Wann aus einem Schweizer Wettgewinn eine Steuerfrage wird — und wann nicht
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Veranstaltern wurden gegen die Informationen der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, sowie gegen die Steuerinformationen der ESTV und der kantonalen Steuerverwaltungen abgeglichen.
Wer in der Schweiz eine Wette abgibt, zahlt auf den Einsatz nichts. Keine Wettsteuer, kein Abzug am Wettschein, keine Abgabe, die der Veranstalter stillschweigend einbehält. Das ist der erste Punkt, an dem die Steuerfrage in diesem Markt anders aussieht als in Deutschland oder Österreich, und er erklärt, warum die Aufregung um «Steuern auf Wettgewinne» meistens ins Leere läuft.
Das zweite ist die Zahl, die alles entscheidet: CHF 1’071’000. Bis dahin interessiert sich der Fiskus für einen Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel überhaupt nicht. Wer also wissen will, ob sein Wettschein steuerlich relevant wird, muss nicht sein Konto durchrechnen, sondern eine einzige Grenze kennen — und dann wissen, welcher Veranstalter auf dem Wettschein steht. Denn genau daran hängt der Rest.
Ich habe mir die zehn Plattformen angesehen, die einem Schweizer Wettenden im Alltag begegnen: die beiden Veranstalter mit Bewilligung, und acht ausländische Marken, die ohne Schweizer Bewilligung arbeiten. Die Steuerfrage stellt sich bei allen, die Antwort ist aber nur bei zwei von ihnen dieselbe.
Warum die acht ausländischen Marken trotzdem auf dieser Liste stehen und nicht unter den Tisch fallen: Wer in der Schweiz Sportwetten sucht, findet zuerst sie. Google kennt Sporttip und Jouez Sport, aber es kennt auch HornetBet, MyStake oder Rainbet. Eine Vergleichsseite, die so tut, als gäbe es sie nicht, hilft niemandem. Sie stehen hier als das, was sie sind — als Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit den Folgen, die das nach sich zieht. Dass ich sie hier einordne, ist keine Empfehlung, und die Bewilligungsfrage ist bei ihnen keine Nebensache, sondern die Hauptsache.
Die zehn Wettenanbieter für Schweizer im Vergleich
Zuerst die Einordnung, damit die Rangliste lesbar wird. In dieser Schweiz gibt es genau zwei Veranstalter mit Bewilligung für Sportwetten: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Der Grund dafür ist keine Marktbequemlichkeit, sondern eine Zahl: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Wer eine dritte Bewilligung sucht, sucht eine, die es nicht gibt.
Weil das so ist, kann ich hier keine echte Rangliste im üblichen Sinn liefern. Bei allen anderen Wetten-Vergleichen geht es um Quoten, Auszahlungsgeschwindigkeit, Live-Angebot, Zahlungsmethoden. Hier geht es zuerst um eine Ja-Nein-Frage, und die meisten Anbieter fallen durch sie hindurch. Die Tabelle ordnet darum zuerst die Bewilligung ein und nennt danach, unter welcher Bewilligung oder welcher gemeldeten Zulassung eine Marke tatsächlich läuft.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja — Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Aufsicht Gespa |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja — Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande; Aufsicht Gespa |
| HornetBet | Nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Zulassung mit Geltung in der Schweiz; Angaben des Anbieters |
| HighFlyBet | Nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Zulassung mit Geltung in der Schweiz; Angaben des Anbieters |
| Betovo | Nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Zulassung mit Geltung in der Schweiz; Angaben des Anbieters |
| Pribet | Nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Zulassung mit Geltung in der Schweiz; Angaben des Anbieters |
| MyStake | Nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Zulassung mit Geltung in der Schweiz; Angaben des Anbieters |
| WirWetten | Nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Zulassung mit Geltung in der Schweiz; Angaben des Anbieters |
| Rainbet | Nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Zulassung mit Geltung in der Schweiz; Angaben des Anbieters |
| ZotaBet | Nein — ohne Schweizer Bewilligung | keine Zulassung mit Geltung in der Schweiz; Angaben des Anbieters |
Die Spalte mit der gemeldeten Bewilligung ist bei acht Zeilen mit demselben Satz gefüllt, und das ist keine Nachlässigkeit meinerseits, sondern die Aussage selbst. Eine ausländische Bewilligung — ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst woher — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, weil eine Bewilligung nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz gilt. Anders gesagt: Auf einem Wettschein von HornetBet steht möglicherweise irgendeine Aufsichtsbehörde. Nur ist es keine, die für einen Wettenden in Zürich, Bern oder Sitten irgendetwas bedeutet.
Und weil das die eigentliche Trennlinie dieser Liste ist, ist sie auch die Trennlinie der Steuerfrage. Ein Gewinn aus einem bewilligten Schweizer Grossspiel bleibt bis zum Freibetrag steuerfrei. Ein Gewinn von einer ausländischen Plattform wird nicht mit Verrechnungssteuer belastet — aber die Steuerpraxis mindestens eines Kantons behandelt ihn unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Dieselbe Wette, derselbe Betrag, zwei völlig verschiedene Ergebnisse. Die acht ausländischen Zeilen sind damit nicht die schlechtere Hälfte einer Rangliste, sondern eine andere Rechtslage mit einem Wettschein davor.
Was das für einen konkreten Wettschein bedeutet, steht in den Abschnitten «Rechtslage: bewilligt oder nicht, und was daraus folgt» und «Auszahlung: wenn Swisslos 35 % abzieht». Zwei Zahlen aus der Tabelle sehe ich mir aber sofort an, weil sie das ganze Angebot prägen. Erstens: Swisslos und die Loterie Romande teilen sich die Schweiz geografisch auf, nicht wettbewerblich. Zweitens: Was ein Schweizer veranstalten darf, steht auf einer Liste, und diese Liste ist kurz.
