisslos, sondern ein Nebenstandbein mit Förderauftrag – und wenn sie 2025 weniger abwarfen als im Vorjahr, ist das für die Empfänger der Gelder kein Nebensatz.

Der gesetzliche Rahmen: zwei Bewilligungen, die nur hier gelten

Wer in der Schweiz legal wetten will, muss verstehen, was eine Bewilligung wert ist und was sie nicht abdeckt. Beides ist im Gesetz klar geregelt.

Zulassung mit zwei Unterschriften

Eine Bewilligung braucht beides: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Das steht in den Art. 21–25 BGS. Das System ist bewusst zweistufig: Die Veranstalterbewilligung sagt, dass jemand überhaupt Spiele durchführen darf. Die Spielbewilligung sagt, welches einzelne Spiel er anbieten darf. Ein Veranstalter mit der einen und ohne die andere hat nichts in der Hand.

Und dieses Papier gilt nur in der Schweiz. Art. 4 BGS zieht die Grenze an der Landesgrenze: Eine ausländische Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland oder woher sie auch kommen mag – entfaltet hier keine Wirkung. Das ist der nüchternste Satz der ganzen Rechtslage und gleichzeitig der, den ausländische Anbieter am liebsten verschweigen. Ihre Bewilligung existiert. Sie existiert nur nicht für einen Spieler in Basel oder Bellinzona.

Ein Online-Konto verlangt einen Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 47 Abs. 3 VGS und in der Praxis einen Wohnsitz im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Die Nettoerlöse fliessen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen nach Art. 125 BGS.

Ein Punkt, den man kennen muss, weil er die Verantwortung verschiebt: Wer eine Sportwette ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren nach Art. 130 BGS. Der Spielende wird nicht bestraft. Diese Asymmetrie ist wirklich, und sie bedeutet nicht, dass für ihn alles gut ausgeht: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Die Sperrliste und das Domain-Hopping

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren, gestützt auf die Art. 86–93 BGS. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, ein Vorgang, für den die Gespa den Begriff Domain-Hopping verwendet und als Beispiele Interwetten und Bet-at-Home nennt. Bet365 nennt sie als auf der Liste stehend.

Für den Leser heisst das: Blockierte Domains sind keine dauerhaft versperrten Türen, sondern welche, die sich innerhalb eines Tages bewegen. Die Sperrliste ist ein Filter, kein Zaun. Wer eine Seite sucht, findet sie, und die Aufsicht weiss das.

Die Seite, die dies in den letzten Jahren am besten illustriert hat, war Bet365 – ein Anbieter mit einem grossen Namen, der in der Schweiz genauso wenig zulassen ist wie ein unbekannter. Neben ihr nennt die Gespa unter den Beispielen für Domain-Hopping zwei weitere bekannte Marken: Interwetten und Bet-at-Home.

Eins ist wichtig, damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Ein ausländisches Angebot ist für den Spielenden nicht strafbar, aber es bedeutet auch keinen Schweizer Rechtsschutz. Wer dort gewinnt und nicht ausbezahlt wird, hat keine Schweizer Stelle, an die er sich wenden kann. Wer sich sperren lassen will, kann es dort nicht. Und die Gewinne sind steuerlich nach kantonalem Recht zu behandeln – der Kanton Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles Einkommen.

Kein Zahlungsblocker, aber ein Kontozwang

Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Diese Aussage ist wichtig, weil ihr Gegenteil regelmässig behauptet wird. Wer sich darauf verlässt, dass die eigene Bank die Zahlung schon stoppt, verlässt sich auf etwas, das es hier nicht gibt.

Auf der Seite der bewilligten Veranstalter gibt es dagegen eine harte Regel: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausgezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet, nach Art. 50 Abs. 2 VGS. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettangebot nicht, und eine Kreditgewährung an Spieler ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS unzulässig. Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen.

Swisslos nennt als Zahlungsart unter anderem PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Spielguthaben lassen sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die Obergrenze und die Verlustlimite tragen denselben Betrag, und das ist kein Zufall: Beide markieren dieselbe Schwelle, an der das System sagt, dass es genug ist.

