Wetten ohne Anmeldung gibt es in der Schweiz nicht – nur Seiten ohne Bewilligung
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026, abgeglichen mit den Bewilligungs- und Sperrlisten der Gespa sowie den veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande.
Wer «Wetten ohne Anmeldung» sucht, sucht in Wahrheit eine Abkürzung. Und die Abkürzung existiert. Nur führt sie nicht an der Anmeldung vorbei, sondern an der Schweiz vorbei: an der Aufsicht, am Sperrregister, am Rechtsweg und an der Steuerfreigrenze. Auf einer Schweizer Plattform ist das Spielerkonto die Eintrittskarte, und niemand kommt hinein, ohne sie vorzuweisen.
Das ist keine Formalie, sondern der Kern des Angebots. Ein Konto mit geprüfter Identität ist genau das, was einen Anbieter in die Lage versetzt, Altersgrenzen durchzusetzen, Verlustlimiten zu verhängen, Spielsperren zu respektieren und Gewinne auf ein Konto mit dem eigenen Namen zu überweisen. Streicht man die Anmeldung, streicht man nicht einen Schritt, sondern alle vier Funktionen auf einmal. Der Reiz liegt auf der Hand: keine Ausweiskopie, keine Adressprüfung, keine Wartezeit. Der Preis liegt selten so offen.
Der Konto-Zwang ist auch kein Übereifer einer Behörde. Er ist die einzige Bauart, in der Spielerschutz überhaupt funktionieren kann. Wo niemand weiss, wer da setzt, gibt es kein Mindestalter, keine Limite, keine Sperre – und keinen Adressaten, wenn das Geld verschwindet. Das ist die nüchterne Version. Die unangenehme kommt im Abschnitt «Die Testkäufe, und was sie über Kontrollen sagen» zur Sprache.
Die Auswahl auf einen Blick: zwei Bewilligungen, acht ausländische Seiten
Zehn Plattformen, und die Tabelle sortiert sie in zwei Gruppen, die man nicht verwechseln darf. Links zwei Veranstalterinnen mit eidgenössisch-interkantonaler Bewilligung, rechts acht Marken ohne jede Schweizer Erlaubnis. Die zweite Spalte ist die wichtigste des ganzen Artikels: sie sagt, unter welcher Aufsicht ein Streitfall landet.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalterin bzw. angegebene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| HighFlyBet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Sportuna | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Betwinner | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rollbit | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rabona | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Gamdom | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Funbet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Was in dieser Tabelle so gleichförmig aussieht, ist in Wahrheit das Ergebnis. Die acht ausländischen Marken stehen dort nicht, weil sie einander ähnlich wären, sondern weil sie in der Schweiz denselben Status haben: keinen. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst irgendwo entfaltet nach Art. 4 BGS keine Wirkung auf Schweizer Gebiet. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz – und umgekehrt gilt die ausländische nur draussen.
Praktisch heisst das: Die rechte Spalte ist kurz, weil sie kurz sein muss. Wer dort eine ausführliche Lizenzangabe erwartet, sucht etwas, das es in dieser Konstellation nicht gibt. Interessanter ist die Frage, was hinter der linken Spalte steht – eine Aufsicht, die einen Adressaten hat, und ein Verfahren, das man anrufen kann. Genau dieser Unterschied entscheidet später, was passiert, wenn ein Gewinn nicht ankommt.
Wer die acht Namen liest, sollte ausserdem wissen, warum sie hier überhaupt auftauchen. Schweizer Spielende treffen sie, ob in Suchtreffern, in Werbebannern oder über Empfehlungen. Sie zu verschweigen würde die Lage beschönigen. Sie zu empfehlen wäre nach Art. 74 Abs. 3 BGS strafbar. Also stehen sie im Vergleich – nüchtern, mit dem Status, den sie haben.
Die Grundlagen: Was das Spielerkonto verlangt, bevor die erste Wette möglich ist
Die Verordnung zählt auf, was auf dem Formular steht, und es ist erstaunlich wenig. Name, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse müssen angegeben werden (Art. 48 VGS). Die Veranstalterin eröffnet das Konto erst, wenn sie geprüft hat, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Fertig ist die Liste der Daten. Wer eine halbe Stunde Formulararbeit erwartet, wird enttäuscht; wer vermutet, man könne sich hier durchmogeln, ebenfalls.

Der aufwendige Teil ist der Nachweis, nicht das Ausfüllen. Als Identitätsnachweis genügt die Kopie eines amtlichen Ausweises, eine elektronische Identität oder ein anderes gleichwertiges, von der Aufsichtsbehörde zugelassenes Mittel (Art. 49 Abs. 2 VGS). Dazu kommen drei Voraussetzungen, die nichts mit Papier zu tun haben: Volljährigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz und keine laufende Spielsperre nach Art. 80 BGS (Art. 47 VGS). Pro Person ist genau ein Spielerkonto zulässig – nicht zwei, nicht eines pro Anbieterin.