Sporttip und Jouez Sport: zwei Bewilligungen, zwei Landesteile
Swisslos betreibt Sporttip im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Diese Kantone bilden zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Das ist für einen Wettenden keine Fussnote, sondern die erste Frage überhaupt. Wer in Genf wohnt, kann bei Sporttip kein Konto eröffnen; wer in Zürich wohnt, keines bei Jouez Sport. Nicht aus Produktgründen, sondern weil sich die beiden Veranstalter die Gebiete geteilt haben. Die Auswahl zwischen den beiden Schweizer Angeboten existiert für einen einzelnen Spielenden also gar nicht. Für einen Wettenden in Freiburg heisst das: Jouez Sport oder eine ausländische Plattform. Für einen in Winterthur: Sporttip oder eine ausländische Plattform. In beiden Fällen ist die Schweiz-Seite der Wahl vorab entschieden.
Genau hier zeigt sich, wie das Schweizer Modell gebaut ist. Es ist kein Wettbewerbsmarkt mit einem Aufsichtsrahmen, sondern ein Aufsichtsrahmen mit einem festgelegten Angebot darin. Wer das für Rückständigkeit hält, muss sich mit dem Gegenargument auseinandersetzen, das im Abschnitt «Grundlagen: welche Steuer wann greift» folgt: mit dem Geld, das in die Kantone zurückfliesst, und mit dem Schutzapparat, der an dieser Bewilligung hängt.
Was in der Schweiz überhaupt verwettet werden darf
Die erlaubte Palette ist eine geschlossene Liste, keine Selbstverständlichkeit. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in einer eigenen Liste (Fassung 10.09.2026), gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Sportwetten heisst hier: sportliche Ereignisse, nichts anderes. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen.
Die Liste hat eine Reihe von Kanten, an denen ein internationales Wettprogramm einfach abfällt. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über einen Podestplatz entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Eckball- und Kartenmärkte tauchen in der Liste nicht auf, eine Esport-Sektion fehlt vollständig. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ohnehin gesperrt.
Wer von einem ausländischen Anbieter kommt, merkt es an diesen Lücken zuerst. Kein Corners-Markt, kein Kartentotal, keine Esport-Titel. Dafür Livewetten: Vorwett- und Livewetten sind erlaubt, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat, und das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte.
Bei Cash-Out halte ich es mit der nüchternen Lesart: Das ist keine gesetzlich geregelte Kategorie, sondern eine Funktion des jeweiligen Veranstalters. Bei Sporttip umfasst sie Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten und funktioniert nur als vollständiger Cash-Out, marktweise zugesichert ist nichts. Ein Wettender sollte eine Ausstiegsfunktion als Angebot lesen, nicht als Recht.
Und weil die Liste so kurz ist, ist die Auswahl an Quoten ein Ersatzthema. Man kann sich über die vierte Liga in Dänemark streiten, aber nicht darüber, ob dieses Spiel auf dem Wettschein steht. Was bleibt, ist die Frage, was man auf den Wettschein schreibt, wenn nur die Hälfte der üblichen Märkte darauf passt.
Grundlagen: welche Steuer wann greift
Bevor eine Zahl auf dem Wettschein überhaupt in die Nähe einer Steuer kommt, müssen drei Dinge zusammenkommen — und in der Praxis kommen sie fast nie zusammen. Ein Gewinn muss aus einem bewilligten Grossspiel stammen, er muss den Steuerfreibetrag überschreiten, und er muss bei einem Veranstalter anfallen, der die Verrechnungssteuer abführt. Fehlt einer dieser drei Punkte, ist die Sache steuerlich erledigt.

Ich stelle die Begriffe in der Reihenfolge vor, in der sie einen Wettenden tatsächlich treffen. Nicht die Reihenfolge des Gesetzes, sondern die Reihenfolge der Fragen, die auf dem Weg zu einer Auszahlung auftauchen.
Drei Steuern, die man auseinanderhalten muss
Die erste heisst Einkommenssteuer. Sie trifft das Einkommen, hier also den Gewinn, und sie wird nicht sofort fällig, sondern in der Steuererklärung. Für die direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuern gelten dabei unterschiedliche Sätze und unterschiedliche Freibeträge.
Die zweite heisst Verrechnungssteuer. Sie ist keine Steuer auf den Gewinn im Sinne einer endgültigen Belastung, sondern ein Sicherungsinstrument: Der Veranstalter behält 35 % des steuerpflichtigen Anteils ein und führt das Geld dem Bund ab. Der Gewinnende bekommt es zurück, wenn er den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und einen Rückerstattungsantrag stellt. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen — sie verschwindet nicht in einer Abzugsposition, sondern kommt über den Antrag zurück. Wer diesen Schritt verpasst, hat die 35 % schlicht verloren.
Die dritte heisst Wettsteuer. Und sie existiert in der Schweiz nicht. Auf Einsätze wird keine Abgabe erhoben. Ich wiederhole das, weil es die häufigste Verwechslung ist: Die 35 % sind keine Steuer auf den Einsatz, sondern ein Abzug auf dem Teil eines grossen Gewinns, und sie sind rückforderbar.
Dazwischen liegt eine Grösse, die keine eigentliche Steuer ist, aber denselben Weg nimmt: die Spielsuchtabgabe. Swisslos führt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags ab; für 2025 sind das CHF 3’863’790. Wer sich über Abgaben auf das Wetten ärgert, verwechselt regelmässig diese Abgabe mit einer Steuer auf dem eigenen Wettschein. Sie wird auf der Ebene des Veranstalters auf den Bruttospielertrag erhoben, nicht auf dem einzelnen Einsatz.
Was ein Steuerfreibetrag ist — und was er nicht ist
Ein Steuerfreibetrag ist keine Schwelle, ab der ein Gewinn «beginnt», sondern ein Betrag, der unabhängig vom Gewinn stehen bleibt. Nur der Teil eines einzelnen Gewinns aus Grossspielen über dem Freibetrag ist steuerbar. Die kantonale Steuerpraxis macht das an einem Zahlenbeispiel greifbar: Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar.
Das ist die zweite häufige Verwechslung. Wer CHF 2’000’000 gewinnt und einen Freibetrag von CHF 1’071’000 annimmt, zahlt nicht auf CHF 2’000’000, sondern auf den übersteigenden Teil. Der Freibetrag wirkt also nicht als Türöffner einer Steuer, sondern als Abzugswert am Anfang der Rechnung.