Bei den Auszahlungen gibt es eine Feinheit, die man vor dem Gewinn kennen sollte – sie steht unter den Bedingungen des Veranstalters, und sie betrifft die zweite Gratisauszahlung und danach. Zwei Auszahlungen pro Jahr sind kostenlos; ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen. Wer sein Guthaben transferiert, sollte die Auszahlung also nicht in kleinen Scheiben betreiben. Dazu kommt, dass Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Spielkonto gutgeschrieben werden, während Gewinne über CHF 1’000 bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen werden. Ob eine Quittung unter oder über der Schwelle liegt, entscheidet also darüber, ob Geld auf dem Spielkonto landet – wo es, siehe Gratisspielguthaben, allenfalls nicht auszahlbar ist – oder auf dem Bankkonto.

Steuern: die grosse Schwelle, die fast niemand erreicht

Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 und betrug 2025 CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht ab, deshalb ist hier «je nach Kanton» die einzig richtige Formulierung und eine einzelne Kantonszahl eine Falschaussage.

Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Wer die Million nicht knackt – und das ist praktisch jeder –, zahlt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf seinen Gewinn. Eine Steuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht; wer eine liest, hat eine Verwechslung vor sich.

Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, werden aber nach kantonaler Praxis unterschiedlich behandelt. Die steuerliche Beurteilung des Einzelfalls gehört zu einer Steuerberaterin oder in die kantonale Steuerverwaltung, und diese Seite ersetzt das nicht.

Werbung und die 500’000 Franken

Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten, Art. 74 BGS. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten – Art. 74 Abs. 3 BGS – und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet, Art. 131 BGS.

Diese beiden Sätze sind der Grund, warum diese Seite die ausländischen Namen zwar nennt, aber nichts für sie tut. Eine Beschreibung ist erlaubt, eine Empfehlung wäre es nicht. Und sie sind der Grund, warum im Abschnitt über Aktionen kein einziger Aktionscode steht: Zwischen einem Hinweis und einer Anwerbung liegt hier eine Strafdrohung.

Ein Verbot der Werbung nach Tageszeit gibt es nicht. Das ist relevant für alle, die hinter einem «Läuft bei uns anders»-Versprechen eine gesetzliche Regel vermuten – hier gibt es keine.

Kurz gesagt: was auf beiden Seiten des Zauns gilt

Auf der Seite der Bewilligung stehen der volle Schweizer Schutz, ein geschlossener Katalog von Sportarten und Wettarten, die Wohnsitzpflicht und die Ausweiskontrolle. Auf der anderen Seite stehen keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister und kein Schweizer Rückgriff, dafür kantonale Steuerpflicht auf ausländische Gewinne.

Keine der beiden Seiten ist per se «die sichere Wahl». Wer viele verschiedene Märkte und ein grosses Liveprogramm will, findet auf der bewilligten Seite weniger, als er sucht. Wer geschützt sein will und Limiten ernst nimmt, findet dort mehr, als er braucht.

Die zehn Anbieter im Einzelnen

Die Reihenfolge folgt der Einordnung oben: zuerst die zwei bewilligten Veranstalter, dann die ausländischen Namen in der Reihenfolge der Tabelle.

Swisslos Sporttip: das Angebot, das an die Kantonsgrenze gebunden ist

Bei Swisslos Sporttip hängen Produkt, Preis und Publikum enger zusammen als bei jedem anderen Namen in dieser Liste. Das beginnt bei der Bewilligung: Swisslos hält eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa und ist damit eine der beiden Organisationen, die die interkantonale Regelung zulässt. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz Basel, das Produkt heisst Sporttip.

Der zweite Abschnitt desselben Satzes ist der, der in der Praxis entscheidet. Ein Online-Konto bei Sporttip gibt es nur für Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet, also in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Das ist ein Angebot für einen bestimmten Teil des Landes, und die Grenze verläuft genau dort, wo die französischsprachige Schweiz anfängt.