Der Grund für die Ein-Konto-Regel ist kein Misstrauen gegenüber dem Publikum. Er liegt in der Limite. Verlustlimiten sind personenbezogen, und sie sind nur durchsetzbar, wenn ein Anbieter weiss, wer vor ihm sitzt. Zwei Konten wären zwei Limiten, und die zweite hätte denselben Zweck wie ein Regenschirm mit Löchern. Dasselbe gilt für die Sperre: Ein Register kann nur greifen, wenn sich nicht jeder per Zweitregistrierung daran vorbeimogelt.
Bei Swisslos läuft die Registrierung so, dass jemand beim Entwickeln mitgedacht hat: Name, Adresse und Geburtsdatum werden automatisch aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Lässt sich die Person dort nicht eindeutig identifizieren, verlangt Swisslos zusätzlich einen Adressnachweis; die E-Mail-Adresse wird per Double-Opt-In bestätigt. Das ist mehr Aufwand als ein Klick, und es ist der Grund, warum die Daten im Konto anschliessend wirklich stimmen.
Die Loterie Romande geht den Weg über das Dokument: eine Kopie von Vorder- und Rückseite eines gültigen Ausweises mit Foto – Pass, Identitätskarte, Schweizer Führerausweis, Ausländerausweis B oder C. Die Wohnadresse wird über eine Datenbank bestätigt, in besonderen Fällen braucht es einen höchstens vier Monate alten Wohnsitznachweis. Am Ende der Registrierung wird das gemeinsame Register der Ausgeschlossenen abgefragt; erfüllt die Person die Voraussetzungen, entsteht ein Konto mit dem Status «verifiziert», andernfalls bricht der Vorgang ab.
An dieser Stelle zeigt sich, was ein Konto in der Praxis wirklich leistet. Es ist kein Datensammelbecken, sondern ein Filter, der auf drei Ebenen arbeitet: Alter, Wohnsitz, Sperrstatus. Dass die Prüfung bei der Registrierung stattfindet und nicht beim ersten Einzahlungsversuch, ist kein Zufall – ein Konto, das man erst nachträglich verifiziert, lässt sich in der Zwischenzeit bespielen.
Was ein gestrichenes Konto nach sich zieht
Die Bedingungen sind nicht nur Eintrittsregeln. Swisslos kann Teilnehmende jederzeit sperren, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind – Mindestalter 18, Wohnsitz im Vertragsgebiet, keine Sperre nach Art. 80 BGS, Art. 66 BGS oder Art. 42 VGS – und behält sich vor, die erfassten Daten laufend auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ein Umzug aus dem Vertragsgebiet ist damit kein Papierproblem, sondern ein Zugangsproblem.
Und weil es zum Kontobild dazugehört: Gewinne und Guthaben dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überwiesen werden (Art. 50 Abs. 2 VGS). Ein ausländisches Zahlungskonto auf den eigenen Namen ist zulässig; ein Konto auf den Namen eines Dritten ist es nicht. Kredit an Spielende gibt es nicht (Art. 75 Abs. 1 BGS). Damit fällt beides weg, was in anderen Märkten als Bequemlichkeit verkauft wird: die Auszahlung an einen Freund und das Spielen auf Kredit. Ein Konto, das mehr als zwei Jahre inaktiv war, löst die Veranstalterin auf (Art. 51 VGS) – ein Detail, das einem Gewinn nach zwei Jahren Ferien durchaus begegnen kann.
Die Rechtslage: warum es in der Schweiz nur zwei Bewilligungen gibt
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern. Nicht von der ESBK – die ist für Casinos zuständig, und diese Verwechslung hält sich hartnäckig. Eine Bewilligung braucht es zweifach: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Auf der einen Seite Swisslos mit dem Produkt Sporttip, auf der anderen die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt – die Gespa veröffentlicht lediglich die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Wer nach einem dritten Schweizer Anbieter sucht, sucht nach einem Platz, den das Gesetz gar nicht vorsieht. Der Nettoertrag geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS); das erklärt, warum manche Kantone die Begrenzung für eine Einnahmequelle und nicht für eine sportpolitische Massnahme halten.
Zwei Vertragsgebiete, ein Wohnsitzkriterium
Wie klein dieses Angebot tatsächlich ist, zeigt die Landkarte. Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport läuft in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Zwischen diesen Gebieten gibt es keine Wahlfreiheit. Ein Wohnsitz in Genf führt nicht zu einem Konto bei Swisslos, ein Wohnsitz in Zürich nicht zu einem bei der Loterie Romande. Ein Konto braucht einen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS) und faktisch einen im jeweiligen Gebiet. Für einen erheblichen Teil der Welt ist das die eigentliche Hürde – nicht die Anmeldung, sondern der Wohnsitz.
Wer also fragt, ob man bei einem Schweizer Anbieter ohne Anmeldung wetten könne, hat die Antwort schon: Nein, und nicht aus Bequemlichkeit der Anbieter, sondern weil der Gesetzgeber zwei Stellen benannt hat und jede von ihnen ein Konto mit Wohnsitzbindung führt.