Der Freibetrag gilt für die direkte Bundessteuer und für die Verrechnungssteuer auf demselben Niveau, und er gilt je einzelnem Gewinn, nicht summiert über ein Jahr. Das ist bei der Steuerplanung der wichtigste Satz dieses Abschnitts. Vier kleine Gewinne von je CHF 300’000 bleiben vier Gewinne von je CHF 300’000. Sie werden nicht zu einem Gewinn von CHF 1’200’000 addiert.
Und für die Praxis heisst das: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein durchschnittlicher Wettender in Kontakt mit dieser Regel kommt, ist gering. Eine Einzelwette mit CHF 100 Einsatz und Quote 2.00 zahlt CHF 200 zurück und einen Nettogewinn von CHF 100 — das ist ungefähr der Faktor 10’710 unterhalb der Schwelle. Selbst eine Kombiwette, die auf das Zehntausendfache des Einsatzes kommt, bleibt weit darunter. Wer über die Verrechnungssteuer nachdenkt, denkt über ein Ereignis nach, das im Alltag nicht vorkommt. Wer wissen will, wie es sich anfühlt, wenn es doch vorkommt, muss bis zum Abschnitt zur Auszahlung weiterlesen.
Warum auf den Einsatz keine Steuer erhoben wird
Dass der Einsatz steuerfrei bleibt, ist kein Zufall und auch kein Zugeständnis an die Branche. Es folgt aus dem Aufbau des Schweizer Modells. Die Erträge aus dem Wetten sind bereits über den gemeinnützigen Weg abgeschöpft: Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS); der erste erschien 2020 für das Jahr 2019.
Konkret heisst das: Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, kurz IKV 2020, zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, den Fussball, das Eishockey und die Sporthilfe unterstützt. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024.
Der Rückgang um CHF 13 Mio. innerhalb eines Jahres ist für eine Seite, die über Steuern schreibt, die interessantere Zahl als die Gesamtsumme. Er sagt etwas darüber, wohin die Sportwetten abwandern — und die naheliegende Erklärung ist der Weg ins Ausland, wo die Schweizer Bewilligungsgrenzen und die geschlossene Wettliste nicht gelten. Ob sich das fortsetzt, weiss ich nicht. Für einen Wettenden ist es ein Hinweis darauf, dass die Wahl zwischen lizenziertem und ausländischem Anbieter kein Randthema ist, sondern der Markt selbst bewegt.
Ein Steuerfreibetrag, ein Abzug auf dem übersteigenden Teil und ein gemeinnütziger Kreislauf dahinter — das ist das Gerüst. Der nächste Abschnitt sagt, was es für den einzelnen Wettschein bedeutet.
Rechtslage: bewilligt oder nicht, und was daraus folgt
Die Frage, ob Online-Sportwetten in der Schweiz legal sind, hat eine unangenehm klare Antwort: Ja, aber nur bei zwei Veranstaltern. Wer bei einem anderen Anbieter wettet, wettet nicht im Rahmen einer Grauzone, sondern ausserhalb des Schweizer Bewilligungsregimes. Das ist ein Unterschied, der sich in mehreren Bereichen auswirkt, und keiner davon ist theoretisch.
Zwei Veranstalter, ein Aufsichtssystem
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, auf der Grundlage des Geldspielkonkordats (in Kraft seit 1.1.2021). Nicht zuständig ist die ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt — eine Unterscheidung, die bei Beschwerden regelmässig zu Adressverwechslungen führt.
Eine Bewilligung braucht zum einen eine Veranstalterbewilligung und zum anderen eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Swisslos und die Loterie Romande sind die beiden Veranstalter, die diese Bewilligungen für Sportwetten halten. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht in diesem Bereich nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Ein Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Der Weg zur Registrierung ist bei Swisslos entsprechend formal: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Das ist aufwendig, und ein Teil davon ist reine Schikane aus Sicht eines Wettenden, der einfach eine Quote setzen will. Der andere Teil ist der Preis dafür, dass ein ausgeschlossener Spieler nicht über einen Zweitaccount wieder hineinkommt. Wer diesen Aufwand mit dem Registrierungsformular einer Offshore-Seite vergleicht, sollte den Vergleich ehrlich zu Ende führen: Dort gibt es keine Prüfung, weil es keine Spielsperre gibt, gegen die geprüft werden könnte.
Sperrliste, Domain-Hopping und was davon ankommt
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains.
Die Wirkung dieser Liste wird regelmässig überschätzt. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — die Gespa nennt dieses Domain-Hopping selbst und nennt dabei Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; bet365 nennt sie als auf der Liste stehend. Wer glaubt, ein DNS-Block halte einen entschlossenen Wettenden auf, glaubt an eine Massnahme, die gegen ihre eigene Beschreibung arbeitet.
Was ein Wettender dagegen überprüfen kann, ist die eigene Zahlungssituation. Wichtig ist dabei eine Klarstellung, die in beide Richtungen wirkt: Die Schweiz hat kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unbewilligte Wettanbieter blockieren. Wer also mit Kreditkarte an einen ausländischen Anbieter zahlt, wird nicht von einem Filtersystem gestoppt. Der Geldtransfer verläuft reibungslos. Nur was danach passiert, ist nicht schweizerisch geregelt.
Das Verbot trifft auch die Werbung, nicht nur den Betrieb: Für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist Werbung untersagt (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Deshalb beschreibe ich diese acht Marken und empfehle sie nicht. Ein Werbeplatz für sie wäre nach Schweizer Recht selbst das Problem.
Warum ausländische Marken hier trotzdem vorkommen
Ich habe acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung in die Liste aufgenommen, und ich will nicht so tun, als wäre das eine Selbstverständlichkeit. Eine Schweizer Vergleichsseite könnte sich auf die zwei bewilligten Veranstalter beschränken und hätte rechtlich eine ruhigere Position. Nur würde sie dann über einen Markt schreiben, den es nicht gibt.
Wer in der Schweiz Sportwetten sucht, stösst auf diese acht Marken. Sie stehen in Suchresultaten, in Sponsoring, in Foren. Wenn ich sie nicht einordne, ordnet sie jemand ein, der dafür bezahlt wird. Die Alternative wäre, die Wahl zu verschweigen, die viele Wettende tatsächlich treffen — und damit die einzige Frage offen zu lassen, die in der Praxis gestellt wird: Was kostet es mich, wenn ich bei einer dieser Marken gewinne?