Was die 18 Westschweizer Kantone bekommen, ist ein Kontrollkatalog, der keine Lücken lässt und dadurch an anderer Stelle eng wirkt. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Die Zahl, an der ich mich am längsten aufgehalten habe, ist der Mindesteinsatz von CHF 1. Er klingt nach Offenheit für jeden Geldbeutel und ist zugleich der Grund, warum sich der Kombiboost für viele Leser nicht rechnet. Vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 ergeben bei CHF 1 Einsatz eine Gesamtquote von mindestens 5.06 und damit einen Gewinn von rund CHF 4.06, von dem der Booster nachher 20 Rappen abwirft oder weniger. Für einen Einsatz in dieser Grösse ist die ganze Konstruktion bedeutungslos. Der Kombiboost wird erst ab einem zweistelligen Einsatz relevant, und darüber setzt die Obergrenze von CHF 1’000 der Sache das Ende.

Was bleibt, ist ein Anbieter mit einem schmalen Wettprogramm und einer sehr sauberen Oberfläche für Gelegenheitswetten. Die Sporttip App gibt es für iOS und Android, und in der App zusammengestellte Wetten lassen sich per QR-Code an einer Verkaufsstelle spielen – das ist für alle praktisch, die ihren Wettschein am Schalter kaufen und die Auswahl am Telefon treffen.

Der Cash-Out ist vorhanden, aber nicht grosszügig: Er existiert für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt gibt es nicht. Der Auszahlungsbetrag liegt unter dem möglichen nicht vorzeitigen Wettgewinn und kann jederzeit geändert werden. Kurz: Sporttip gibt dem Wettenden einen Ausweg, aber nicht den vorteilhaften.

Das Fazit fällt an der Haushaltsrechnung: Sporttip ist ein Angebot für beschlossene, kleine, gut vorbereitete Wetten, nicht für Spielende, die den Reiz in der Vielzahl suchen. Wer CHF 500 und einen Samstag hat, findet hier Grenzen, die ihm vor dem Einsatz begegnen – und wer diese Grenzen nicht will, hat im Schweizer Markt keine zweite Tür. Sporttip nimmt und verliert keine Bestellung, und daraus wird nichts. Was übrig bleibt, ist die Frage, ob die Kosten eines geschlossenen Katalogs, einer Rundungsvorschrift auf zwei Stellen und fünf Rappen und einer 26-Wochen-Frist im Verhältnis zu dem stehen, was der Anbieter dafür an Verlässlichkeit liefert.

Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Weg

Die Loterie Romande ist die zweite Organisation, die in der Schweiz Sportwetten veranstalten darf. Sie hält eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa, ihre Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande, und das Wettprodukt heisst Jouez Sport.

Ihre sechs Kantone sind Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer dort wohnt, kommt nicht an Sporttip und ist für alles, was diese Seite über Limiten, Express-Start, Kombiboost und Rundung beschreibt, auf das Äquivalent in den Bedingungen der Loterie Romande angewiesen.

Interessanter als die Zahl der Kantone ist die Zahl der Verkaufsstellen: 2’350 in der Westschweiz, dazu 221 Mitarbeitende. Für ein Gebiet mit sechs Kantonen ist das eine aussergewöhnliche Dichte, und sie ist der Teil des Geschäfts, den eine ausländische Seite nicht kopieren kann. Wer in einer Westschweizer Kleinstadt wohnt, hat den Weg zum Wettschein in Minuten zurückgelegt – und der Schalter nimmt auch Scheine an, die man zu Hause vorbereitet hat.

Die Kosten dieser Dichte liegen auf einer anderen Achse als bei einem reinen Onlineprodukt: Die Loterie Romande ist stark im Vertrieb und weniger stark in der Reichweite. Wer in Bern oder Zürich lebt, sieht von ihr gar nichts. Das ist keine Lücke im Angebot, sondern eine Folge davon, wie die beiden Veranstalter das Land unter sich aufgeteilt haben.

Wer die Wahl hat, entscheidet daher nicht zwischen zwei Produkten, sondern zwischen zwei Vertriebsmodellen. Für eine Laufkundschaft mit klaren, kleinen Einsätzen ist ein Netz von 2’350 Verkaufsstellen ein Vorteil, für die grosse Kombination zu Hause vor dem Bildschirm spielt er keine Rolle. Und wer wegen eines Umzugs die Veranstalterin wechselt, muss sein Konto neu eröffnen – es gibt keine Übertragung zwischen den beiden Gebieten.