Die Loterie Romande ist dabei kein kleiner Nebenschauplatz. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Das ist die Infrastruktur hinter einem Produkt, das auf der Plattform Jouez Sport online läuft.
Was man überhaupt setzen darf, und was nicht
Die Bewilligung umfasst nicht das ganze Sportuniversum, sondern eine geschlossene Liste. Massgeblich ist die Liste der Gespa der autorisierten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Corner- und Kartenmärkte finden sich nicht, und einen Esport-Bereich gibt es nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Erlaubt sind Sportwetten – und nur Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sucht man in der bewilligten Welt vergebens. Genau dort liegt der Anreiz der anderen Seite: Wer auf eine Wahl oder eine Castingshow setzen will, wird in der Schweiz nicht fündig, und die ausländischen Plattformen bedienen dieses Bedürfnis bereitwillig und ohne Bewilligung.
Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern eine Entscheidung der Veranstalterin es ihr erlaubt; das BGS kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Eine Livewette darf also alles sein, was auf der Liste steht – nicht mehr.
Die Spielerschutz-Seite: was ohne Verifizierung nicht existiert
Jede Schutzfunktion, die in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben ist, hat dieselbe Voraussetzung: dass jemand weiss, wer spielt. Das Mindestalter von 18 Jahren für Sportwetten, das Ein-Konto-Prinzip mit geprüfter Identität (Art. 47–52 VGS), die Verlustlimiten, die Spielsperre im gemeinsamen Register – alle vier hängen an der Registrierung. Ohne sie gibt es sie nicht.

Die Limiten sind dabei ein Instrument, das man leicht falsch einordnet. Sie werden von den Spielenden selbst gesetzt, nicht vom Staat. Die Veranstalterin muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz erst nach 24 Stunden – Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein festes staatliches Einzahlungslimit existiert in der Schweiz nicht.
Bei Swisslos sind die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Sporttip-Teilnahme zwingend zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die 72 Stunden sind keine Schikane, sondern die Bauzeit des Schutzes: Wer im Moment des Verlusts erhöhen will, soll genau in diesem Moment nicht können.
Spielsperre und Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist die eine Stelle, an der die föderale Zersplitterung ausnahmsweise einmal zusammenhält: Ein Register, eine Wirkung, viele Anbieter.
Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist der Satz, den man zweimal lesen sollte. Er bedeutet, dass ein Gewinn, der ohne gültige Teilnahmeberechtigung entstanden ist, nicht beim Spielenden landet – und dass die Fairness, auf die man im Streitfall baut, zuerst an der Berechtigung hängt.
Auf der anderen Seite: Was eine selbst gewählte Pause wert ist, hängt an der Frist. Eine Spielsperre kann nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer eine Plattform ohne Verifizierung nutzt, hat von alldem nichts. Nicht weil die Regeln dort anders wären, sondern weil es keine Stelle gibt, die sie gegenüber dieser Person durchsetzen könnte.
Die Testkäufe, und was sie über Kontrollen sagen
Über die Wirksamkeit formeller Kontrollen gibt es eine Zahl, und sie ist unangenehm. Bei 200 Testkäufen von Sportwetten durch Minderjährige – 100 Verkaufsstellen der Loterie Romande im Kanton Waadt, 100 von Swisslos im Kanton Zürich – gelang der Wettabschluss in 47.5 % der Fälle. Bei 44.5 % der Testkäufe wurde überhaupt keine Alterskontrolle durchgeführt.
Die Aufteilung macht die Sache nicht besser. Im Kanton Zürich verkauften 56.0 % der getesteten Swisslos-Verkaufsstellen Sportwetten an minderjährige Testpersonen, im Kanton Waadt 39.0 % der Loterie-Romande-Verkaufsstellen. An Selbstbedienungsgeräten kam der Wettabschluss in 66.7 % der Testkäufe zustande, mit Personalkontakt in 44.5 %.
Spielerschutz in der Praxis: was die Testkäufe über Kontrollen sagen
Die Zahlen gehören in jeden Text, der Schweizer Spielerschutz als streng beschreibt. Sie zeigen nämlich, wo das Problem sitzt: nicht im Gesetz, sondern dort, wo ein Mensch hinter einem Tresen die Ausweiskontrolle hätte durchführen müssen und es nicht tat. Der Automat kontrolliert gar nichts, und er schnitt am schlechtesten ab. Wer glaubt, eine Verkaufsstelle sei per se sicherer als der Bildschirm zuhause, muss diese 66.7 % erst einmal verdauen.
Und damit ist der Punkt erreicht, an dem das Argument für die Anmeldung am schärfsten wird – nur anders, als man es erwartet. Ein Online-Konto mit automatischem Auslesen des Ausweises kann nicht müde werden, nicht abgelenkt sein und keine Ausnahme machen. Das ist ein Vorteil, den eine gut geführte Annahmestelle nur durch Disziplin erreicht, und wie oft das gelingt, steht in den Prozentzahlen oben.