Die Antwort auf diese Frage ist der Kern dieses Abschnitts. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar — bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahren (Art. 130 BGS). Der Wettende wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt weder Schutz noch Fairplay-Kontrolle.
Ich habe diese zwei Sätze absichtlich so nüchtern geschrieben, wie sie sind. Sie sind der Grund, weshalb ich in einem Vergleich, der über Steuern geht, nicht aufhören kann, über Bewilligungen zu schreiben. Wenn ein Gewinn in einem Einziehungsverfahren hängt, ist die Frage, ob er steuerbar wäre, akademisch.
Was auf den übersteigenden Teil entfällt
Zwei Dinge sind in dieser Schweiz erstaunlich grosszügig, und sie hängen zusammen. Erstens bleiben Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Sind Kleinspiele nicht bewilligt, sind sie nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich steuerbar.
Zweitens können bei Grossspielen Einsätze abgezogen werden: bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt der Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer bei höchstens CHF 5’400; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Für einen einzelnen Wettschein ist der Einsatzabzug praktisch bedeutungslos, weil er nur auf dem steuerbaren Teil wirkt. Zusammen mit anderen Wetten desselben Wettbewerbs im selben Jahr wird er dagegen relevant. Wer systematisch auf denselben Wettbewerb setzt, findet hier die einzige echte Gestaltungsmöglichkeit, die das Gesetz lässt — und sie ist auf einen fünfstelligen Prozentsatz des Gewinns gedeckelt, nicht auf die tatsächlichen Kosten.
Auszahlung: wenn Swisslos 35 % abzieht
Jetzt zur Stelle, an der aus einer Steuerfrage eine Zahl auf dem Bankkonto wird. Und hier lohnt sich die präzise Reihenfolge, weil die Steuer nicht am Jahresende auftaucht, sondern am Auszahlungsschalter — genauer: im Moment, in dem die Auszahlung angewiesen wird.
Der Abzug bei der Auszahlung
Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau macht den Massstab sichtbar: Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 werden auf den steuerpflichtigen Anteil 35 % Verrechnungssteuer abgezogen.
Rechnet man das durch, entspricht der Abzug 35 % auf CHF 50’000, also CHF 17’500. Der Ausweis ist das Dokument, mit dem dieser Betrag später zurückgeholt wird. Ohne Ausweis kein Nachweis, und ohne Nachweis kein Rückerstattungsantrag. Wer eine grosse Auszahlung erhält, sollte den Ausweis deshalb nicht als Formular betrachten, sondern als das Guthaben, das er gerade erworben hat.
Und hier zeigt sich, wie das Instrument tatsächlich konstruiert ist. Die Verrechnungssteuer ist keine Steuer auf dem Gewinn, sondern eine Sicherheit auf dem Weg zum Fiskus. Die Steuerbelastung selbst entsteht erst in der ordentlichen Veranlagung. Der einzige Moment, in dem die 35 % definitiv verloren gehen, ist der, in dem niemand die Steuererklärung ausfüllt und den Antrag stellt.
Für die ganz überwiegende Mehrheit der Wettenden ist das ein Abschnitt ohne Anwendung. Bei einer durchschnittlichen Wette mit CHF 100 Einsatz und Quote 2.00 liegt der Nettogewinn bei CHF 100, wie im Abschnitt «Grundlagen: welche Steuer wann greift» gerechnet. Die 35 % auf dem Teil über CHF 1’071’000 spielen in einem solchen Konto keine Rolle. Ich schreibe das nicht, um die Steuerfrage kleinzureden, sondern weil die Grössenordnungen hier so weit auseinanderliegen, dass ein Wettender mit einem normalen Konto die Verrechnungssteuer mit gutem Gewissen vergessen kann.
Die Rechnung für einen grossen Gewinn
Die Inputs des Beispiels lassen sich nicht mit einem normalen Wettschein erzeugen, und das ist der Punkt. Ich rechne es trotzdem durch, weil erst die Rechnung zeigt, wovon hier die Rede ist.
Nehmen wir eine Einzelwette mit CHF 100 Einsatz und Quote 2.00. Zurück kommen CHF 200, der Nettogewinn beträgt CHF 100 — es sind also 100 Franken, die überhaupt in die Nähe der Einkommenssteuer kommen könnten, und sie bleiben es nicht, weil der Freibetrag weit höher liegt. Ich nehme das Beispiel, weil es zeigt, dass eine gewöhnliche Wette den Freibetrag nicht annähernd berührt: Um über die Grenze zu kommen, müsste die Quote im fünfstelligen Bereich liegen.
Der Freibetrag für Gewinne aus Grossspielen beträgt für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000, bei der direkten Bundessteuer wie bei der Verrechnungssteuer. Bis dahin gilt der Freibetrag von CHF 1’056’600 (2024) beziehungsweise CHF 1’070’400 (2025). Der steuerbare Anteil ist immer nur der Teil darüber.
Aus dieser Grössenordnung folgt für die Praxis mehr als eine Fussnote. Wer mit CHF 100 Einsatz und einer Quote irgendwo zwischen 1.50 und 3.00 unterwegs ist, braucht die Grenze nicht zu kennen. Wer über Jahre mit hohen Einsätzen systematisch auf einzelne Ereignisse setzt, sollte sie kennen, weil der steuerbare Teil ausschliesslich von der Grösse des Einzelgewinns und vom Freibetrag abhängt. Und weil der Freibetrag nichts mit dem Einsatz zu tun hat, verändert kein Einsatzverhalten die Grenze selbst.
Der Freibetrag steigt, aber niemand wird davon reich
Der Steuerfreibetrag wird jährlich angepasst, und die Anpassung wird nicht verhandelt, sondern gemessen: Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jedes Jahr aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP).
Die Reihe macht das Ausmass deutlich. Der Freibetrag betrug CHF 1’000’000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Über sieben Jahre sind das rund 71’000 Franken Zuwachs, also etwa 7 %.