FortuneJack: ein Name ohne Schweizer Bezug

FortuneJack erscheint auf Schweizer Bildschirmen, hat aber keine Schweizer Bewilligung. Das ist keine Feinheit, sondern die einzige Angabe, die wirklich zählt. Nach der interkantonalen Regelung dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten in der Schweiz anbieten; alles andere fällt nicht in ein Bewilligungsverfahren, sondern daneben. Eine Bewilligung für FortuneJack ist nicht festgestellt, und was nicht festgestellt ist, hat in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung.

Daraus folgt die Kette, die für jeden der hier genannten ausländischen Anbieter gilt und für jeden gleich: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, und die Möglichkeit, dass die Domain auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert wird. Über Limiten, Wettarten oder Aktionen lässt sich zu diesem Namen auf Grundlage der vorliegenden Angaben nichts sagen, und ich werde nichts erfinden, um die Zeile zu füllen.

Die Einschätzung ist damit eine über die Kategorie und nicht über das Produkt: Wer sein Konto bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eröffnet, verliert den Anschluss an das Sperrregister – aber genau dieser Anschluss ist in der Schweiz der einzige Mechanismus, der einen Menschen zuverlässig aus dem Markt nehmen kann. Ein Wettender, der sich bei FortuneJack auf sein Glück verlässt, hat sich selbst keine Option genommen, sondern die einzige, die für ihn gedacht war.

IviBet: Angebot ohne Behörde dahinter

IviBet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten, und damit liegt dieser Anbieter ausserhalb des Systems. Eine Bewilligung ist bei ihm nicht festgestellt, und eine nicht festgestellte Bewilligung entfaltet nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung – auch dann nicht, wenn sie anderswo existiert und dort tatsächlich gilt.

Die Folgen sind dieselben wie bei jedem Namen in diesem Abschnitt: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Stelle, die bei einem Streit um eine Auszahlung einschreitet, und die Möglichkeit einer DNS-Sperre über die Liste der Gespa. Diese drei Sätze gelten für alle acht Zeilen und werden trotzdem hier zum ersten Mal ausgeschrieben, weil sie in keinem Werbetext eines Anbieters stehen.

Wettende erkennen solche Seiten an drei Merkmalen: kein Hinweis auf eine Schweizer Bewilligung im Fussbereich, eine Kontaktadresse ohne Schweizer Bezug, und Bonusbedingungen, die ohne die Zustimmung der Gespa auskommen, weil sie in der Schweiz gar nicht ankommen. Wer prüft, prüft die Bedingungen, nicht das Design.

Ein Punkt, der häufiger unterschätzt wird als er sollte: Wer sich bei IviBet anmeldet, kann sich dort zwar selbst beschränken, aber diese Selbstbeschränkung wirkt nur bei IviBet. Eine Schweizer Spielsperre dagegen wirkt schweizweit und auch für Casinos, einschliesslich Online-Casinos, sowie im Fürstentum Liechtenstein. Diese Reichweite ist das eigentliche Produkt des Schweizer Systems, und sie ist an zwei Veranstalter gebunden. Wer sie ausschlägt, schlägt sie nicht gegen einen besseren Anbieter ein, sondern gegen einen Schutz, für den es im Markt keinen Ersatz gibt.

BC.Game: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Rückgriff

BC.Game trägt keine Schweizer Bewilligung. Nach der interkantonalen Regelung darf in der Schweiz nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten anbieten, und eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS gibt es für diesen Namen nicht. Eine Bewilligung ist nicht festgestellt, und eine ausländische hätte nach Art. 4 BGS hier nichts zu bestellen.

Es folgen der fehlende Anschluss an das Sperrregister, der fehlende Schweizer Rechtsschutz und die Sperrlisten-Option. Mehr ist zu diesem Anbieter nicht zu sagen, und wer hiernach mehr verlangt, verlangt eine Erfindung.