Wieviel die Umgehung tatsächlich kostet
Die Rechnung ist nüchtern, und sie braucht nur zwei Annahmen. Eine ist ein monatliches Wettbudget von CHF 1’000 – nicht, weil die Schweiz eine Einzahlungsgrenze von CHF 1’000 hätte (sie hat keine; die Limiten setzt man selbst), sondern weil es eine handliche illustrative Grösse für einen Monat ist. Die andere ist ein Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90, also ein Beispiel und kein zitierter Preis.
Setzt man diesen Tausendern einmal um, ergibt sich aus den beiden Quoten ein Auszahlungsanteil des Marktes von rund 95,2 %, woraus eine Marge von rund 4,8 % wird – das ist der Teil jedes eingesetzten Frankens, der beim Anbieter bleibt, bevor irgendein Ausgang feststeht. Auf diesem Umsatz beläuft sich der erwartete Verlust in der Grössenordnung von CHF 48, und zwar als statistischer Mittelwert über viele Wetten unter der genannten Annahme, nicht als Vorhersage für einen einzelnen Monat und nicht als Summe für einen bestimmten Spieler.
So weit ist die Zahl harmlos. Sie zu lesen und dann zu meinen, eine Plattform ohne Bewilligung koste «nichts», wäre der Fehler. Auf einer Schweizer Plattform sind die CHF 9’999 Verlustlimite, die Sperre im Register, der Rechtsweg und ein steuerfreier Gewinn unterhalb der Freigrenze im Preis eingerechnet. Auf einer ausländischen Seite ist keines davon enthalten – und was stattdessen enthalten ist, steht in keinem Auszahlungsanteil: kein Schweizer Adressat für eine Beschwerde, kein Registereintrag, Fristen für Gewinnabhebungen aus deren eigenen Bedingungen, und im Streitfall der Hinweis auf eine Lizenz in einem Land, dessen Behörde für einen Wohnsitz in der Schweiz nicht zuständig ist.
Wer die Zahl noch weiter treiben will: Die Marge wirkt auf jeden Umsatz, nicht nur auf den ersten. Wer das Budget dreimal im Monat dreht, findet sich bei drei Malen derselben Grössenordnung wieder – bei unverändert gleichen Quoten. Das ist die eine Hälfte der Rechnung. Die andere Hälfte sind die Steuern, und sie fallen auf der anderen Seite der Grenze anders aus.
Rechtsdurchsetzung: die Sperrliste, das Domain-Hopping und ihre Grenzen
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, und Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt das Domain-Hopping und führt als Beispiele Interwetten und Bet-at-Home; auch bet365 steht nach ihren Angaben auf der Liste.
Man sollte diese Liste richtig lesen. Sie spricht nicht zum Spielenden, sondern zum Netzbetreiber. Sie sagt nichts darüber aus, ob eine Wette strafbar ist – der Spielende wird nach Auffassung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft –, sondern nur, dass eine Domain technisch unerreichbar wird, bis die nächste auftaucht. Wer eine Blockade als Sicherheitsnetz versteht, versteht sie falsch: Sie ist ein Katz-und-Maus-Spiel mit einem Zeitfenster von Stunden.
Interessant ist der Nebeneffekt. In der Schweiz gibt es kein Instrument, das Zahlungen an unberechtigte Wettseiten sperrt – Banken und Kartennetzwerke blockieren solche Transaktionen nicht, und wer das Gegenteil behauptet, erzählt eine erfundene Sicherheitsgeschichte. Was bleibt, ist die DNS-Sperre, und die lässt sich umgehen. Daraus folgt die unbequeme Wahrheit über die Eigenverantwortung: Die Blockade schützt niemanden, der sie überwinden will.
Was die Sperrliste also tatsächlich zeigt, ist der Versuch einer Grenze und ihre Reichweite. Sie wirkt auf den bequemen Weg, nicht auf den entschlossenen. Genau deshalb gehört die Aufklärung über den Status eines Anbieters ins Zentrum und nicht die Blockade: Aufklärung ist die einzige Massnahme in diesem ganzen Abschnitt, die nicht innert Stunden umgangen werden kann.
Die Folgen in Geld: wohin der Gewinn fliesst und was der Fiskus davon will
Auszahlungen sind streng geregelt: Wie erwähnt ist ein Zahlungskonto auf den eigenen Namen zwingend (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Das ist kein Zufall und auch keine Bosheit gegenüber neuen Bezahlwegen, sondern die logische Folge eines Kontos mit geprüfter Identität: Wohin sollte das Geld gehen, wenn nicht auf den Namen des Kontos, das man verifiziert hat?