Wer daraus schliesst, das Warten lohne sich, hat die Grössenordnung der Anpassung verwechselt. Der Freibetrag wächst mit der Inflation, nicht mit dem Markt. Die Bewegungen gegenüber dem Vorjahr liegen im Bereich von einigen tausend Franken auf einer Million — die Anpassung für 2026 beträgt CHF 600 gegenüber 2025. Als Indikator für die Teuerung ist die Reihe interessant. Als Steuerplanung ist sie ohne Bedeutung.
Je nach Kanton heisst je nach Kanton
Die ESTV veröffentlicht für die Steuerperiode 2024 eine Übersicht der kantonalen Steuerfreibeträge für Gewinne aus Grossspielen, und sie enthält unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. für 2024; für 2023 nennt sie CHF 1’038’300 und 1 Mio.
Aus dieser Liste lässt sich keine Kantonszuordnung herausziehen — die genannten Beträge sind über die Kantone gestreut, und welcher Kanton welchen Wert ansetzt, ergibt sich aus der ESTV-Übersicht selbst. Ich nenne die Zahlen hier deshalb ohne Zuordnung, weil eine falsche Zuordnung schlimmer wäre als gar keine. Wer seinen eigenen Kanton braucht, findet ihn in der Übersicht der ESTV oder fragt bei der kantonalen Steuerverwaltung nach.
Wichtig ist etwas anderes, und es ist die belastbarste Aussage dieses Abschnitts: Der kantonale Freibetrag ist nicht einfach der Bundesfreibetrag in anderer Höhe. Der Kanton Thurgau kennt für die Staats- und Gemeindesteuern einen eigenen Ansatz, der in der einschlägigen Praxis mit CHF 1’000’000 angegeben wird, während bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000 gelten. Zwei Werte für denselben Gewinn, je nachdem welche Steuer gerade betrachtet wird.
Dasselbe Muster wiederholt sich bei den Gewinnen aus dem Ausland, und dort wird es unangenehm. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen dagegen der Verrechnungssteuer. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Ich habe den Absatz zweimal lesen müssen, als ich ihn zum ersten Mal sah, und die Irritation ist berechtigt. Auf einer ausländischen Plattform gibt es keinen Steuerfreibetrag. Es gibt kein Verrechnungssteuerverfahren, weil die Schweiz dort gar nicht abzieht. Was bleibt, ist eine vollständige Steuerbarkeit nach kantonalem Recht. Und weil die Schweiz 26 Kantone hat, heisst das im Umkehrschluss auch: Wer seinen steuerlichen Wohnsitz kennt, kennt einen kleinen Teil der Antwort und nicht den ganzen.
Wo man die eigene Frage stellt
Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu Staats- und Gemeindesteuern, sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV, Fachbereich Lotterien.
Das ist ein Satz, den man in einem Ratgeber leicht überliest, und der in diesem Fall die wichtigste Adresse ist. Die Steuerfrage ist in der Schweiz keine Frage mit einer nationalen Antwort. Der Bund setzt den Rahmen, der Kanton setzt den Betrag, und die Auskunft, die trägt, kommt von der Verwaltung, die veranlagt. Was ich hier schreibe, ist allgemeine Information. Für den eigenen Fall gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Zeigt sich hier eine grössere Bewegung: Wer von einer ausländischen Plattform ausschliesslich mit kleinen Beträgen spielt, wird von der kantonalen Praxis in der Regel nicht erfasst, weil nichts gemeldet wird. In dem Moment, in dem ein grösserer Gewinn ins Konto kommt und im Rahmen einer Veranlagung sichtbar wird, ändert sich die Lage. Die Steuerfreiheit bis zum Freibetrag ist an die bewilligte Schweizer Veranstaltung gebunden. Ohne sie ist sie nicht vorhanden.
Spielerschutz: die Steuer bleibt aussen vor
Es gibt ein Missverständnis, dem ich in Gesprächen über dieses Thema regelmässig begegne: dass ein steuerfreier Gewinn auch ein kontrolliertes Spielen bedeutet. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Verlustlimiten, Pausen und Sperren gelten in der Schweiz unabhängig davon, ob ein Gewinn steuerfrei bleibt und ob er überhaupt anfällt. Die Steuerfreiheit ist ein steuerlicher Zustand, kein Schutzversprechen.

Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat
Das ist der Punkt, an dem die Schweiz anders aussieht als viele andere Märkte. Die Limiten werden von den Spielenden selbst gesetzt, nicht vom Staat. Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze.
Der Mechanismus ist trotzdem verbindlich: Der Veranstalter muss von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Bei Swisslos müssen vor der ersten Teilnahme an Sporttip Limiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist zusätzlich möglich.
Die 72 Stunden sind die eigentliche Schutzfunktion, nicht die Zahl davor. Von Gesetzes wegen liegt diese Frist bei 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer im Verlustmoment seine Limite erhöhen will, merkt an diesen drei Tagen, dass die Regel ihn nicht aufhält, sondern verzögert — und genau das ist ihre Aufgabe. Eine Limite, die man in fünf Minuten nach oben schieben kann, existiert nur auf dem Papier.
Die Praxis, eine Limite einzurichten und dann nie mehr anzufassen, ist übrigens die mit Abstand häufigste und die, die am wenigsten bringt. Wer seine Verlustlimite beim Registrieren auf den Maximalwert setzt, weil das Formular danach fragt, hat das Instrument bedient und nicht genutzt.
Spielsperre und das Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne dass die Sperre vor Fristablauf aufgehoben werden kann. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Rechtsgrundlage sind Art. 80–82 BGS: die Sperre von überschuldeten oder suchtgefährdeten Personen und die Selbstsperre, festgehalten in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen (Art. 80–82 BGS). Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Was dieses Register für einen Wettenden bedeutet, ist konkret: Der Zugang ist wirklich zu. Nicht nur beim Swisslos-Konto, sondern auch beim Casino und beim Online-Casino, und in Liechtenstein. Ein Wettender, der sich sperren lässt, hat nicht eine Seite verlassen, sondern den marktübergreifenden Teil dieses Systems. Das ist der stärkste Mechanismus im Schweizer Schutzbau — und der Grund, weshalb die Verlockung, ihn zu umgehen, genau hier beginnt. Ausgeschlossene oder Minderjährige haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Und dann gibt es den anderen Teil, den ich nicht weglassen will. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch; an Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Man mag die Zahl für ein Ausreissergebnis halten. Der Punkt ist, dass sie veröffentlicht wurde, weil sie gemessen wurde.