Der praktische Rat, wenn man eine solche Seite dennoch prüft: Man liest die Bedingungen zu Einsatzgrenzen und Auszahlungen, bevor man etwas einzahlt, und man achtet darauf, ob dort überhaupt Regeln zur Identitätsprüfung stehen. Ein Anbieter ohne Identitätsprüfung nimmt jeden Kunden – und weil er jeden nimmt, kann er niemanden ausschliessen. Genau darin liegt der Widerspruch zu dem, was die Schweizer Regelung mit dem Sperrregister bezweckt. Wer sich selbst nicht schützen will, braucht diesen Abschnitt nicht; wer es tut, merkt spätestens hier, was ihm fehlt.

X3Bet: gemeldete Bewilligung aus Kanada

X3Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hierzulande Sportwetten veranstalten, und ein Bewilligungsverfahren für diesen Anbieter gibt es nicht. Drittquellen melden eine Bewilligung mit dem Sitz Tobique in Kanada. Diese Angabe steht hier, weil sie gemeldet ist, und sie hat in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung – so wenig wie eine maltesische, deutsche oder curaçaosche.

Es bleibt bei der bekannten Kette: kein Sperrregister-Anschluss, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrlisten-Option. Über Sportarten, Limiten oder Aktionen dieses Anbieters lässt sich nichts sagen, und das ist der ehrliche Zustand dieser Zeile.

Die Meldung ist trotzdem einen Satz wert, weil sie zeigt, wie schnell eine Jurisdiktion zu einer Marketingzeile wird. Eine Bewilligung aus einem Land mit anderen Anforderungen an Spielerschutz, Identitätsprüfung und Steuern ist keine Bewilligung für einen Spieler in der Schweiz – sie ist eine für den Anbieter. Wer sie als Zulassung liest, verwechselt die Erlaubnis, ein Geschäft zu betreiben, mit dem Ort, an dem er es betreibt.

Wettigo: ausserhalb des Bewilligungsrahmens

Wettigo hat keine Schweizer Bewilligung. Nach der interkantonalen Regelung sind Swisslos und die Loterie Romande die einzigen Veranstalter von Sportwetten, und damit steht dieser Anbieter ausserhalb des Bewilligungsrahmens. Eine Bewilligung ist nicht festgestellt; eine allfällige ausländische entfaltet nach Art. 4 BGS keine Wirkung auf Schweizer Gebiet.

Die drei Folgen – kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rückgriff, Sperrlisten-Option – treffen jedes Angebot ausserhalb des Rahmens gleichermassen, unabhängig davon, wie ordentlich seine eigene Seite aussieht. Eine gut gestaltete Oberfläche ist kein Bewilligungsnachweis, und ein Zahlungsanbieter ist keine Aufsicht.

Was Wettende in eigener Verantwortung tun können, ist eng umrissen: die Bedingungen auf Konto- und Auszahlungsregeln lesen und selbst eine Grenze setzen, die man auch einhält. Mehr ist nicht möglich, und weniger ist riskant.

Betwinner: grosser Name, kein Schweizer Papier

Betwinner hat keine Schweizer Bewilligung. Die interkantonale Regelung lässt für Sportwetten nur Swisslos und die Loterie Romande zu, und eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS hat dieser Anbieter nicht. Eine Bewilligung ist nicht festgestellt, und eine nicht festgestellte Bewilligung hat nach Art. 4 BGS hier keine Kraft.

Kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche DNS-Sperre. Zu Limiten, Märkten und Aktionen lässt sich auf dieser Grundlage nichts sagen, und die Zeile bleibt deshalb schmal.

Die Grösse eines Namens ist hier ausdrücklich kein Argument. Die Gespa nennt unter den Beispielen für Domain-Hopping Bet365 – einen der bekanntesten Wettanbieter überhaupt – und führt ihn als auf der Sperrliste stehend. Ein Name, der in halb Europa präsent ist, kann in der Schweiz keine Bewilligung haben und trotzdem eine grosse Marke sein. Bekanntheit sagt nichts über Zulassung, und Zulassung ist das Einzige, was hier zählt.