Dieselbe Logik zieht sich durch die Geldwäscherei-Regeln. Bei online durchgeführten Spielen kann eine Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf der Grundlage einer Selbstdeklaration identifiziert werden; eine förmliche Identifizierung nach Geldwäschereigesetz wird nötig, sobald die monatlichen Einsätze oder die einzelnen oder in einem Monat zusammengerechneten Gewinne einen erheblichen Wert erreichen (Art. 68 BGS). Nach der Geldwäschereiverordnung EJPD greifen die Identifizierungspflichten, wenn innerhalb von 30 Tagen Einzahlungen von CHF 15’000 erreicht werden. Bei Gewinnüberweisungen sind es CHF 25’000, wenn höchstens die Hälfte der Einsätze auf Spiele mit mindestens 70 % Auszahlungsquote entfällt, und CHF 10’000, wenn mehr als die Hälfte dorthin geht. Online-Grossspielveranstalterinnen überweisen Spielgewinne von mehr als CHF 1’000 direkt auf das Zahlungskonto der Spielerin oder des Spielers (Art. 21 GwV-EJPD); Vertriebspartner dürfen pro Gewinnbeleg höchstens CHF 2’000 auszahlen (Art. 22 GwV-EJPD).
Die Steuerregeln sind für die meisten irrelevant – und genau deshalb werden sie meist falsch erzählt. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen, zu denen die Sportwetten gehören, sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerbar. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Die kantonale Schwelle weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton» und keine einzelne Kantonszahl. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration in der Steuererklärung zurückholt.
Ein typischer Wetteinsatz liegt meilenweit unter dieser Grenze: kein Einkommenssteueranteil auf den Gewinn, keine Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht – wer eine nennt, hat sie erfunden. Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus: Auf deren Gewinne fällt keine Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis etwa im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe.
Das ist die unauffälligste Verschiebung im ganzen Vergleich. Man wechselt von einem Markt, in dem ein Gewinn in normaler Grösse steuerfrei bleibt, in einen, in dem derselbe Gewinn nach kantonaler Praxis voll deklariert wird. Wer das für ein Detail hält, sollte den Betrag einmal mit dem eigenen Grenzsteuersatz multiplizieren. Das ist allgemeine Information; im Zweifel gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Die Grundlagen der Werbung: Gratisspielguthaben und die Grenzen des Marketings
Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Das erklärt die Haltung dieses Textes: beschreiben und bewerten ja, empfehlen nein.
Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbeträge und Bedingungen ergeben sich ausschliesslich aus den Bedingungen der jeweiligen Veranstalterin. Eine Sperrstunde für Werbung gibt es nicht. Und weil das Zusammenfassen einer Anmeldung durch nichts auf dieser Seite plausibler wird: Ein Aktionscode gehört in keinen seriösen Vergleich, und ein Text, der einen nennt, ist Werbung.
Was in diesem Abschnitt zusammenläuft, ist ein einziges Motiv: Werbung darf viel, aber nicht alles, und die Grenze zwischen einer erlaubten Information und einer unerlaubten Anpreisung ist schnell überschritten. Für den Leser ist daraus eine brauchbare Heuristik geworden. Je lauter eine Seite mit Gratisguthaben wirbt, desto genauer sollte man die Bedingungen lesen, unter denen es entsteht.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: was Sie aufgeben
Ausländische Anbieter haben hier deshalb so viel Raum, weil man sie triftiger beschreiben kann: Sie teilen in der Schweiz denselben Status. Eine Bewilligung aus einem anderen Land entfaltet keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS).
Der Spielende wird dafür nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht, und sie wird gern als Freibrief verstanden. Das Kleingedruckte steckt in der Fortsetzung: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Schutz- oder Fairnesskontrolle.
Der Verlust ist ausserdem kein einzelner Posten, sondern ein Bündel. Kein Anschluss ans Sperrregister heisst: Wer sich schweizweit sperren lässt, bleibt auf diesen Seiten trotzdem zugelassen. Kein Schweizer Rechtsweg heisst: Streitigkeiten landen nicht vor einer Schweizer Instanz. Keine Aufsicht heisst: Bei Konkurs gibt es niemanden, der eine Forderung durchsetzt. Und die Domain kann auf die Sperrliste wandern und blockiert werden – was den Zugang hier erschwert, aber die Forderung nicht rettet.
Fair bleibt fair: Die andere Seite hat ebenfalls ein Bündel, das schwerer wiegt, als die Marketingabteilungen zugeben. Ein bewilligter Markt bedeutet eine geschlossene Liste an Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzbindung, ein Konto pro Person und zwei Anbieter zur Auswahl. Wer auf ein Nischenereignis setzen will, findet in der Schweiz nichts. Wer sich eine breite Auswahl, höhere Limits oder ausgefallene Märkte erhofft, wird auf der bewilligten Seite enttäuscht und auf der anderen Seite nicht gefragt, ob es erlaubt ist.