Fast die Hälfte der Testkäufe endet mit einem Verkauf an Minderjährige — ein System, das man als streng beschreibt, sieht anders aus. Wer den Schutz in diesem Markt beurteilen will, hat hier die ehrlichste Zahl, die es gibt.
Ein Konto, eine Identität
Ein Konto pro Spielendem mit verifizierter Identität ist vorgeschrieben (Art. 47–52 VGS). Sportwetten sind ab 18 Jahren zugänglich; Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS).
Das ist mühsam bei der Anmeldung und richtig in der Wirkung. Eine verifizierte Identität ist die Voraussetzung dafür, dass eine Sperre überhaupt greift. Ohne sie wäre das Sperrregister eine Liste von Namen ohne Konto. Genau diese Kopplung fehlt bei einer Plattform, die keine Sperre kennt: Dort ist das Anlegen eines zweiten Kontos keine Umgehung, sondern die normale Anmeldung.
Ein zweiter Punkt gehört hier dazu, weil er die Steuerfrage berührt. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht, und eine Kreditvergabe an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Für einen Wettenden heisst das: Die Auszahlung ist nachvollziehbar, und das ist auch der Grund, weshalb bei einem grossen Gewinn ein Verrechnungssteuerausweis überhaupt ausgestellt werden kann.
Zu den Gratisspielguthaben noch ein Satz, weil er in diesen Abschnitt gehört und nicht in einen Werbeteil: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 gab die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Wenn ein Schweizer Veranstalter mit «Gratiswette» wirbt, steht dahinter eine behördliche Zustimmung — und die Bedingungen kommen aus den Bedingungen des Veranstalters selbst, nicht aus der Werbung.
Der Schutz endet nicht an der Grenze, aber er endet an der Bewilligung. Wer ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat keinen Swisslos-Schutz, keine Sperrregister-Kopplung und keine Schweizer Aufsichtsbehörde. Er hat auch keinen Schweizer Beschwerdeweg. Das ist keine moralische Aussage, sondern eine organisatorische: Die Spielsperre, die man schweizweit gesetzt hat, gilt dort nicht, weil keine Veranlassung besteht, sie abzufragen.
Die zehn Anbieter im Detail
Die Reihenfolge ist die der Liste oben. Bei jedem Anbieter fasse ich zusammen, was Bewilligung, Angebot und Spielerschutz hergeben, und sage am Ende, was davon für welchen Wettenden zählt.
Swisslos Sporttip: die zwei Freibeträge im eigenen Haus
Swisslos sitzt in Basel, ist eine Genossenschaft — SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft — und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip.
Für Sportwetten hält Swisslos eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), unter Aufsicht der Gespa. Ein Onlinekonto ist nur für Personen mit Wohnsitz im eigenen Servicegebiet möglich: die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu Tessin und Liechtenstein.
Zu den Konditionen: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Diese Obergrenze von CHF 1’000 auf einer Einzelwette ist für einen grossen Teil der Wettenden irrelevant und für einen kleineren Teil die wichtigste Zahl der ganzen Seite. Wer mit CHF 500 Einsätzen arbeitet und gelegentlich mehr setzen will, stösst hier auf eine Wand, und zwar ohne Verhandlung. In der Praxis heisst das: Ein Konto bei Sporttip ist kein Konto für grosse Einsätze. Es ist ein Konto für normal dosierte Wetten — und wer mehr setzen will, muss das woanders tun, mit allen Folgen, die das oben nach sich zieht.
Beim Spielerschutz ist Swisslos der Veranstalter, an dem sich die Regeln ablesen lassen, weil er sie in seinen Bedingungen ausführt: Verlustlimiten vor der ersten Teilnahme, 72 Stunden für eine Erhöhung, freiwillige Einzahlungslimite alle 30 Tage, Selbstsperre je Produkt für 1 bis 180 Tage, unbefristete Sperre im schweizweiten Register. Ein Einzelgewinn von Swisslos ist bis zum Freibetrag steuerfrei, und über dem Freibetrag zieht Swisslos selbst die 35 % ab und stellt den Ausweis aus.
Der Punkt, der Swisslos trägt, ist aber ein anderer. Es ist der einzige der zehn Anbieter, bei dem der grosse Gewinn keine steuerliche Recherchearbeit nach sich zieht: Im Haus werden Bewilligung, Freibetrag, Abzug und Ausweis zusammen abgewickelt. Wer je versucht hat, im Ausland nach einem grossen Gewinn einen Nachweis zu bekommen, versteht, was das wert ist.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, andere Hälfte
Die Loterie Romande ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis und nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Für Sportwetten hält sie wie Swisslos eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel unter Aufsicht der Gespa. Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz im Servicegebiet voraus, also in einem der sechs Westschweizer Kantone.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind die Zahl, die dieses Angebot von allen anderen unterscheidet, und sie gehört in einen Steuerartikel, weil die Verkaufsstelle der Ort ist, an dem Wettscheine bar abgewickelt werden. Wer seine Wette in einer Verkaufsstelle abgibt, hat einen physischen Wettschein — und der ist bei einem Streit über einen Gewinn ein anderes Beweismittel als ein Screenshot. Die Kehrseite ist die, die die Gespa 2025 gemessen hat: An Verkaufsstellen ging in 47.5 % von 200 Testkäufen eine Sportwette an eine minderjährige Person. Das dichte Verkaufsstellennetz und die Testkaufquote sind zwei Seiten derselben Struktur.
Was die Steuerfrage angeht, gilt für Jouez Sport dasselbe, was für Swisslos gilt, einschliesslich des Ausweises über die einbehaltene Verrechnungssteuer. Was dieses Angebot dennoch von seinem Pendant unterscheidet, ist die Reichweite der Verkaufsstellen: Wer in der Westschweiz ohne Onlinekonto wetten will, hat hier einen Weg, den es in Zürich nicht gibt.
HornetBet: die Bewilligungsfrage als erste Frage
HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung. Da nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten anbieten dürfen, ist das Angebot hierzulande unzulässig. Ausländische Zulassungen haben in der Schweiz keine Wirkung.