Donbet: ohne Bewilligung ausserhalb des Systems

Donbet hat keine Schweizer Bewilligung. Sportwetten dürfen in der Schweiz nur Swisslos und die Loterie Romande veranstalten, und eine Bewilligung nach BGS gibt es für diesen Anbieter nicht. Eine anderweitige Bewilligung ist nicht festgestellt und hätte nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz.

Die Konsequenzen bleiben dieselben: kein Sperrregister, kein hiesiger Rechtsschutz, mögliche Aufnahme in die Sperrliste und DNS-Blockade. Weitere Angaben zu diesem Anbieter liegen nicht vor.

Der nützlichste Blick auf eine solche Seite ist ein Blick auf ihre Sprache. Wenn die AGB nicht auf Deutsch oder mindestens auf Französisch verfügbar sind, ist bereits entschieden, welches Recht gilt und wo ein Streit ausgetragen wird. Das ist keine Formalie, sondern der praktische Kern eines Kontos ohne Schweizer Bewilligung: nicht die Seite ist weit weg, sondern der Ort, an dem man sie verklagen müsste.

Rabona: kein Schweizer Zulassungsverfahren

Rabona hat keine Schweizer Bewilligung. Die beiden zugelassenen Veranstalter sind Swisslos und die Loterie Romande, und für Rabona gibt es keine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS. Eine Bewilligung ist nicht festgestellt; nach Art. 4 BGS entfaltet eine ausländische in der Schweiz keine Wirkung.

Es gilt die bekannte Linie: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrlisten-Option. Details zu Limiten oder Aktionen finden Interessierte direkt beim Anbieter.

Bei einer Seite ohne Schweizer Bewilligung ist die ehrlichste Frage nicht, welche Quote sie zahlt, sondern was geschieht, wenn das Geld nicht ankommt. Ohne Schweizer Aufsicht gibt es keine Stelle, die eine Auszahlung durchsetzen könnte, und ohne Kontoidentifikation gibt es keinen Anspruch, der sich belegen liesse. Wer in der Schweiz wohnhaft ist, hat für dieses Risiko keine Versicherung – ausser der Wahl eines bewilligten Veranstalters, und mehr als zwei davon gibt es nicht.

Häufig gestellte Fragen

Erlaubt sind nur Sportwetten auf Sportveranstaltungen. Die Angebotspalette ist eine geschlossene Liste der Gespa mit den bewilligten Sportarten, Wettkämpfen und Wettarten, Stand 10.09.2026. Wettkampfarten, die dort nicht stehen, darf kein Veranstalter anbieten – Eckball- und Kartenmärkte fehlen ebenso wie ein Esport-Abschnitt. Einzelwetten, Kombinationen, Systemwetten und Livewetten sind zulässig.

Welcher Veranstalter ist für welchen Kanton zuständig?

Sporttip von Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Jouez Sport von der Loterie Romande bedient Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto gibt es nur im eigenen Vertragsgebiet.

Warum gibt es in der Schweiz nicht mehr bewilligte Anbieter?

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Eine Bewilligung besteht aus einer Veranstalter- und einer Spielbewilligung nach den Artikeln 21 bis 25 des Geldspielgesetzes und gilt nur in der Schweiz. Eine Liste weiterer Buchmacher existiert nicht, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste ausländischer Domains.

Was bedeutet die Sperrliste der Gespa für ausländische Wettseiten?

Sie ist ein Verzeichnis ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Die erste Liste erschien am 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains tauchen schnell unter anderer Adresse wieder auf. Für Spielende entsteht daraus weder Strafe noch Schutz.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festzulegen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die Limite setzt der Spielende selbst.

Wie berechnet sich die Auszahlung aus Einsatz und Quote, und was ist die Marge?

Der Gewinnbetrag ist Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal dem Produkt der Einzelquoten; Swisslos rundet auf zwei Nachkommastellen auf und dann auf 5 Rappen ab. Die Marge ist der Teil des Marktes, der nicht zurückfliesst: In einem illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90 beträgt die Auszahlungsquote rund 95 %, die Marge also etwa 5 % – eine Bandbreite, keine feste Zahl.

Inhalt erstellt vom Team «kombibonusch»