Das ist der eigentliche Tauschvorgang, und er lässt sich in einem Satz sagen: Man bezahlt nicht mit Gebühren, sondern mit dem Schutz, den man aufgibt – und der Verlust zeigt sich nicht beim Einsatz, sondern im Konfliktfall, manchmal Jahre später.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge beginnt bei den beiden Veranstalterinnen mit Bewilligung und geht dann zu den acht Marken ohne Schweizer Erlaubnis. Die Bewertung folgt überall denselben Fragen: Wer haftet, wer beaufsichtigt, was ist im Streitfall durchsetzbar.
Swisslos Sporttip: die Sportwette mit Verlustlimite vor der ersten Runde
Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist das, was das Angebot zusammenhält: Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht durch die Gespa.
Das Sporttip-Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Konto eröffnen; alle anderen nicht. Das Vertragsgebiet ist klein, aber es enthält den grössten Teil der Deutschschweiz.
Die Einsätze sind gedeckelt: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Teilnehmen dürfen Personen ab 18 Jahren; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf nicht auf dieses Ereignis wetten.
Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live – aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden.
Die Bewertung dieser Plattform steht auf drei Beinen, und das mittlere ist das belastbare. Der Schutzkatalog ist der vollständigste, den eine Schweizer Wettplattform haben kann: Verlustlimiten, freiwillige Einzahlungslimite, produktbezogene Sperre, Eintrag im schweizweiten Register. Der Preis dafür ist eine Sportauswahl, die auf der Gespa-Liste endet. Interessant ist die Cash-Out-Konstruktion: Vollständig und endgültig ist sie redlich, weil sie nichts halb zurücknimmt – aber der Satz, dass der Cash-Out-Betrag tiefer liegt als der mögliche Wettgewinn, steht dort, wo ihn niemand liest, und er ist der Grund, warum Cash-Out eine Versicherung mit Prämie ist und kein Gratisservice.
Loterie Romande Jouez Sport: das Westschweizer Pendant mit derselben Prüfungspflicht
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Auch hier ist die Bewilligung dieselbe: Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht durch die Gespa.
Die Registrierung ist strenger dokumentiert als anderswo. Verlangt wird eine Kopie von Vorder- und Rückseite eines gültigen Ausweises mit Foto – Pass, Identitätskarte, Schweizer Führerausweis, Ausländerausweis B oder C. Die Wohnadresse wird mit einer Datenbank bestätigt, in besonderen Fällen ist ein höchstens vier Monate alter Wohnsitznachweis nötig. Zum Abschluss der Registrierung fragt die Loterie Romande das gemeinsame Register der Ausgeschlossenen ab; erfüllt die Person die Voraussetzungen, wird ein Spielerkonto mit dem Status «verifiziert» eröffnet, andernfalls bricht die Registrierung ab.
Wer in der Westschweiz wohnt, hat hier eine vollwertige Alternative zu Sporttip – und wer in der Deutschschweiz wohnt, hat sie nicht. Das ist die praktische Konsequenz der Gebietsaufteilung, und sie ist unvermeidlich. Interessant ist die Reihenfolge der Registrierungsschritte: das Register wird abgefragt, bevor das Konto verifiziert wird, und nicht danach. Wer gesperrt ist, erfährt es also beim Anmelden und nicht beim Auszahlen – was für die betroffene Person unangenehmer, aber für den Schutz wirksamer ist.
HighFlyBet: schlanke Registrierung ohne Schweizer Aufsicht dahinter
HighFlyBet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine Lizenz nach eigenen Angaben entfaltet keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Kein Anschluss ans Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Was bleibt, ist die Plattform selbst: Registrierung, Einzahlung, Wette, Auszahlung. Die Anmeldung ist hier tatsächlich kürzer, und das ist kein Vorteil, sondern der ganze Geschäftsvorgang in einem Satz. Nichts auf dieser Plattform bindet einen Schweizer Veranstalter an das, was die Schweiz vorschreibt.
Die Bewertung fällt entsprechend knapp aus, aber nicht pauschal: Wer die Plattform ohnehin nutzt, weil sie ein Ereignis anbietet, das in der Schweiz gar nicht bewilligungsfähig ist, sollte die Bedingungen zu Auszahlungsfristen und Streitbeilegung vor der Einzahlung lesen und nicht danach. Für alle anderen gibt es hier nichts, was es nicht auch mit Bewilligung gäbe.
Sportuna: Auswahl statt Absicherung
Auch Sportuna trägt keine Schweizer Bewilligung. Die Rechtsfolgen sind bei dieser Marke dieselben wie bei jeder anderen in dieser Gruppe, weshalb sie hier nicht erneut aufgeführt werden. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), der Anschluss ans Sperrregister fehlt, und die Domain kann blockiert werden.
Der Unterschied innerhalb dieser acht Marken liegt nicht in der Bewilligung, sondern im Zuschnitt des Angebots: Wie breit der Sportkalender ist, welche Wettarten daneben stehen, wie die Oberfläche für mobile Nutzung gebaut ist. Wer vergleicht, vergleicht genau das – und sollte dabei im Kopf behalten, dass ein breiteres Angebot kein Schutzmerkmal ist.