Daraus folgt eine Reihe konkreter Punkte, und sie sind der Grund, weshalb die Marke überhaupt auf dieser Liste steht. HornetBet ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden. Es gibt keinen Schweizer Beschwerdeweg gegen den Anbieter. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Was die Steuerfrage betrifft, ist die Einordnung zweistufig. Ein Gewinn bei HornetBet löst keine Verrechnungssteuer aus, weil diese nur an Schweizer Grossspiele anknüpft. Nach der kantonalen Steuerpraxis kann er dagegen als Einkommen steuerbar sein, unabhängig vom Betrag. Ein Wettender, der dort gewinnt, hat also keinen Freibetrag, auf den er sich berufen könnte.
Für die Frage, ob die Marke in ein Konto passt, ist damit das Wesentliche gesagt: Es gibt keine Schweizer Seite des Angebots, an der sich etwas prüfen liesse. Wer eine Wette platziert, tut das in einem Umfeld, dessen Regeln er nicht kennt und dessen Kontrolle er nicht nachlesen kann.
HighFlyBet: die Wette ohne Rückweg
Bei HighFlyBet fehlt eine Schweizer Bewilligung. Es gelten die gleichen Einschränkungen für das Angebot von Sportwetten; ausländische Zulassungen sind rechtlich bedeutungslos.
Konkret fehlen: Anbindung an das Schweizer Sperrregister, Schweizer Beschwerdeweg, Schweizer Aufsicht. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste genommen werden.
Steuerlich gilt, dass ein Gewinn hier nicht der Verrechnungssteuer unterliegt und nach kantonaler Praxis vollumfänglich steuerbar sein kann. Wer einen grossen Gewinn erhält, hat keinen Schweizer Veranstalter, der einen Ausweis ausstellt.
Damit ist auch hier die Antwort auf die Kernfrage eine, die sich nicht durch Produktvergleiche verschieben lässt. Der Verzicht auf eine Bewilligung nimmt dem Gewinn den Schweizer Rahmen — und der Rahmen ist in der Schweiz genau das, was den Gewinn handhabbar macht.
Betovo: der Einsatz bleibt, der Schutz geht
Betovo arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Wie bei allen ausländischen Marken ist das Angebot ohne inländische Zulassung nach BGS nicht zulässig.
Also gilt: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Beschwerdeweg, keine Schweizer Aufsicht, und die Möglichkeit, dass die Domain über die Sperrliste blockiert wird.
Bei den Steuern gilt das Muster der drei vorhergehenden Anbieter: keine Verrechnungssteuer, dafür mögliche volle Steuerbarkeit nach kantonalem Recht.
Der Einsatz ist hier — wie bei allen Anbietern ohne Bewilligung — das einzige, was uneingeschränkt möglich ist. Alles, was nach der Wette kommt, also Auszahlung, Nachweis, Rechtsschutz und steuerliche Behandlung, richtet sich nach Regeln, die ausserhalb der Schweiz liegen.
Pribet: Domain-Hopping als Geschäftsmodell
Pribet hat keine Schweizer Bewilligung. Es gilt die bekannte Ordnung: Sportwetten in der Schweiz nur durch Swisslos und die Loterie Romande, Bewilligungen nach Art. 4 BGS nur mit Wirkung in der Schweiz, ausländische Zulassungen ohne Kraft.
Die Folgen: keine Sperrregister-Anbindung, kein Schweizer Beschwerdeweg, keine Schweizer Aufsicht, Domain blockierbar.
Bei den Steuern: keine Verrechnungssteuer auf einen Gewinn, aber nach kantonaler Praxis mögliche vollumfängliche Steuerbarkeit.
Interessant ist bei dieser Marke die Sperrlisten-Frage, weil die Gespa die eigene Erfahrung mit blockierten Domains offen beschreibt: Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Wer darauf gehofft hat, dass ein DNS-Block einen Anbieter aus dem Weg räumt, verlässt sich auf eine Massnahme, die die Aufsichtsbehörde selbst als kurzlebig beschreibt. Die Kontrolle über das Angebot liegt damit weniger beim Filter als bei der Entscheidung des Wettenden.
MyStake: der Anbieter mit dem grössten Casinoanteil
MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Die Ordnung ist dieselbe: Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine ausländische Zulassung entfaltet hier keine Wirkung, da die Schweizer Bewilligungspflicht nach Art. 4 BGS territorial begrenzt ist.
Fehlend: Sperrregister-Anbindung, Schweizer Beschwerdeweg, Schweizer Aufsicht. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste kommen.
Steuerlich: keine Verrechnungssteuer, mögliche volle Steuerbarkeit nach kantonalem Recht.
Bei Marken wie MyStake fällt mir auf, dass das Sportwettenangebot im Erscheinungsbild neben einem umfangreichen Casinobereich steht. Das ist für die Steuerfrage kein Detail, sondern eine Warnung: Die Sperrmechanismen, über die ich im Abschnitt zum Spielerschutz geschrieben habe, sind marktübergreifend gedacht. Wer an einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gebunden ist, hat für keinen Teil des Angebots eine Schweizer Sperre, die greifen würde.
WirWetten: der deutsche Name, die ausländische Bewilligung
WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung. Für die Schweiz gilt weiterhin, dass nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten dürfen, dass eine Bewilligung nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz gilt und dass eine Bewilligung aus einem anderen Land hier nichts bewirkt.
Es fehlen die Sperrregister-Anbindung, der Schweizer Beschwerdeweg und die Schweizer Aufsicht; die Domain ist für die Sperrliste vorgesehen.
Steuerlich gilt, dass ein Gewinn nicht der Verrechnungssteuer unterliegt und nach kantonaler Praxis unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbar sein kann.
Ein deutschsprachiger Name ist bei einer Schweizer Zielgruppe ein wirksames Signal, und ich halte es für eines der irreführendsten. Er sagt nichts über eine Bewilligung. Er sagt, in welcher Sprache die Seite geschrieben ist.