Die Bewertung: Was ein Anbieter ohne Bewilligung an Auswahl mitbringt, ändert nichts an dem, was im Streitfall fehlt. Wer dennoch dort setzt, sollte das mit einem Betrag tun, dessen Verlust die eigene Rechnung nicht verändert.
Betwinner: ein bekannter Name ohne Schweizer Zulassung
Betwinner ist in der Schweiz nicht bewilligt. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS), und eine Lizenz aus einem anderen Land ändert daran nichts. Kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.
Bekanntheit ist hier ein schlechter Ratgeber. Eine Marke kann in zwanzig Ländern beworben werden und trotzdem in keinem davon unter Schweizer Aufsicht stehen; die Grösse des Werbebudgets ist keine Aussage über die Aufsicht. Wer sich an einem Namen orientiert, orientiert sich an Marketing.
Die Bewertung: Der Name dieses Anbieters ist in der Schweiz mit dem Status einer Seite ohne Bewilligung verbunden, und mehr lässt sich über ihn im Verhältnis zur Schweiz nicht sagen. Wer hier spielt, spielt ohne Netz.
Rollbit: Krypto-Nähe, die im Schweizer System nicht ankommt
Rollbit ist keine bewilligte Schweizer Veranstalterin. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); der Anschluss ans Sperrregister fehlt, und ein Schweizer Rechtsweg steht nicht zur Verfügung.
Für einen Wettmarkt, in dem Krypto-Auszahlungen verbreitet sind, ist die Schweizer Regelung der Gegenentwurf: Wie bereits erläutert, dürfen Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überwiesen werden. Anonyme Auszahlungen existieren im bewilligten Markt nicht. Wer genau das sucht, findet es nur ausserhalb – und kauft sich damit den Verzicht auf die Kontrolle, die das Konto überhaupt erst wertvoll macht.
Die Bewertung: Die Frage, was eine Plattform an Auszahlungswegen anbietet, sollte man vor der Einzahlung und nicht nach einem Gewinn stellen. Wer Auszahlung an ein Drittes oder an eine anonyme Adresse erwartet, sollte wissen, dass er damit jeden Anspruch auf seine eigene Identität im System aufgibt.
Rabona: mobile Oberfläche, dieselbe fehlende Zulassung
Rabona trägt keine Schweizer Bewilligung. Es gelten dieselben Folgen wie in dieser Gruppe insgesamt: keine Wirkung einer ausländischen Lizenz (Art. 4 BGS), kein Sperrregister-Anschluss, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Blockade per DNS.
Was hier tatsächlich verglichen werden kann, ist die Bedienung. Eine Plattform, die auf dem Telefon in zwei Schritten zur Wette führt, ist bequemer als eine, die in fünf führt. Das ist ein echtes Argument für den Alltag, und es ist der einzige Teil des Vergleichs, der ohne Schweizer Bewilligung überhaupt messbar ist.
Die Bewertung: Bequemlichkeit ist ein Kriterium, aber sie ersetzt keine Aufsicht. Bei gleichem Angebot entscheidet sich der Vergleich nicht an der Oberfläche, sondern daran, wer im Zweifel haftet.
Rainbet: ohne Bewilligung heisst ohne Anlaufstelle
Rainbet tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Eine Lizenz aus einem anderen Land entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), der Anschluss ans Sperrregister fehlt, und die Domain kann auf die Sperrliste gelangen.
Wer ein Problem mit einer Auszahlung hat, steht bei einer solchen Plattform allein: Es gibt keine Schweizer Behörde, die den Fall aufnimmt, und keine Aufsicht, die eine Frist durchsetzt. Der richtige Zeitpunkt, das zu prüfen, ist vor der ersten Einzahlung – und die einzige Prüfung, die zählt, ist die Frage, ob dieses Angebot in der Schweiz erlaubt ist.
Die Bewertung: Ein System ohne Anlaufstelle ist kein System mit Kulanz, sondern eines, in dem die Kulanz freiwillig ist und die Fristen aus den eigenen Bedingungen kommen. Das ist der entscheidende Nachteil, und er wird nicht durch einen Willkommensbonus aufgewogen.
Gamdom: Unterhaltung zuerst, Schweizer Aufsicht gar nicht
Gamdom hat keine Schweizer Bewilligung. Die Rechtsfolgen entsprechen dem Rest der Gruppe: eine ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche DNS-Blockade.
Ein Angebot, das die Unterhaltung vor die Sportwette stellt, ist für die hier gestellte Frage besonders ungeeignet. Wo Sport nur ein Bestandteil neben anderen Spielformen ist, wird der Sportwetten-Leser die Schnittmenge mit dem, was die Gespa-Liste zulässt, nicht finden.
Die Bewertung: Für Leser, die eine Sportwette auf ein konkretes Spiel abschliessen und deren Ergebnis auf einem Konto verfolgen wollen, bietet eine solche Plattform keinen Vorteil gegenüber einer bewilligten Anbieterin – und sie kostet den Schutz, den diese Anbieterin mitbringt.