Rainbet: ohne Sperrregister, mit Schweizer Besuchern
Rainbet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Nur die beiden Schweizer Veranstalter dürfen hier Sportwetten anbieten, und eine Bewilligung nach Art. 4 BGS wirkt nur in der Schweiz — eine ausländische Zulassung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung.
Fehlend: Anbindung an das Schweizer Sperrregister, Schweizer Beschwerdeweg, Schweizer Aufsicht. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Bei den Steuern: kein Verrechnungssteuerabzug, dafür die Möglichkeit voller kantonaler Steuerbarkeit.
Wer sich vorstellt, was bei einem grösseren Gewinn auf so einer Plattform tatsächlich passiert — Auszahlung, Nachweis, Versteuerung — merkt, dass die Bewilligungsfrage nicht vor dem Konto endet, sondern erst nach dem Gewinn beginnt. Der Verzicht auf Schweizer Aufsicht kostet nichts beim Einzahlen und alles beim Auszahlen.
ZotaBet: das Schweizer Argument und die fehlende Bewilligung
ZotaBet hat keine Schweizer Bewilligung. Es gilt das Gleiche wie bei den übrigen sieben Marken dieser Gruppe: Sportwetten in der Schweiz nur durch Swisslos und die Loterie Romande, Bewilligungen nach Art. 4 BGS nur mit Wirkung in der Schweiz, ausländische Zulassungen ohne Kraft in der Schweiz.
Nicht vorhanden sind die Anbindung an das Schweizer Sperrregister, der Schweizer Beschwerdeweg und die Schweizer Aufsicht. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste genommen werden.
Steuerlich unterliegt ein Gewinn nicht der Verrechnungssteuer und kann nach kantonaler Praxis vollumfänglich steuerbar sein.
Wer eine Schweizer Vergleichsübersicht liest, sucht meistens eine Bestätigung, dass das Ausland die einfachere Wahl ist. Bei den Steuern stimmt das in einem Punkt: Es gibt keinen Abzug bei der Auszahlung. In allen anderen Punkten kehrt sich das Ergebnis um, weil ohne bewilligten Schweizer Veranstalter auch kein Freibetrag existiert, auf den man sich berufen könnte.
Wo die Steuerfrage endet und die Entscheidung beginnt
Die Zahlen dieser Seite ergeben zusammen ein Bild, das man in dieser Klarheit selten hat. Ein Wettender in der Schweiz zahlt auf seinen Einsatz nichts. Bis zu einem Einzelgewinn von CHF 1’071’000 — der Grenze, die ab dem 1. Januar 2026 bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer gilt — bleibt ein Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel steuerfrei. Darüber zieht der Veranstalter 35 % auf dem übersteigenden Teil ab, und der Betrag kommt über die Steuererklärung zurück. Für einen durchschnittlichen Wettschein mit CHF 100 Einsatz und Quote 2.00 und einem Nettogewinn von CHF 100 ist von alldem nichts zu spüren.
Die entscheidende Variable ist also nicht die Höhe der Steuer. Es ist die Bewilligung des Anbieters. Nur Swisslos und die Loterie Romande halten eine Veranstalter- und Spielbewilligung für Sportwetten in der Schweiz, sie teilen sich die Kantone untereinander auf, und eine ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung. Das ist die schmale Trennlinie, auf die sich alles Weitere stützt: der Freibetrag, der Ausweis, der Beschwerdeweg, die Sperrregister-Anbindung, die Auszahlung nur auf ein Konto im eigenen Namen.
Was ich einem Wettenden konkret sagen würde: Wer überwiegend mit normalen Einsätzen spielt und in einem Kanton des Swisslos- oder des Loterie-Romande-Gebiets wohnt, hat keinen Grund, für die Steuerfrage ins Ausland zu gehen. Der Schweizer Weg ist an der Kasse teurer in Aufwand und billiger in Risiko, und die Grenze von CHF 1’000 pro Einzelwette bei Sporttip ist die einzige Einschränkung, die dabei wirklich spürbar werden kann. Wer regelmässig höhere Einsätze setzen will, hat eine echte Abwägung vor sich, die aber nichts mit der Steuer zu tun hat, sondern mit der Bereitschaft, ohne Schweizer Rechtsschutz, ohne Sperrregister und mit einer Auslandsbewilligung zu arbeiten. Und wer irgendwann einen Gewinn in der sechsstelligen Höhe einfährt, wird sehr genau wissen wollen, ob der Veranstalter einen Verrechnungssteuerausweis ausstellen kann.
Weil die kantonale Steuerpraxis und der Freibetrag je nach Kanton auseinandergehen, bleibt für den konkreten Fall nur ein Weg: die kantonale Steuerverwaltung fragen. Alles andere ist allgemeine Information. Und die Verrechnungssteuer beim eigenen Kanton zu melden, ist der Schritt, den man einmal macht und einmal wiederholt.
Häufig gestellte Fragen zu Steuern auf Schweizer Sportwetten
Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig?
Bei Gewinnen aus bewilligten Grossspielen greift die Steuer erst ab dem Steuerfreibetrag: CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026, bei der direkten Bundessteuer wie bei der Verrechnungssteuer. «Je nach Kanton» heisst, dass die Kantone eigene Freibeträge für die Staats- und Gemeindesteuern führen, die von diesem Wert abweichen.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie ab?
Swisslos zieht sie bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag ab und zwar nur auf dem Teil darüber; über den Bestand stellt sie einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die 35 % sind kein endgültiger Verlust: Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und einen Rückerstattungsantrag stellt, erhält den Betrag zurück.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. Auf Einsätze für Sportwetten wird in der Schweiz keine Abgabe erhoben. Die einzige Abgabe auf der Ebene des Veranstalters ist die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags — 2025 sind das CHF 3’863’790. Sie belastet nicht den einzelnen Wettschein.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Solche Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken dagegen unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Steuerfreibetrag greift dort nicht.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur der Teil über dem Freibetrag. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerbar; bei CHF 1’050’000 greift der Freibetrag ebenfalls, sodass CHF 50’000 steuerpflichtig bleiben. Der Freibetrag selbst bleibt in jedem Fall unversteuert.
Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und was lässt sich abziehen?
Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer.
Rechtslage – kombibonusch
Inhalt erstellt vom Team «kombibonusch»