Funbet: ein weiterer Name ohne Schweizer Bewilligung
Funbet ist in der Schweiz nicht bewilligt, und die Rechtsfolge lässt sich in drei Zeilen zusammenfassen: keine Wirkung einer ausländischen Lizenz (Art. 4 BGS), kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Blockade.
Was für diese Marke gilt, gilt für ihre sieben Nachbarn in dieser Gruppe identisch. Wer wissen will, wem er sein Geld anvertraut, liest die Teilnahmebedingungen und die Auszahlungsregeln – und prüft, ob die Angaben zur Veranstalterin dort konkret sind oder vage bleiben.
Die Bewertung: Ein Angebot ohne Prüfung der Person ist eines, bei dem die Prüfung Ihnen überlassen bleibt – und die erste davon ist die Frage, ob Sie hier überhaupt etwas zu suchen haben. Wer trotzdem bleibt, sollte es bewusst tun und den Einsatz entsprechend wählen.
Was Sie vor der ersten Einzahlung selbst prüfen sollten
Irgendwann fällt die Entscheidung, und sie fällt nicht in diesem Text, sondern auf dem Bildschirm, wo ein Formular auf den Klick wartet. Deshalb der Reihe nach, was ein Leser selbst prüfen kann.
Das Erste ist der Status des Anbieters. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten; alles andere ist ohne Schweizer Bewilligung. Ob eine Domain auf der Sperrliste steht, ist keine Antwort auf diese Frage.
Das Zweite sind die eigenen Limiten. Bei Swisslos müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Sporttip-Teilnahme gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren. Wer sein Budget klein halten will, setzt die Verlustlimite bei der ersten Sitzung – später geht es nur noch nach oben mit 72 Stunden Wartezeit.
Das Dritte ist das Zahlungskonto. Auszahlungen gehen nur auf ein Konto auf den eigenen Namen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Wer ein Konto Dritter hinterlegt, wird es im Moment der Auszahlung merken.
Das Vierte ist der Steuerstatus. Ein Gewinn aus einem bewilligten Schweizer Grossspiel bleibt bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei; bei ausländischen Anbietern gilt die kantonale Praxis, im Kanton Thurgau etwa die volle Steuerbarkeit ausländischer Grossspielgewinne. Das ist allgemeine Information; im Zweifel gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Wer diese vier Punkte in einem Durchgang prüft, hat mehr getan als die meisten, die eine Wette abschliessen. Das ist keine besonders hohe Messlatte – aber es ist die eine, an der sich entscheidet, ob der Text hier nützlich war.
Häufige Fragen zu Wetten ohne Anmeldung in der Schweiz
Ist Wetten ohne Anmeldung bei einem Schweizer Anbieter möglich?
Nein. Online-Geldspiele setzen ein Spielerkonto bei der Veranstalterin voraus, pro Person nur eines (Art. 47 VGS), und die Veranstalterin eröffnet es erst nach Prüfung der Angaben (Art. 49 Abs. 1 VGS). In der Schweiz sind dafür nur Swisslos und die Loterie Romande bewilligt.
Welche Angaben verlangt die Eröffnung eines Spielerkontos bei Swisslos?
Mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse (Art. 48 VGS). Bei Swisslos werden Name, Adresse und Geburtsdatum automatisch aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft; bleibt die Person unklar, verlangt Swisslos zusätzlich einen Adressnachweis.
Wie läuft die Identitätsprüfung bei der Loterie Romande ab?
Verlangt wird eine Kopie von Vorder- und Rückseite eines gültigen Ausweises mit Foto, etwa Pass, Identitätskarte, Schweizer Führerausweis oder Ausländerausweis B oder C. Die Wohnadresse wird über eine Datenbank bestätigt, bei Bedarf mit einem höchstens vier Monate alten Wohnsitznachweis.
Warum ist pro Person nur ein Spielerkonto zulässig?
Verlustlimiten und Spielsperren wirken personenbezogen. Zwei Konten wären zwei Limiten und ein Umweg um das Sperrregister. Die Ein-Konto-Regel ist deshalb keine Formsache, sondern die Bedingung dafür, dass eine gesetzte Verlustlimite überhaupt greift.
Was riskieren Wettende bei Seiten, die ohne Anmeldung und Verifizierung Wetten annehmen?
Keine Strafe für den Spielenden, aber wenig Rückhalt: kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) und mögliche Einziehung von Einsätzen und Gewinnen in einem Verfahren gegen den Anbieter.
Auf welches Konto werden Gewinne ausbezahlt, und warum muss es auf den eigenen Namen lauten?
Das Konto ist das Bindeglied zwischen einer geprüften Identität und dem Geld, das aus ihr hervorgeht.
Rechtslage – kombibonusch
Inhalt erstellt vom Team «kombibonusch»
